Drucksache 17 / 13 165 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 30. Januar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Februar 2014) und Antwort Vorkaufsrecht in Berlin – aktuelle Situation? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wer ist zuständig für die Prüfung der Aus- übung des Vorkaufsrechtes? Antwort zu 1: Grundsätzlich sind die Bezirke für die Prüfung und Ausübung der verschiedenen Vorkaufsrechte zuständig. Dies gilt auch in Gebieten von außergewöhnli- cher stadtpolitischer Bedeutung, wo die Bebauungspläne durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt aufgestellt werden. Umlegungsgebiete sind in Berlin nicht vorhanden. In förmlichen Entwicklungsgebieten liegt die Zustän- digkeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. In Entwicklungsgebieten finden aber die Regelungen des besonderen Städtebaurechts Anwendung (Durchgangserwerb zum Anfangswert oder Abwendungs- vereinbarung), so dass Vorkaufsrechte nach § 24 Bauge- setzbuch (BauGB) dort nicht relevant sind. Hier können Verkäufe oberhalb des durch das besondere Städtebau- recht limitierten Wertes versagt werden. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirke hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um- welt die zuständigen Stadtplanungsämter der Bezirke abgefragt. In der Kürze der Zeit haben 9 Stadtplanungsämter ge- antwortet. Frage 2: Wie viele Negativzeugnisse wurden jährlich von 2010 bis heute ausgestellt, aufgelistet nach Bezirk ? Antwort zu 2: Bezirke: 2010 2011 2012 2013 Charlottenburg- Wilmersdorf 410 486 461 454 Friedrichshain- Kreuzberg 300 465 355 343 Marzahn- Hellersdorf 1034 1234 982 922 Mitte 455 501 417 362 Reinickendorf 667 708 815 802 Spandau 685 690 877 784 Steglitz- Zehlendorf 1026 949 1014 902 Tempelhof- Schöneberg 522 543 560 562 Treptow- Köpenick 1014 1071 1065 1103 Frage 3: Wie oft unterlagen die Grundstücke dem ge- setzlichen Vorkaufsrecht des Landes Berlin pro Jahr seit 2010 (und pro Bezirk, wenn mit verhältnismäßigem Auf- wand darstellbar) aufgeteilt nach: § 24 BauGB (pro Ziffer) § 25 BauGB (pro Ziffer) § 27a BauGB ? Antwort zu 3: Diese Frage kann nicht umfassend be- antwortet werden, da in den Bezirken keine gesonderten Statistiken geführt werden. In den Bezirken Friedrichs- hain-Kreuzberg, Reinickendorf, Spandau und Treptow- Köpenick handelt es sich ausschließlich um ausgeübte Vorkaufsrechte gemäß § 24 BauGB. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 165 2 Die nachfolgenden Bezirke haben Zahlen zu Grund- stücken geliefert, die dem gesetzlichen Vorkaufsrecht unterliegen (Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Reinickendorf, Spandau und Treptow-Köpenick): Bezirke: 2010 2011 2012 2013 Marzahn- Hellersdorf ca. 30 ca. 30 ca. 30 ca. 30 Reinickendorf 11 8 7 17 Spandau 80 80 73 93 Tempelhof- Schöneberg 49 38 52 48 Treptow- Köpenick 2 5 1 8 Frage 4: Wie oft konnte der Käufer nach §27 das Vor- kaufsrecht abwenden und um welche Grundstücke han- delte es sich? Antwort zu 4: In den Bezirken Marzahn-Hellersdorf, Reinickendorf, Spandau, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick liegen keine Fälle nach § 27 BauGB vor. Frage 5: Wie kann die neue Liegenschaftspolitik ohne Vorkaufsrecht umgesetzt werden? Antwort zu 5: Die bundesgesetzlich definierten und differenziert einzusetzenden Vorkaufsrechte können we- sentliches Instrument der Liegenschaftspolitik der Ge- meinde sein. Dies setzt die rechtlich sichere Begründung der Rechte sowie personelle und finanzielle Ressourcen insbesondere in der Anwendung voraus. Frage 6: Sind nach Auffassung des Senats Änderun- gen am BauGB geboten, um Grundstücke zu sichern, die nicht unter § 24, 25, 27a BauGB fallen – z.B. weil kein Bebauungsplan vorliegt, aber die Flächen für städtische Belange notwendig sind? Antwort zu 6: Da die Ausübung des Vorkaufsrechts auch - in Geltungsbereichen von Erhaltungsverordnungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), - im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans (bei unbebauten Flächen im Außenbereich mit Darstel- lung als Wohnbaufläche, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), - in Gebieten, die nach § 34 Abs. 2 BauGB vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit diese Grundstücke unbebaut sind (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), und - in Überschwemmungsgebieten (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) möglich ist, ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht immer ein Bebauungsplan erforderlich. Die bisheri- gen Regelungen der § 24 ff. BauGB haben sich in der Praxis bewährt. Frage 7: Gibt es dem noch etwas inhaltlich oder the- matisch hinzuzufügen? Antwort zu 7: Neben den aufgeführten Vorkaufsrech- ten gemäß §§ 24, 25 und 27a BauGB wird von den Bezir- ken auch das Vorkaufsrecht gemäß § 53 Berliner Natur- schutzgesetz (NatSchG Bln) und § 66 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) geprüft. Berlin, den 26. Februar 2014 In Vertretung R. L ü s c h e r ........................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mrz. 2014)