Drucksache 17 / 13 128 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 29. Januar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Januar 2014) und Antwort SGB II-Rechtsvereinfachung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Institutionen und Personen vertritt der Se- nat in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Leistungsrechts im SGB II? Zu 1.: In der von der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales im November 2012 eingerichteten Bund-Länder- Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungs- rechts im SGB II wird der Senat von Berlin – abhängig von den Sitzungsthemen – durch eine Referentin der Abteilung Arbeit der Senatsverwaltung für Arbeit, In- tegration und Frauen bzw. durch einen Referenten der Abteilung Soziales der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vertreten. 2. Auf Grund welcher Erkenntnisse hat der Senat bislang welche Vorschläge in die Bund-Länder-AG ein- gebracht? 3. Mit welcher Begründung wurden die Vorschläge jeweils eingebracht? Zu 2. und 3.: Der Senat von Berlin hat zusätzlich zu den Vorschlägen anderer Mitglieder der Arbeitsgruppe folgende Vorschläge in die Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingebracht: 1. Änderungsvorschlag zu § 22 Absatz 1 SGB II – Zulässigkeit einer Gesamtangemessenheitsgrenze – Bruttowarmmiete – Angleichung/Ergänzung des § 22 Absatz 1 SGB II an § 22 b Absatz 1 Satz 3 SGB II. Begründung: Angleichung der Rechtslage bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte für die Kosten für Unterkunft und Heizung unabhängig davon, ob von der Satzungsermächtigung Ge- brauch gemacht wird. 2. Änderungsvorschlag zu § 22 b Absatz 3 SGB II – Satzungslösung – besondere Bedarfe für Unterkunft und Heizung – gesetzliche Einfügung eines pauschalen Zuschlags von 10 % zum abstrakten Richtwert für bestimmte Personengruppen aus all- gemeinen sozialen Gründen. Begründung: Praktische Ermöglichung der Umset- zung von § 22 b Absatz 3 SGB II und Klarstellung des Willens des Gesetzgebers, besondere Bedarfe aus allgemeinen sozialen Gründen anerkennen zu wollen. 3. Änderungsvorschlag zu § 28 Absatz 7 Satz 2 SGB II –Teilhabe im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe – Wegfall des Eigenanteils – Deckelung der Höhe der zusätzlich zu gewähren- den Leistung. Begründung: Vereinfachte Handhabung bei der Gewährung der weiteren Aufwendungen und Klar- stellung des Willens des Gesetzgebers, neben den monatlichen Beträgen nach Satz 1 auch weitere zusätzliche Aufwendungen bis zu einer bestimm- ten Höhe zu übernehmen. 4. Welche weiteren Vorschläge wird er ggf. in die Diskussionen einbringen? Zu 4.: Ob und welche Vorschläge der Senat von Ber- lin künftig in die Arbeitsgruppe einbringen wird, hängt davon ab, welche Themen auf den kommenden Sitzungen der Arbeitsgruppe erörtert werden und wie die Diskussi- onsergebnisse zu bereits vorliegenden Vorschlägen ande- rer AG-Mitglieder verlaufen. 5. Welche Konsultationen und Beratungen mit wel- chen Akteuren und Gruppen hat der Senat (bislang) durchgeführt, um fundierte Vorschläge in die Beratungen einzubringen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 128 2 Zu 5.: Konsultationen und Beratungen mit bestimmten Akteurinnen und Akteuren und Gruppen zum alleinigen Zweck der Entwicklung von Vorschlägen für die Bund- Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung im SGB II“ haben bislang nicht stattgefunden. 6. Gedenkt der Senat vor einer abschließenden Be- wertung der Vorschläge zur „Weiterentwicklung des Leistungsrechts“ das Parlament und/oder Vertreter/-innen der betroffenen Leistungsberechtigten zu informieren und zu konsultieren? Zu 6.: In ihrem Bericht zur Arbeits- und Sozialminis- terkonferenz im November 2013 über die bisherigen Er- gebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung im SGB II“ hat die Arbeitsgruppe ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine abschließende Bewertung der Vereinfachungsvorschläge einem ggf. folgenden Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleibt. Bislang hat weder der Bund noch ein Land ein Gesetzge- bungsverfahren zu den in der Arbeitsgruppe erörterten Vorschlägen initiiert. Der Senat stellt daher gegenwärtig auch keine Überlegungen zu etwaigen Informationen und Konsultationen an. 7. Wie bewertet der Senat folgende bei der Bund- Länder Arbeitsgruppe vorgelegten Vorschläge zur Verän- derung des SGB II – bitte im Einzelnen begründen: *Die Dauer der Selbstständigkeit soll auf maximal 24 Monate begrenzt werden (lfd. Nr. 21) * Der Mehrbedarf für Alleinerziehende soll an eine Er- werbstätigkeit gekoppelt werden, um „Fehlanreize“ zu korrigieren; das wären Einschnitte zwischen 138 Euro und 229 Euro (Nr. 32) * Energieversorger sollen bei Stromschulden das Job- center informieren, um drohende Energiesperren zu verhindern (Nr. 44) * Einführung einer Gebühr in Höhe von bspw. 20 Euro bei Einreichung einer Klage oder eines Widerspruchs (Nr. 99) * Beibehaltung, aber Mäßigung des Sanktionsrechts (Nr. 111ff.) * Möglichkeit der vorläufigen Leistungseinstellung ab dem dritten Meldeversäumnis (Nr. 123) oder bei feh- lender Informationslieferung (Nr. 63) * umfassende Kontrolle von Internet-Geschäften von SGB II- Leistungsberechtigten (BA- Vorschlag) * Gesamthaftung bei Forderungen (statt Forderung an jede einzelne Person) * Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft * Auszugsgründe U 25 – hier etwa Vorschlag: Beweislastumkehr * Streichung der Lernförderung als Leistung des SGB II *gleiches Geld für Partner wie für Alleinstehende (100% statt 90%) * Abschaffung der Zwangsverrentung * Verlängerung der Bescheide auf 12 Monate (statt 6 Monate) * Verringerung von Übergangsproblemen in Arbeit, Ausbildung, Rente durch die Anrechnung von Ein- kommen im Folgemonat. Zu 7.: Der Senat von Berlin wird eine abschließende Bewertung der Vorschläge erst vornehmen, wenn im Bundesrat eine Abstimmung über einen konkreten Vor- schlag zur Gesetzesänderung bzw. -ergänzung ansteht. 8. Welche Position vertritt der Senat in der Arbeits- gruppe zur Rechtsvereinfachung des SGB II insbesondere zu dem Thema Sanktionen im SGB II? Zu 8.: Der Senat von Berlin vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass bei der Ausgestaltung von Sanktionsre- gelungen verschiedene Faktoren zu berücksichtigen und sorgfältig abzuwägen sind. Zu diesen Faktoren gehören u.a. die Verhältnismäßigkeit der Sanktion in Bezug auf das sanktionierte Fehlverhalten, die voraussichtlichen Auswirkungen der Sanktion auf das Verhalten und die Lebensumstände der sanktionierten Person sowie das Erfordernis der Durchsetzung von geltendem Recht im Gesetzesvollzug zur Vermeidung von Ungleichbehand- lung bei vergleichbarer Sachverhaltskonstellation. Berlin, den 28. Februar 2014 In Vertretung Barbara L o t h _________________________ Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mrz. 2014)