Drucksache 17 / 13 199 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller (LINKE) vom 06. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Februar 2014) und Antwort Bedarfsgerechte Schaffung von Kita-Plätzen 2013 (II) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie groß war der Anteil von kleinen und Kleinsteinrichtungen an den 2013 neu geschaffenen Kita- Plätzen? Zu 1.: Im Jahr 2013 wurden insgesamt 139 neue Kin- dertagesstätten mit insgesamt 6.515 Plätzen geschaffen, davon 63 Kleinsteinrichtungen (bis zu 25 Plätze) mit 1.383 Plätzen (Anteil 21,23 %). 2. Welchen Anteil haben die kleinen und Kleinsteinrichtungen , einschließlich Elterninitiativkindertages- stätten (EKT), gegenwärtig am gesamten Platzangebot an Kitaplätzen zur Gewährleistung des geltenden Rechtsan- spruchs auf frühkindliche Förderung (bitte Anteile am gegenwärtigen Kitaangebot in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtungen darstellen und, wenn möglich, bezirklich aufschlüsseln)? Zu 2.: Bezirk aktuelle Anzahl Einrichtungen insgesamt Anzahl Plätze davon Kleinst- einrichtungen (bis 25 Plätze) davon Anzahl Plätze Anteil Mitte 259 17.545 85 1.636 9,32 % Friedrichshain- Kreuzberg 268 14.541 125 2.456 16,89 % Pankow 318 20.681 103 2.243 10,85 % Charlottenburg- Wilmersdorf 233 11.254 101 1.949 17,32 % Spandau 116 9.526 26 485 5,09 % Steglitz- Zehlendorf 181 11.810 40 766 6,49 % Tempelhof- Schöneberg 221 13.666 80 1.492 10,92 % Neukölln 190 13.213 56 1.101 8,33 % Treptow-Köpenick 139 11.077 19 395 3,57 % Marzahn- Hellersdorf 91 10.964 3 71 0,65 % Lichtenberg 114 12.339 11 244 1,98 % Reinickendorf 135 9.255 33 642 6,94 % Summe 2.265 155.871 682 13.480 8,65 % Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 199 2 3. Welche Standards gelten für die pädagogische Nutzfläche pro Kind und für Freiflächen für Kindertages- einrichtungen und existieren Sonderregelungen für kleine und Kleinsteinrichtungen? Wenn ja, welche? Zu 3.: Gemäß § 12 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KitaFöG) ist in allen Tageseinrichtungen eine pädagogi- sche Nutzfläche von mindestens drei Quadratmetern pro Kind zur Verfügung zu stellen; bei der Errichtung von Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 Quadratmetern anzustreben. Grundsätzlich ist ein angemessener Freiflächenanteil (eine der Außennutzung für Kinder zur Verfügung stehende Fläche) je Platz erfor- derlich. Die Betriebserlaubnis kann gemäß § 45 Sozialge- setzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) unter anderem nur erteilt werden, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen Vorausset- zungen erfüllt sind. Diese Vorschriften gelten für alle Einrichtungen unabhängig von deren Größe. Eine Diffe- renzierung von kleinen und Kleinsteinrichtungen sieht das KitaFöG nicht vor. Die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben er- folgt durch die für alle Träger festgelegten Standards, die allen Neugründern im Rahmen des Beratungsprozesses zur Verfügung gestellt werden und verbindlich sind. Für die Außenspielfläche ist eine Orientierungsgröße von 6- 10 Quadratmeter Netto-Spielfläche je Platz vorgegeben. Eine Betriebserlaubnis ohne eigene Freifläche kann nur für Einrichtungen mit maximal 25 Plätzen ab dem 1. Lebensjahr erteilt werden, wenn die pädagogische Nutz- fläche pro Kind 4 Quadratmeter beträgt, die Umsetzung des Berliner Bildungsprogramms ohne entsprechende Freifläche konzeptionell beschrieben wird und der Nach- weis einer nahe gelegenen Freifläche einschließlich der Darstellung ihrer Beschaffenheit und Ausstattung vor- liegt. 4. Wer überwacht die Einhaltung der unter 3. erfragten Standards und entscheidet auf welcher Rechtsgrundla- ge über Ausnahmen? Wie viele Ausnahmen wurden 2013 in welchen Fällen und mit jeweils welcher Begründung erteilt? Zu 4.: Die Einhaltung dieser Standards wird sowohl im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens als auch einzelfallbezogen im laufenden Betrieb durch die Einrich- tungsaufsicht (Kita-Aufsicht) überwacht. Statistische Erhebungen über die Genehmigung von Ausnahmen liegen nicht vor. 5. Entspricht es den Tatsachen, dass Kitas in Ermangelung eigener Freiflächen auch die Nutzung öffentlicher Freiflächen zur Erteilung der Betriebserlaubnis nachwei- sen können und wenn ja, welche Auflagen sind damit ggf. verbunden? 6. Inwieweit sind die Bezirke verbindlich in das Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis einbezogen, insbesondere, wenn Ausnahmen von Raum- und Freiflä- chennachweisen erteilt werden? 7. In wie vielen Fällen, in welchen Bezirken und mit welcher Begründung wurden bei der Erteilung der Be- triebserlaubnis Ausnahmen vom Standard der erforderli- chen Innenflächen für die pädagogische Nutzung zugelas- sen? Zu 5. bis 7.: In Abstimmung mit den Bezirken kann der Nachweis über die Nutzung öffentlicher Freiflächen zur Erteilung der Betriebserlaubnis führen. Eine Abstimmung zwischen den Bezirken und der Einrichtungsaufsicht zu den Ausnahmen hinsichtlich der erforderlichen Innenflächen für die pädagogische Nut- zung erfolgt nicht, da dies ausschließlich Inhalt des Ver- fahrens zur Betriebserlaubnis ist. 8. In wie vielen Fällen haben Einrichtungen in welchen Bezirken eine Betriebserlaubnis erhalten, bei denen die Nutzung öffentlicher Freiflächen zugelassen wurde (bitte bezirklich aufschlüsseln)? Zu 8.: Hierzu liegen keine statistischen Erhebungen vor. 9. Wie bewertet es der Senat, dass Bezirke von einer „Übernutzung“ öffentlicher Frei- und Spielflächen durch Kitas ohne eigene Freiflächen sprechen und eine Ein- schränkung öffentlicher Nutzung, zusätzlichen öffentli- chen Aufwand für Sauberhaltung und Pflege sowie Prob- leme bei der Aufsicht der Kinder beanstanden? Zu 9.: Dem Senat ist bekannt, dass in bestimmten in- nerstädtischen Regionen eine besonders intensive Nut- zung öffentlicher Spielplätze besteht. Zur Verbesserung der durch hohe Nutzerfrequenzen verursachten Verschleißerscheinungen wurde im Doppel- haushalt 2014/2015 ein Kita- und Spielplatzsanierungs- programm (KSSP) aufgelegt, das als Sonderprogramm die Sanierung von Kitas und Spielplätzen im Umfang von 10 Mio. EUR pro Jahr unterstützen soll. Im Rahmen dieses Programms sind auch Maßnahmen der Spielplatzsanierung vor allem für Kinderspielplätze vorgesehen, die besonders stark – insbesondere auch durch Kitas ohne eigene Freiflächen (wie Eltern-Initiativ- Kindertagesstätte) – frequentiert werden. Die Rahmenbedingungen und Grundsätze für die Umsetzung der Sanie- rungsmaßnahmen wurden gemeinsam mit den Bezirken und unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Finanzen erarbeitet und in einem Umsetzungsschreiben verbindlich festgelegt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 199 3 10. Wie viele Beschwerden liegen dem Senat zurzeit vor, in denen die Nichteinhaltung von geltenden Kita- Standards, einschließlich der Personalausstattung, bean- standet wird, und wie ist die Tendenz der Häufigkeit solcher Beschwerden im Vergleich der letzten Jahre? Zu 10.: Hierzu liegt keine statistische Erfassung vor. 11. Welchen Handlungsbedarf sieht der Senat, um geltende Standards bei Genehmigung und Betrieb von Kita- Einrichtungen unabhängig von ihrer Größe zu gewährleis- ten, und welche Beratungs-, Betreuungs- und Kontrollin- strumente stehen ihm dafür im Einvernehmen mit den Bezirken und Kita-Trägern zur Verfügung? Zu 11.: Im § 47 SGB VIII werden die Meldepflichten der Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen beschrie- ben. http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/47.html. Gemäß § 104 SGB VIII (Bußgeldvorschriften) können Verstöße gegen die Meldepflichten mit Geldbußen bis zu 500 € (Obergrenze) geahndet werden. Darüber hinaus können auch nach Erteilung der Be- triebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 4 SGB VIII Auflagen erteilt werden. Diese Auflagen sind einzelfallbezogen und jeweils am Verstoß bzw. erforderlichen Regelungsbedarf der jeweiligen Einrichtung orientiert. Hierbei können alle den Kita-Alltag betreffenden Fragestellungen betroffen sein (konzeptionelle Anpassungen, Belegung, Personal, Elternarbeit, etc.). Als härteste Konsequenz kann die Erlaubnis zurück- genommen bzw. widerrufen werden (§ 45 Abs. 7 SGB VIII), wenn das Kindeswohl gefährdet ist und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, diese Gefährdung abzuwenden. Die Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV-Tag) sieht in § 7 bei andauernden oder wiederholten Pflichtver- letzungen der Leistungserbringer die Möglichkeit der Kündigung der Rahmenvereinbarung vor; hierdurch wür- de die öffentliche Förderung durch das Land Berlin ent- fallen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wis- senschaft berät in allen Fragen/Sachverhalten, die die Einhaltung bzw. den Verstoß des Kindertagesstättenförde- rungsgesetzes (KitaFög) sowie der Kindertagesförde- rungsverordnung (VOKitaFöG) und der Qualitätsverein- barung Tageseinrichtungen (QVTAG) betreffen. Darüber hinaus können Träger auf ein breites Beratungs- und Unterstützungsnetzwerk sowohl bei den jeweiligen Ver- bänden als auch durch die Fortbildungseinrichtungen zurückgreifen. Des Weiteren stehen Träger z.B. für spezi- alisierte Fragestellungen zum Thema Kinderschutz zur Verfügung. Weiterer Regelungsbedarf besteht derzeit nicht. Berlin, den 21. März 2014 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2014)