Drucksache 17 / 13 232 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 13. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Februar 2014) und Antwort Datenweitergabe durch den Berliner Verfassungsschutz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie oft hat der Berliner Verfassungsschutz (Se- natsverwaltung für Inneres und Sport, Abt. II) in den Jahren seit 2010 gemäß § 19 Gesetz über den Verfas- sungsschutz in Berlin (VSG Bln) das Bundesamt für Ver- fassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder über Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfül- lung der Aufgaben der empfangenen Stelle erforderlich ist, unterrichtet? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Jahr, Anzahl der Unterrichtungen, empfangene Stelle und dem jeweiligen Phänomenbereich.) Zu 1.: Eine statistische Erfassung hinsichtlich der Da- tenübermittlung nach § 19 Verfassungsschutzgesetz Ber- lin (VSG Bln) erfolgt beim Berliner Verfassungsschutz nicht und ist auch nicht beabsichtigt. Eine Durchsicht des gesamten Aktenbestandes seit 2010 zur Erfassung aller Einzelübermittlungen überschreitet den vorgegebenen Zeitrahmen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage. Daher ist es dem Senat nicht möglich, diesbezüglich eine Auskunft zu geben. 2. Wie oft hat der Berliner Verfassungsschutz in den Jahren seit 2010 gemäß § 20 VSG Bln dem Bundesnach- richtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst die ihm bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten übermittelt? (Bitte eine Einzel- aufschlüsselung nach Jahr, Anzahl der Übermittlungen, empfangene Stelle und dem jeweiligen Phänomenbe- reich.) Zu 2.: Eine statistische Erfassung hinsichtlich der Da- tenübermittlung nach § 20 VSG Bln erfolgt beim Berliner Verfassungsschutz nicht und ist auch nicht beabsichtigt. Eine Durchsicht des gesamten Aktenbestandes seit 2010 zur Erfassung aller Einzelübermittlungen überschreitet den vorgegebenen Zeitrahmen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage. Daher ist es dem Senat nicht mög- lich, diesbezüglich eine Auskunft zu geben. 3. Wie oft hat der Berliner Verfassungsschutz in den Jahren seit 2010 ihm bekannt gewordene Informationen, insbesondere personenbezogene Daten gemäß § 21 VSG Bln aus den verschiedenen Phänomenbereichen an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt? (Bitte eine Einzel- aufschlüsselung nach Jahr, Anzahl und dem jeweiligen Phänomenbereich.) Zu 3.: Eine statistische Erfassung hinsichtlich der Da- tenübermittlung nach § 21 VSG Bln erfolgt beim Berliner Verfassungsschutz nicht und ist auch nicht beabsichtigt. Eine Durchsicht des gesamten Aktenbestandes seit 2010 zur Erfassung aller Einzelübermittlungen überschreitet den vorgegebenen Zeitrahmen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage. Daher ist es dem Senat nicht mög- lich, diesbezüglich eine Auskunft zu geben. 4. Wie oft hat der Berliner Verfassungsschutz in den Jahren seit 2010 personenbezogene Informationen gemäß § 22 Abs. 2 VSG Bln an inländische Behörden und juris- tische Personen des öffentlichen Rechts übermittelt? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Jahr, Anzahl und dem jeweiligen Phänomenbereich.) Zu 4.: Eine statistische Erfassung hinsichtlich der Da- tenübermittlung nach § 22 VSG Bln erfolgt beim Berliner Verfassungsschutz nicht und ist auch nicht beabsichtigt. Eine Durchsicht des gesamten Aktenbestandes seit 2010 zur Erfassung aller Einzelübermittlungen überschreitet den vorgegebenen Zeitrahmen zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage. Daher ist es dem Senat nicht mög- lich, diesbezüglich eine Auskunft zu geben. 5. Wie oft hat der Berliner Verfassungsschutz in den Jahren seit 2010 gemäß § 23 VSG Bln personenbezogene Informationen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt, weil dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 232 2 nach Jahr, Anzahl der Übermittlungen, empfangene Stelle und dem jeweiligen Phänomenbereich.) Zu 5.: Eine Informationsübermittlung nach § 23 VSG Bln durch den Berliner Verfassungsschutz ist ausschließ- lich mit Zustimmung des Senators oder den ihn vertrete- nen Staatssekretär zulässig. Über die Information ist ein Nachweis zu führen, der gesondert aufzubewahren und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Er- stellung folgt, zu vernichten ist. Im Jahr 2013 und den ersten beiden Monaten 2014 hat es keine Informations- übermittlung nach § 23 VSG Bln gegeben. 6. Wie oft hat der Berliner Verfassungsschutz in den Jahren seit 2010 personenbezogene Informationen gemäß § 25 VSG Bln an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt? (Bitte eine Einzelaufschlüsselung nach Jahr, Anzahl der Übermittlungen, empfangene Stelle und dem jeweiligen Phänomenbereich.) Zu 6.: Die Übermittlung von Informationen und Daten an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stel- len liegt ausschließlich in der Hand des Bundes. Eine direkte Übermittlung nach § 25 VSG Bln erfolgte daher im angefragten Zeitraum nicht. Berlin, den 03. März 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mrz. 2014)