Drucksache 17 / 13 166 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger und Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 27. Januar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Februar 2014) und Antwort Mietwucher (§ 5 WiStrG): Ein schwaches Schwert in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Verfahren wurden im Land Berlin zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Wirt- schaftsstrafgesetz – Mietwucher – seit April 2013 geführt ? Mit welchem Ergebnis? Antwort zu 1: Die Durchführung von Ordnungswid- rigkeitsverfahren aufgrund Mietpreisüberhöhungen ge- mäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStG) ist in Berlin Aufgabe der Bezirksämter. Eine zur Beantwortung der Fragen durchgeführte Umfrage bei den bezirklichen Wohnungsämtern hat ergeben, dass seit April 2013 keine Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 5 WiStG durchge- führt wurden. Frage 2: Weshalb führte § 5 WiStrG nicht zu mehr Sanktionen? Antwort zu 2: Die Mehrzahl der bezirklichen Woh- nungsämter haben bisher keine Anzeigen oder Hinweise auf Mietpreisüberhöhungen gemäß § 5 WiStG erhalten. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten, weil nicht alle notwendi- gen Tatbestandsmerkmale aus § 5 WiStG vorlagen bzw. nachgewiesen werden konnten, auf eine Verfolgung ver- zichtet wurde. Frage 3: Wie wird sich der Berliner Senat zum Geset- zesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen im Bundesrat verhalten, wonach der § 5 WiStrG wieder zu einem pra- xistauglichen Instrument gegen Mietpreisüberhöhung gemacht wird, indem auf das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens verzichtet und eine rein objektive Lösung vorgeschlagen wird? Antwort zu 3: Der Gesetzesantrag des Landes Nord- rhein-Westfalen über ein Zweites Mietrechtsänderungsge- setz vom 31. Mai 2013 (BR-Drucksache 459/13) zielt unter anderem auf eine Änderung des § 5 WiStG. Die abschließende Beratung des Gesetzesentwurfs in den beteiligten Ausschüssen ist bisher nicht erfolgt. Erst nach einem Abschluss der Beratungen in den Bundesratsaus- schüssen kann sich der Senat auf ein einheitliches Ab- stimmungsverhalten zum Gesetzesantrag im Bundesrat- splenum verständigen. Der Abstimmung im Senat kann nicht vorgegriffen werden. Frage 4: Welche Anforderungen und personelle Aus- stattung fordern die Bezirke, um Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStrG besser verfolgen zu können? Antwort zu 4: Im Rahmen der Befragung der bezirkli- chen Wohnungsämter konnten vorhandene Forderungen zur besseren Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 WiStG aufgezeigt werden. Gefordert wurde die Ände- rung des § 5 WiStG, namentlich das Ersetzen des Tatbe- standmerkmals des „Ausnutzens“ durch „Vorliegen“ eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnungen, damit überhaupt erfolgreich Mietpreisüberhöhungen ver- folgt werden können. Bei einer bestehenden Möglichkeit zur erfolgreichen Verfolgung wurde der hierfür er- forderliche Personaleinsatz und die Notwendigkeit der Qualifizierung in den Bezirken sehr unterschiedlich ein- geschätzt. Die Einschätzungen gingen über eine Stelle, Mischarbeitsplätze bis zur personellen Ausstattung und Qualifikation wie bei den früheren bezirklichen Miet- preisstellen (ohne Benennung des Umfangs des Perso- nals). Auch auf eine zwischen den Bezirken diskutierte Zentralisierung der Aufgabe in einem Bezirk und die hieraus möglichen Synergieeffekte wurde hingewiesen. Darüber hinaus wurde auf die Notwendigkeit der Einfüh- rung einer Kappungsgrenze für die Miethöhe bei Wieder- vermietung von Wohnungen, wie sie die Bundesregierung noch im ersten Halbjahr auf den Weg bringen will, hin- gewiesen. Berlin, den 25.02.2014 In Vertretung E p h r a i m G o t h e ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhau sam 12. Mrz. 2014)