Drucksache 17 / 13 204 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 10. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2014) und Antwort Baustellen im öffentlichen Raum Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Die Antworten zu Fragen 1.,2. und 5. basieren auf den Angaben der Bezirke. Frage 1: Wie hat sich die Zahl der auf öffentlichem Straßenland eingerichteten Baustellen in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (Zahl der genehmigten Sondernut- zungen)? Antwort zu 1: Die Bezirksämter teilten folgende Zah- len von genehmigten Sondernutzungen für eingerichtete Baustellen auf öffentlichem Straßenland mit: Bezirk Sondernut- zungserlaub- nisse 2009 Sondernut- zungserlaub- nisse 2010 Sondernut- zungserlaub- nisse 2011 Sondernut- zungserlaub- nisse 2012 Sondernut- zungserlaub- nisse 2013 Charlottenburg-Wil- mersdorf 4.700 5.300 4.200 3.200 3.100 Friedrichshain-Kreuz- berg 1.078 1.237 1.212 1.160 967 Lichtenberg 1.450 1.257 2.198 1.043 1.292 Marzahn-Hellersdorf keine Angabe 164 176 175 136 Bezirk Sondernut- zungserlaub- nisse 2009 Sondernut- zungserlaub- nisse 2010 Sondernut- zungserlaub- nisse 2011 Sondernut- zungserlaub- nisse 2012 Sondernut- zungserlaub- nisse 2013 Mitte 1.502 1.697 1.784 1.758 2.350 Neukölln 556 608 683 691 694 Reinickendorf keine Angabe keine Angabe keine Angabe § 11 BerlStrG: 17 § 11 BerlStrG: 11 §12 BerlStrG: 148 §12 BerlStrG: 134 §12 BerlStrG: 132 §12 BerlStrG: 226 §12 BerlStrG: 190 Steglitz-Zehlendorf 501 544 684 618 655 Treptow-Köpenick 466 514 497 653 665 Tempelhof-Schöneberg 615 593 659 662 792 BerlStrG = Berliner Straßengesetz Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 204 2 Mehrere Bezirksämter haben zutreffend darauf hinge- wiesen, dass die Anzahl der genehmigten Sondernutzun- gen allein für sich nicht aussagekräftig für die Anzahl der Baustellen auf öffentlichem Straßenland ist, da eine Viel- zahl von Baustellen keiner straßenrechtlichen Erlaubnis bedürfen (u.a. sogenannte kleine Baustellen unter 15 m² und bis zu 6 Werktage oder Störungsbeseitigungen oder alle Baumaßnahmen der Telekommunikationsunterneh- men). Das Bezirksamt Pankow teilte mit: „Leider ist es mir nicht möglich, die von Ihnen erbetenen Zahlen zu erstel- len. Die hier angewandte Software gestattet es mir nicht, diese Angaben zu filtern und die Archivauswertung von 5 Jahren übersteigt den derzeitig leistbaren Umfang. Ich bitte dafür um Verständnis. Aus subjektiver Einschätzung heraus hat sich das Volumen der Baumaßnahmen nicht wesentlich geändert.“ Das Bezirksamt Spandau teilte mit: „Die Zahl kann vom Fachbereich Tiefbau nicht benannt werden, da zwi- schen Sondernutzungen für Baustellen und anderen Son- dernutzungen nach § 11 BerlStrG nicht differenziert wird. Die Anzahl der Sondernutzungen nach § 12 BerlStrG (für die öffentl. Versorgung) lässt sich für ganz Berlin aus den Produktvergleichsberichten ablesen.“ Frage 2: Wie hat sich die, durch auf öffentlichem Straßenland eingerichteten Baustellen insgesamt in An- spruch genommene Fläche in den vergangenen fünf Jah- ren entwickelt (Durchschnittswert bezogen auf jeweils ein Jahr)? Antwort zu 2: Die Bezirksämter teilten folgende An- gaben zu den in Anspruch genommenen Flächen mit: Bezirk Fläche in m² 2009 Fläche in m² 2010 Fläche in m² 2011 Fläche in m² 2012 Fläche in m² 2013 Friedrichshain- Kreuzberg 40.727 50.104 61.941 57.780 43.032 Tempelhof- Schöneberg 20.890 21.210 23.670 24.550 29.580 Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf teilte Folgendes mit: „Nach den hiesigen Unterlagen ergeben sich folgende durchschnittliche Flächen je Erlaubnis: 2009 = 38,57 m² 2010 = 32,64 m² 2011 = 33,49 m² 2012 = 32,88 m² 2013 = 27,97 m² „ Die anderen Bezirksämter konnten keine Auskunft über die in Anspruch genommenen Flächen durch Baustelleneinrichtungen erteilen, da die Flächen nicht statistisch erfasst werden und die Flächen nach den Akten ermittelt werden müssten. Dieser Verwaltungsaufwand sei auf Grund der geringen Personalkapazität nicht leistbar. Frage 3: Welche Sondernutzungsgebühren fallen für die Einrichtung von Arbeits- und Baustellen auf öffentli- chem Straßenland an und wonach bemisst sich ihre Höhe? Antwort zu 3: Die Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung von Arbeits- und Baustellen auf öffentlichem Straßenland sind in der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) Tarifstelle 5.1 und 5.2 der Sondernutzungsgebührenver- ordnung (SNGebV) geregelt, auf die verwiesen wird. Die Tarifstellen differenzieren danach, ob die Inanspruch- nahme von Straßen durch ein Versorgungsunternehmen oder durch andere erfolgt. Sie unterscheidet ferner, ob es sich um eine Inan- spruchnahme von Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h oder um eine Inanspruchnahme aller anderen Straßen handelt. Weiterhin wird unterschieden zwischen nicht dem Fahrzeugverkehr dienenden Straßenbestandteilen wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rad- und Sicherheitsstrei- fen oder Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr dienen. Ferner danach, ob die mit der ersten Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nut- zungszeit überschritten wurde. Die Spanne der Son- dernutzungsgebühr bewegt sich je nach Fallgestaltung zwischen 1,- Euro und 20,- Euro je Monat und m². Frage 4: Welche Auswirkung hat der Zeitraum der be- antragten Sondernutzung zu Baustellenzwecken auf die Höhe der anfallenden Gebühren? Antwort zu 4: Die Sondernutzungen zu Baustellen- zwecken werden nach der in der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit abgerechnet. Der Zeitraum ist ein wesentliches Kriterium für die Höhe der Sondernut- zungsgebühr. Je länger demnach die Nutzungszeit ist, desto höher fällt die zu zahlende Sondernutzungsgebühr aus. Frage 5: Wie haben sich die Einnahmen aus diesen Sondernutzungsgebühren in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? Antwort zu 5: Die Bezirksämter teilten folgende Ein- nahmen mit: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 204 3 Bezirke Einnahmen in Euro 2009 Einnahmen in Euro 2010 Einnahmen in Euro 2011 Einnahmen in Euro 2012 Einnahmen in Euro 2013 Charlottenburg- Wilmersdorf 871.000,00 973.000,00 1.202.000,00 1.418.000,00 1.341.000,00 Friedrichshain- Kreuzberg 402.995,00 596.944,00 757.987,00 733.980,00 373.385,00 Lichtenberg 885.004,00 2.181.003,00 1.989.039,00 1.711.931,35 1.572.856,90 Marzahn-Hellersdorf keine Angabe 38.684,35 56.680,05 42.615,25 26.023,31 Mitte 2.725.730,00 2.584.109,00 2.988.077,00 3.548.880,00 3.970.377,00 Neukölln 535.065,95 440.512,31 583.805,92 532.510,13 680.971,55 Steglitz-Zehlendorf 154.185,95 240.687,53 209.585,30 251.285,63 249.769,44 Treptow-Köpenick 29.527,99 79.263,92 106.600,66 81.118,40 103.460,67 Tempelhof-Schöne- berg 106.000,00 116.200,00 118.000,00 347.985,00 267.000,00 Die anderen Bezirksämter konnten die Einnahmen aus den Sondernutzungsgebühren nicht beziffern. Frage 6: Welche Anreize setzt die bestehende Gebüh- renstruktur, auf öffentlichem Straßenland eingerichtete Arbeits- und Baustellen möglichst früher als beantragt abzuwickeln und die Flächen nicht länger als unbedingt notwendig beispielsweise zu Lagerungszwecken zu nut- zen? Antwort zu 6: Nach der Sondernutzungsgebührenver- ordnung können auf Antrag bereits entrichtete Sondernut- zungsgebühren erstattet werden, wenn angezeigt wird, dass die Sondernutzung vorzeitig beendet wird. Frage 7: Welche Konsequenzen hat eine Überschrei- tung der zu Baustellenzwecken beantragten Nutzungs- dauer, insbesondere hinsichtlich der anfallenden Gebüh- ren? Antwort zu 7: Jede Sondernutzung, die über die fest- gelegte Nutzungszeit hinausgeht, zieht eine weitere hö- here Gebühr nach sich. Auf die Antwort zu 3. wird ver- wiesen. Frage 8: Welche Fortschritte hinsichtlich der Koordi- nation von Baustellen auf öffentlichem Straßenland haben sich in den vergangenen beiden Jahren durch welche organisatorischen Maßnahmen ergeben? Frage 9: Welche weiteren Verbesserungsmaßnahmen sind geplant? Antwort zu 8 und 9: Angesichts des Zuwachses an Baumaßnahmen in Berlin stellen die Koordinierung von Sondernutzungen für Baumaßnahmen durch die Straßen- baubehörden und die verkehrliche Koordinierung und Anordnung durch die Verkehrslenkung Berlin (VLB) im übergeordneten Straßennetz sowie durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden im Nebennetz eine dauernde Herausforderung dar. Im Rahmen des Projektes Verkehrsinformationssys- tem Straße (VISS) wurden bereits mehrere Module zur Unterstützung des Genehmigungsverfahrens (z.B. Ereig- nismanagementsystem (EMS) zur Anordnung von Ar- beitsstellen in der Zuständigkeit der VLB, Ereignisse im Nebennetz administrieren (ERNA), online-Beantragung für Maßnahmen im vereinfachten Verfahren für ERNA) in Betrieb genommen. Als nächstes ist die Ausweitung des EMS auf die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden geplant. Hierdurch wird die Abstimmung zwischen den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden und der VLB auch durch ein IT-Verfahren unterstützt. Im Fachausschuss "Antrags- und Genehmigungspro- zessoptimierung für straßenverkehrsbehördliche Geneh- migungen" wurde ein beschleunigtes Genehmigungsver- fahren vereinbart. Die Umsetzung erfolgt durch die betei- ligten Bauherren im Zusammenspiel mit der VLB und wird vom Fachausschuss evaluiert. Beabsichtigt ist, dass die Bauherren im Vorfeld umfassendere Vorabstimmun- gen zu den Bauvorhaben gemäß Berliner Straßengesetz durchführen. Dies führt dann zu einem geringeren Auf- wand beim Erteilen von verkehrsrechtlichen Anordnun- gen aufgrund von Arbeitsstellen und somit zu einer be- schleunigten Bescheidung von verkehrsrechtlichen An- ordnungen. Für die Jahre 2014/15 sind ferner vier befristete Stel- len für VLB A ausgeschrieben, um die Arbeitsbereiche „verkehrsrechtliche Anordnungen aufgrund von Arbeitsstellen “ und „Vorabstimmungen“ der VLB zu verstärken. Zudem hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Ausführungsvorschriften zu § 12 Berli- ner Straßengesetz -Sondernutzungen öffentlicher Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung- detaillierter und stringenter gefasst, um baustellenbedingte Verkehrsbe- lastungen in Berlin zu reduzieren und die Koordinierung der Baumaßnahmen zu verbessern. So wird z.B. explizit noch einmal darauf hingewiesen, dass die Inanspruch- nahme öffentlichen Straßenlandes bei temporären Son- dernutzungen (Baumaßnahmen und Aufgrabungen) auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken ist. Ebenso ist darauf hinzuwirken, dass diese Maßnahmen vor Wintereinbruch abgeschlossen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 204 4 werden können. Die Größe kleinerer Baumaßnahmen, die der Straßenbaubehörde lediglich nur anzuzeigen sind, wurde um 10 m² auf 15 m² reduziert. Auf einer neu einge- führten Checkliste muss der Sondernutzer z.B. nachwei- sen, dass er sich im Vorfeld der Antragstellung mit ande- ren Sondernutzern bezüglich des Tätigwerdens im bean- tragten Bereich abgestimmt hat. So werden die Son- dernutzer verstärkt in die Pflicht genommen, ihre Bau- maßnahmen untereinander zu koordinieren. Die Initiative der Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Umwelt, die Baustellenkoordinierung zu verbes- sern, wird auch durch die Wiedereinführung des Aufgra- beverbots zum 1.1.2014 unterstützt. Das Aufgrabeverbot von fünf Jahren für neu hergestellte Fahrbahnen und Sei- tenstreifen und von drei Jahren für neu hergestellte Geh- und baulich angelegte Radwege bedeutet, dass während der vorgenannten Zeiträume keine Erlaubnisse für Son- dernutzungen, die mit Aufgrabungen verbunden sind, erteilt werden dürfen. Dadurch wird sichergestellt, dass anfallende Baumaßnahmen verschiedener Versorgungs- unternehmen bereits im Vorfeld besser koordiniert und dadurch die verkehrlichen Auswirkungen der Baumaß- nahmen möglichst gering gehalten werden. Zudem soll dadurch der gute Zustand neu hergestellter Fahrbahnflä- chen länger erhalten werden. Ausnahmen vom Aufgrabe- verbot sind in begründeten Einzelfällen jedoch möglich. Perspektivisch plant der Senat, die bestehenden Auf- grabeverbote in einer Karte grafisch darzustellen. Berlin, den 07. März 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2014)