Drucksache 17 / 13 129 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 29. Januar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Januar 2014) und Antwort Partizipation als Führungsaufgabe – an der FU keine Rede davon? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die „Teilgrundordnung – Erprobungsmodell der Freien Universität Berlin in Ab- weichung vom Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) vom 27. Oktober 1998“ in Bezug auf das seit 2011 geltende Berliner Hochschulgesetz und welche Regelungsdefizite macht er für die bestehende Teilgrundordnung der FU Berlin geltend? Zu 1.: Nach Auffassung des Senats hat sich die Grundordnung der Freien Universität grundsätzlich be- währt. 2. Wie wurden an der Freien Universität die Empfeh- lungen 25 und 26 „Partizipation als Führungsaufgabe“ sowie 27 „Berücksichtigung der Studierendeninteressen“ aus dem Abschlussbericht der Evaluations-Arbeitsgruppe „Das Erprobungsmodell der Freien Universität Berlin“ vom April 2002 aufgegriffen und umgesetzt? Zu 2.: Die o.g. Empfehlungspunkte 25, 26 und 27 sind seinerzeit vergleichsweise allgemein gefasst worden. Unmittelbaren Eingang in die Teilgrundordnung der Freien Universität Berlin haben sie nicht gefunden. In- wieweit sich diesbezüglich die Praxis in den Fachberei- chen geändert hat, kann vom Senat nicht beurteilt werden. In historischer Perspektive ist darauf hinzuweisen, dass in 2004 die Freie Universität Berlin mit rund 30 Mio. Euro Absenkung die größte Kürzung in ihrer Geschichte zu verkraften hatte. Die daraus erwachsenden Konflikte werden sicherlich einiges Aufmerksamkeitspotenzial absorbiert haben. 3. Wann und durch wen wurde über eine Fortgeltung der Teilgrundordnung der FU Berlin entschieden, nach- dem zunächst eine vierjährige Erprobungsphase, begin- nend ab dem 01.01.1999 vorgesehen war, die durch die zuständige Senatsverwaltung auf Antrag der FU 2002 einmalig bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden war (Amtsblatt der FU Berlin 26/2002 vom 17.10.2002)? Zu 3.: Am 4. September 2002 hat das Kuratorium der Freien Universität (Zusammensetzung nach altem Recht) entschieden, das „Erprobungsmodell“ bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern. Zugleich sollte eine Arbeits- gruppe des Akademischen Senats eingesetzt werden, um den Reformprozess weiter zu begleiten. Der Akademische Senat hat sich dieser Empfehlung nicht angeschlossen. Schließlich wurde durch § 137a BerlHG (Fassung vom 27. Februar 2003) u.a. auch die Teilgrundordnung der Freien Universität auf Dauer gestellt, sofern § 7a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) keine Änderung erfährt. Das neue Kuratorium der Freien Universität hat wiederholt deutlich gemacht (so durch Beschluss Nr. 86/2004), dass ihm an der Fortsetzung des Erprobungsmodells gelegen ist. 4. Welche Kenntnisse hat der Senat über zeitliche Plä- ne der Freien Universität Berlin zum Erlass einer Grund- ordnung gemäß § 3 Berliner Hochschulgesetz und § 9 (1) Nr.13 der Teilgrundordnung und den Stand der Erarbei- tung einer Grundordnung der Freien Universität? Zu 4.: Keine. Berlin, den 07. Februar 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Feb. 2014)