Drucksache 17 / 13 217 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 12. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Februar 2014) und Antwort Manipulation von Unterschriften bei Volksbegehren Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anzeigen wurden von den zuständigen Behörden in Bezug auf die §§ 108d S. 2 i.V.m. 107a StGB (Wahlfälschung beim Unterschreiben für ein Volksbegehren) jeweils in den Jahren 2008 – 2013 aufgenommen ? 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die §§ 108d S. 2 i.V.m. 107a StGB (Wahlfälschung beim Unterschreiben für ein Volksbegehren) jeweils in den Jahren 2008 – 2013 eingeleitet ? Zu 1. und 2.: Bei den Polizeibehörden des Landes Berlin konnten keine Strafanzeigen wegen Wahlfälschung im Zusammenhang mit Volksbegehren festgestellt wer- den. Bei der Staatsanwaltschaft Berlin konnten insgesamt 26 Ermittlungsverfahren festgestellt werden, in denen als Delikt § 107a Strafgesetzbuch (StGB) verzeichnet ist. Aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft konnte jedoch nicht ermittelt werden, ob die Verfahren Wahlfäl- schungen beim Unterschreiben für ein Volksbegehren betrafen. Eine Auswertung aller Verfahrensakten, die sich überwiegend im Archiv befinden, war der Staatsanwalt- schaft Berlin im zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich. Zumindest bei 13 Verfahren kann aus dem Na- men der Beschuldigten - in der Regel Bundespolitikerin- nen und Bundespolitiker - der Rückschluss gezogen wer- den, dass keine Unterschriftenfälschung im Rahmen von Volksbegehren den Verfahrensgegenstand bilden. Wegen des Erreichens der gesetzlichen Löschungsfristen kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlen für 2008 lückenhaft sind. 3. Wie viele der Ermittlungsverfahren unter 2. wurden aus welchen Gründen (§§ 153, 153a, 170 II StPO) jeweils in den Jahren 2008 – 2013 eingestellt? 4. Wie viele Strafverfahren wurden von den Berliner Strafgerichten in Bezug auf die §§ 108d S. 2 i.V.m. 107a StGB (Wahlfälschung beim Unterschreiben für ein Volksbegehren) jeweils in den Jahren 2008 – 2013 eröffnet ? 5. Wie viele der Strafverfahren unter 4. endeten mit einem Schuldspruch? 6. Wie viele der Strafverfahren unter 4. wurden aus welchen Gründen eingestellt oder endeten mit einem Freispruch? Zu 3. bis 6.: Von den insgesamt 26 wegen Wahlfäl- schung bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführten Er- mittlungsverfahren wurden 25 gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt. In einem Fall wurde im Strafbefehlsverfahren eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Dieses Verfahren betraf keine Wahlfäl- schung im Zusammenhang mit einem Volksbegehren. 7. Kann der Senat eine Einschätzung zur Größe des Dunkelfeldes in Bezug §§ 108d S. 2 i.V.m. 107a StGB (Wahlfälschung beim Unterschreiben für ein Volksbegeh- ren) abgeben? Zu 7.: Eine Erforschung des Dunkelfelds in Bezug auf Wahlfälschungen beim Unterschreiben für ein Volksbe- gehren ist nicht bekannt. Eine Schätzung kann nicht ab- gegeben werden. Berlin, den 6. März 2014 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2014)