Drucksache 17 / 13 244 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Birgit Monteiro (SPD) vom 31. Januar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2014) und Antwort Verständlichkeit und Qualität der Eingliederungshilfe Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie werden Menschen mit Behinderungen oder psychisch kranke Menschen im Bereich der Eingliede- rungshilfe in die Hilfebedarfsfeststellung einbezogen? Zu 1.: Das mit den Bezirksämtern von Berlin verein- barte und geregelte Verfahren der Gesamtplanung nach § 58 SGB XII sowie der Arbeitsmethode des Fallmanage- ments sieht eine personenzentrierte und partizipative Bedarfsfeststellung, Ziel- und Leistungsplanung sowie Evaluation der Eingliederungshilfen vor. Wesentlicher Kern des Fallmanagements ist der persönliche Kontakt der Leistungsberechtigten beziehungsweise des Leis- tungsberechtigten zum Fallmanagement des bezirklichen Trägers der Sozialhilfe. Nach einem persönlichen Ge- spräch erfolgt unter Einbeziehung der Betroffenen Perso- nen sowie weiterer Kooperationspartner (zum Beispiel rechtliche Betreuerinnen oder Betreuer, medizinische Fachdienste und weitere Personen des sozialen Umfeldes der Betroffenen Personen) die Feststellung des Hilfebe- darfes und die individuelle Festlegung der Leistungsziele im Rahmen der Gesamtplanung nach § 58 SGB XII. Dem Instrument der Hilfekonferenz kommt dabei eine beson- dere Bedeutung zu, weil hier im persönlichen Gespräch die Unterstützungsleistungen für den kommenden Leis- tungszeitraum von allen Beteiligten gemeinsam abge- stimmt werden. Die Steuerungsgremien Psychiatrie spie- len bei der Vermittlung von psychisch kranken Menschen in die passenden Maßnahmen eine wesentliche Rolle. 2. Ist diese Einbeziehung nach Einschätzung der Senatsverwaltung ausreichend zur Beurteilung des Hilfebe- darfes und auf welche rechtlichen Anforderungen an die Hilfebedarfsfeststellung stützt die Senatsverwaltung diese Einschätzung? Zu 2.: Das vorgenannte Verfahren ermöglicht es den Betroffenen, aktiv als Expertinnen oder Experten ihrer selbst am Leistungsprozess mitzuwirken, indem sie ihren Bedarf an Unterstützung und ihre persönlichen Wünsche und Ziele artikulieren können. Das Grundprinzip orien- tiert sich am individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung und steuert die Leistungen unter ziel- und wirkungsorientierten Gesichtspunkten. Als wesentliche rechtliche Anforderungen an die Hil- febedarfsfeststellung sind insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen nach Maßgabe der §§ 9, 13 SGB XII und die allgemeinen Bestimmungen im Kapitel 1 des SGB IX zu berücksichtigen. An mehreren Stellen ist im SGB IX und im SGB XII die Einbeziehung des betroffenen Menschen mit Behinderung vorgesehen, so z. B. in § 58 SGB XII bei der Erstellung eines Gesamt- planes zur Durchführung der Leistungen für den Be- troffenen Menschen. Überdies ergibt sich eine Rechts- pflicht zur Einbeziehung durch den Sozialhilfeträger aus § 24 SGB X (Anhörung Beteiligter). Im Land Berlin sind Inhalt und Umfang der Hilfebe- darfsfeststellung im Unterabschnitt 3 der Ausführungs- vorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Einglie- derungshilfe - AV EH -) vom 9. Februar 2007 (ABl. S. 667) konkretisiert und verbindlich geregelt. Die AV EH gelten über das ursprünglich festgelegte Außerkrafttreten hinaus aufgrund des „Rundschreiben II Nr. 02/2012 über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ vom 24.02.2012 weiter fort. Ergänzt wird diese Vorschrift durch das „Handbuch für das Fallmanagement in der Eingliederungshilfe nach SGB XII“, in dem die Einzelheiten der Arbeitsmethode dargestellt sind, und das in seiner jeweils aktuellen Fassung als ergänzende Leitlinie im Eingliederungshilfeverfahren berücksichtigt werden soll. 3. Sind die Vorlagen für die Berichte, die die Betreuten zwecks der Erteilung von Kostenübernahmen erhal- ten, für diese verständlich? Zu 3.: Im Bereich der Leistungen für Menschen mit seelischer Behinderung ist der einheitliche Standard des Berliner Behandlungs- und Rehabilitationsplan (BBRP) beziehungsweise dessen Fortschreibung Grundlage für die jeweils aktuelle Leistungsgewährung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 244 2 Im Bereich der Werkstätten für Menschen mit Behin- derung basiert die Leistungsgewährung ebenfalls auf einem einheitlichen Berichtsstandard. Für den Bereich Wohnen von Menschen mit geistiger und/oder körperli- cher Behinderung ist die Entwicklung eines einheitlichen Standards geplant. Für alle Arten von Unterstützungs- leistungen nach § 53 ff. SGB XII ist die Gesamtplanung nach § 58 SGB XII in Berlin einheitlich vorgeschrieben. Dabei sollen Information und Beratung auch in einfacher Sprache erfolgen und die Grundsätze der Barrierefreiheit beachten (Nr. 10d der AV-EH). 4. Gibt es für die Behandlungs- und Rehabilitationsplanungen (BRP) im Bereich des Betreuten Einzelwoh- nens für psychisch kranke Menschen oder für das das HMB-W-Verfahren im vollstationären Bereich für kör- perlich und geistig behinderte Menschen gedruckte Vor- lagen in „Leichter Sprache“? 5. Inwieweit wurde mittlerweile eine Erläuterung zum HMB-W-Verfahren in Leichter Sprache erstellt (vgl. Kleine Anfrage 17 / 11 106 Frage 3)? Zu 4. und 5.: Der Behandlungs- und Rehabilitations- plan (BRP) ist als Formular in elektronischer Form so- wohl auf der Homepage des Landesbeauftragten für Psy- chiatrie (für externe Nutzerinnen und Nutzer) als auch über das Formularcenter des Landes Berlin (Formular Ges 100) abrufbar. Teil des Formulars ist ein Infoflyer, den eine Gruppe von Personen erstellt hat, die selbst Erfah- rungen als Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der psychiatrischen Versorgung haben. Der Infoflyer gibt in prägnanter und sehr gut verständlicher Form Erläuterun- gen zum BRP. Zusätzlich zur Bereitstellung im Internet und Intranet wurde der Infoflyer als gedruckte Fassung im Jahr 2010 vom Paritätischen Wohlfahrtsverband veröf- fentlicht. In Berlin gibt es keine im Auftrag der Senatsverwal- tung für Gesundheit und Soziales herausgegebene ge- druckte Vorlage zum Verfahren zum Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung – Wohnen (HMB-W-Verfahren ) im vollstationären Bereich für körperlich und geistig behinderte Menschen in „Leichter Sprache“. In Zusammenhang mit der Evaluation des „Projekts Heime“ sollen Ergebnisse auch in einer Version in „Leichter Sprache“ veröffentlicht werden. Dies wird im Jahr 2014 umgesetzt und auch Schnitt-stellen zum HMB-W-Verfahren im vollstationären Bereich für körperlich und geistig behin- derte Menschen beinhalten. 6. Welche weiteren Publikationen des Landes Berlin in Leichter Sprache wurden zu welchen Terminen im Jahr 2013 veröffentlicht? Zu 6.: Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Sozi- ales hat den Berliner Ratgeber für Menschen mit Behinde- rung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in „Leichte Sprache“ übersetzen lassen. Dieser liegt seit Dezember 2013 vor. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus 36 Informationsblätter rund um Themen des Alterns und der Pflege wie z. B. zum Wohnen, zum Hausnotruf oder zur Vorsorgevollmacht, der teils vom Land Berlin geför- derten Pflegestützpunkte in einfache Sprache übersetzt. Die einfache Sprache basiert auf den Regeln der leichten Sprache und stellt die Texte in allgemein verständlicher Alltagssprache dar. Eine Veröffentlichung erfolgt in Kür- ze auf den Seiten der Berliner Pflegestützpunkte unter http://www.pflegestuetzpunkteberlin.de/index.php/infor- mationsblaetter-a-z . Darüber hinaus wurden drei ausge- wählte Faltblätter in Leichte Sprache übersetzt. Zu weite- ren Publikationen in Leichter Sprache aus anderen Se- natsverwaltungen sei auf die Kleine Anfrage 17/12985 verwiesen. 7. Haben Fallmanager des Sozialamtes und Gutachter des SpD im Einzelfall genügend Zeit zur Verfügung, um bei der Beurteilung eines Hilfebedarfes neben der Akten- lage auch ausreichend persönliche Eindrücke über die Klienten einfließen zu lassen? Wie hoch ist die durch- schnittlich verfügbare Zeit eines Fallmanagers oder Gut- achters zur Beurteilung pro Hilfebedarf? Zu 7.: Es liegen dem Senat keine Erkenntnisse über einen durchschnittlichen Zeitaufwand für eine Bedarfser- mittlung vor. Es bestehen auch keine diesbezüglichen zeitlichen Sollvorgaben. Vielmehr widersprächen ent- sprechende Vorgaben dem Grundprinzip des Berliner Fallmanagements im Hinblick auf ein individuelles, an den Bedürfnissen der Einzelnen oder des Einzelnen aus- gerichtetes, personenzentriertes Leistungsverfahren, das den Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt stellt und dem Individualisierungsgrundsatz der Sozialhilfe (§ 9 SGB XII) gerecht wird. Für den Bereich des Fallmanagements gibt es aber ei- ne Zielvereinbarung zwischen dem Senat und den Be- zirksämtern, welche unter anderem eine akzeptable Per- sonal-ausstattung gewährleisten soll. Zudem soll eine mit Datum vom 01.09.2013 wirksam gewordene Kooperati- onsvereinbarung zwischen den bezirklichen Ämtern für Soziales und den Gesundheitsämtern die Einhaltung fach- licher und prozessualer Standards der Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und den Fachdiens- ten sicherstellen. Die Kooperationsvereinbarung wurde in allen Bezirksämtern mit Ausnahme des Gesundheitsamtes Reinickendorf unterzeichnet. Der Senat geht damit davon aus, dass die Standards der Bedarfsfeststellung im Land Berlin grundsätzlich eingehalten werden. 8. Ist bekannt, dass die hohe Komplexität der Hilfebedarfsfeststellung in der Praxis dazu führt, dass die jeweilige Eingruppierung eben doch häufig nach subjekti- ven Kriterien entschieden wird? Zu 8.: Die oben beschriebenen beziehungsweise zi- tierten Verfahren der Hilfebedarfs-feststellung sind ge- eignet, eine den gesetzlichen Vorgaben gerecht werdende Hilfebedarfsfeststellung sicherzustellen. Die in Berlin hauptsächlich angewendeten Verfahren (HMB-W / BRP) sind in vergleichbarer Ausprägung auch bei anderen örtli- chen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Bun- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 244 3 desgebiet im Einsatz. Das gemeinsame Ziel bei diesen aber auch anderen Verfahren der Hilfebedarfsfeststellung liegt darin, die Beurteilung einer höchst individuellen „subjektiven“ Bedarfssituation nach vergleichbaren Kriterien schlüssig zu dokumentieren und damit für alle Betei- ligten einschließlich der Gerichte nachprüfbar zu machen. Dessen ungeachtet handelt es sich immer noch um sub- jektorientierte Einschätzungsmethoden, welchen ein „subjektiver “ Beurteilungsspielraum innewohnt. 9. Wurde in dem Zusammenhang bislang geprüft, ob eine Hinwendung zu pauschalisierten Erhebungsmetho- den die jetzige Form der sehr aufwändigen Hilfebedarfs- feststellung vereinfachen könnte? Wird oder wurde gene- rell geprüft, inwieweit sich das aktuell praktizierte Ver- fahren vereinfachen lässt? Zu 9.: Einer pauschalierten Erhebungsmethode könnte der Individualisierungsgrundsatz als Anforderung des SGB XII entgegenstehen. Vor dem Hintergrund der ge- planten Reform der Eingliederungshilfe seitens der Bun- desregierung im Rahmen eines Bundesleistungsgesetzes, mit der ebenfalls eine bundesweite Vereinheitlichung des Verfahrens zur Feststellung des Hilfebedarfes angekün- digt ist, finden derzeit keine gesonderten Überlegungen zur Veränderung der im Land Berlin praktizierten Verfah- ren statt. 10. Inwieweit weichen die tatsächlich ausgegebenen Mittel für die nach einer Hilfsbedarfsfeststellung ausge- zahlten Eingliederungshilfen von den vorab dafür einge- stellten Budgets ab? Bitte eine Aufstellung nach Jahren. Vgl. hierzu bitte auch die Kleine Anfrage 16/11 332 Frage 10. Zu 10.: Die beigefügte Aufstellung gibt einen Über- blick über die den Bezirken seit 2011 zugewiesenen Mit- tel sowie über die entsprechenden Ist-Kosten in der Ein- gliederungshilfe nach SGB XII. Abweichend zur Dar- stellung in der Antwort zur Kleinen Anfrage 16/11 332 wird nicht auf die Haushaltsansätze Bezug genommen, weil das von der Senatsverwaltung für Finanzen zugewie- sene Budget und nicht die von den Bezirken in eigener Zuständigkeit gebildeten Haushaltsansätze den geeigneten Maß-stab für die angefragte Auskömmlichkeit der bereit- gestellten Haushaltsmittel bildet. Die endgültige Zuwei- sung an die Bezirke umfasst dabei auch die sogenannte Basis-korrektur, die nach Ablauf des jeweiligen Haus- haltsjahres eingetretene Fallzahländerungen sowie in der Zuweisung noch nicht berücksichtigte Entgeltsteigerun- gen ausgleicht. Für das Jahr 2013 kann noch keine Über- sicht vorgelegt werden, da die Ergebnisse der Basiskor- rektur noch nicht feststehen. 11. Können Fallmanager ihre Entscheidungen zu Ein- gliederungshilfen unabhängig von den für das Gesamtjahr vorgesehenen Budgets treffen? Falls nein, inwieweit hat das jeweils noch zur Verfügung stehende Budget einen Einfluss auf die zu treffenden Einzelfallentscheidungen? Zu 11.: Der Fachbereich Eingliederungshilfe der Sozi- alämter bzw. die einzelne Fallmanagerin oder der einzelne Fallmanager gewährt beantragte Leistungen der Einglie- derungshilfe nicht im Rahmen fest vorgegebener Bud- gets. Die Leistungs-berechtigte oder der Leistungsberech- tigte erhält die ihm rechtlich garantierten Leistungen in Art und Umfang des festgestellten, individuellen Hilfebe- darfes in Form von möglichst passgenauen, an seinen Bedürfnissen ausgerichteten Hilfen. 12. Wie viele Mitarbeiter in der Eingliederungshilfe Berlin sind noch nach BAT / TVöD eingruppiert, und wie hat sich deren Anteil in den letzten Jahren entwickelt? 13. Inwieweit unterscheidet sich die Entwicklung der Vergütung zwischen BAT/TVöD-Mitarbeitern und den anderen Mitarbeitern mit Haustarifen? Zu 12. und 13.: Zu den bei den freien Trägern ange- wandten Tarifverträgen liegen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zurzeit keine flächendeckenden Daten vor. 14. Wie wird bei einer ggf. tendenziell sich unterhalb des allgemeinen Lohnniveaus entwickelnden Entlohnung der Nicht-BAT/TVöD-Entlohnten eine gleichbleibende Qualität der Betreuungsarbeit sichergestellt? Zu 14.: Die in der Eingliederungshilfe geltenden Qua- litätsmaßstäbe sind für alle Leistungserbringer gleicher- maßen verbindlich, unabhängig vom Lohnniveau der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter. 15. In den Tagessätzen der vollstationären Eingliederungshilfe für körperlich und geistig Behinderte sind keine Kosten für Urlaube integriert. Werden solche Kos- ten - insb. im Hinblick auf die UN-BRK - zeitnah zu den aktuell bestehenden Entgelten hinzugerechnet? Zu 15.: Ein Urlaubsanspruch richtet sich bei Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig nach dem Bundesurlaubsgesetz und den für ihren Bereich abge- schlossenen Tarifverträgen; für Beamtinnen und Beamte richtet sich ein Urlaubsanspruch nach den dienstrechtli- chen Bestimmungen. Kosten eines Urlaubes sind regel- mäßig aus dem eigenen Einkommen zu begleichen. Bei einem Menschen mit Behinderung, der in einer stationä- ren Einrichtung lebt, fehlt es bereits an einer Vereinba- rung zur Erbringung einer Arbeitsleistung, sei es mit der Einrichtung oder mit einem Dritten, die zu einem Ur- laubsanspruch führen könnte. Dementsprechend ist auch in der Sozialhilfe allgemein keine gesonderte Finanzie- rung eines Urlaubes vorgesehen. Die Anerkennung der Kosten für Urlaubsreisen durch den Sozialhilfeträger als notwendige Kosten des Lebensunterhaltes ist daher all- gemein verneint worden. Darüber hinaus hat speziell die Eingliederungshilfe die Aufgabe, eine konkrete behinde- rungsspezifische Benachteiligung durch die Gesellschaft zu beseitigen. Dem entsprechend ist in Ziffer 20 der AV EH die Übernahme der notwendigen Reisekosten geregelt Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 244 4 worden. Ferner gibt es in § 21 AV EH Regelungen für Familienheimfahrten und - für bestimmte Fälle - Rege- lungen für Besuchsbeihilfen. Ferner ist nach Ziffer 20 unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson möglich. Die Übernahme der Kosten für einen Urlaub ist aber schon aufgrund der bundesgesetzlichen Regelungen zur Eingliederungshilfe nicht möglich. Auf die Verträge mit vollstationären Einrichtungen kommt es daher nicht an. Berlin, den 11. März 2014 In Vertretung Dirk Gerstle _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mrz. 2014) Senatsverwaltung für Finanzen II D – HB 5300 – 2/2011 11.02.2014 Zuweisungen und Ist-Kosten in der Eingliederungshilfe nach SGB XII in 2011 und 2012 Zuweisung Basis- korrektur Zuweisung endgültig Ist (Kosten KLR) Unter (+) bzw. Über (-) - schreitung der endg. Zuweisung Zuweisung Basis- korrektur Zuweisung endgültig Ist Unter (+) bzw. Über (-) - schreitung der endg. Zuweisung Zuweisung Basis- korrektur Zuweisung endgültig Ist Unter (+) bzw. Über (-) - schreitung der endg. Zuweisung A B C D = B + C E F = D - E G H I = G + H J K = I - J L = B + G M = C + H N = L + M O = E + J P = N - O 31 Mi 48.592 1.425 50.017 50.442 - 425 3.754 -276 3.478 4.588 - 1.110 52.345 1.150 53.495 55.030 - 1.535 32 FK 35.666 -1.111 34.555 35.177 - 622 3.139 -140 2.999 2.649 + 350 38.805 -1.252 37.553 37.826 - 272 33 Pk 59.397 2.723 62.121 63.002 - 881 4.686 -391 4.295 5.067 - 772 64.084 2.332 66.416 68.069 - 1.653 34 CW 28.415 2.273 30.688 32.199 - 1.511 2.349 -849 1.500 1.753 - 253 30.765 1.423 32.188 33.952 - 1.764 35 Sp 36.354 1.432 37.786 36.056 + 1.730 3.100 -257 2.842 2.945 - 103 39.453 1.175 40.628 39.001 + 1.627 36 SZ 31.044 2.123 33.167 32.983 + 183 5.749 -1.018 4.731 5.030 - 299 36.793 1.105 37.898 38.014 - 116 37 TS 38.919 3.795 42.714 42.428 + 286 4.446 -228 4.218 4.818 - 600 43.365 3.567 46.932 47.246 - 314 38 Nk 49.807 1.959 51.766 53.372 - 1.606 2.862 30 2.893 2.592 + 300 52.669 1.989 54.658 55.964 - 1.305 39 TK 32.089 1.778 33.867 31.464 + 2.403 2.447 173 2.620 2.646 - 26 34.536 1.951 36.487 34.110 + 2.377 40 MH 35.084 3.307 38.391 37.077 + 1.314 3.777 635 4.412 4.161 + 251 38.861 3.942 42.803 41.238 + 1.565 41 Lb 48.524 1.440 49.964 47.616 + 2.349 2.255 530 2.785 2.640 + 145 50.779 1.971 52.749 50.256 + 2.493 42 Rd 37.591 137 37.728 37.446 + 283 3.573 -225 3.348 3.079 + 269 41.165 -88 41.076 40.525 + 551 Lb region. *) 83.740 -1.699 82.042 82.042 + 0 + 0 83.740 -1.699 82.042 82.042 + 0 Summe 565.223 19.581 584.805 581.303 + 3.502 42.137 -2.015 40.122 41.970 - 1.848 607.360 17.566 624.926 623.272 + 1.654 *) Bezirksübergreifende Zuständigkeit in Lichtenberg für Hilfeempfänger mit Wohnsitz außerhalb Berlins **) einschl. Hilfe zur Pflege im Jugendbereich Zuweisung Basis- korrektur Zuweisung endgültig Ist (Kosten KLR) Unter (+) bzw. Über (-) - schreitung der endg. Zuweisung Zuweisung Basis- korrektur Zuweisung endgültig Ist Unter (+) bzw. Über (-) - schreitung der endg. Zuweisung Zuweisung Basis- korrektur Zuweisung endgültig Ist Unter (+) bzw. Über (-) - schreitung der endg. Zuweisung A B C D = B + C E F = D - E G H I = G + H J K = I - J L = B + G M = C + H N = L + M O = E + J P = N - O 31 Mi 52.393 896 53.289 54.867 - 1.579 4.193 -428 3.766 4.155 - 389 56.586 468 57.054 59.022 - 1.968 32 FK 37.995 -526 37.470 38.055 - 586 3.429 -386 3.043 2.858 + 185 41.425 -912 40.513 40.914 - 401 33 Pk 64.532 1.257 65.789 68.601 - 2.812 4.952 -4 4.949 5.042 - 93 69.485 1.253 70.738 73.643 - 2.906 34 CW 31.409 1.631 33.040 34.723 - 1.682 2.167 -284 1.883 1.987 - 104 33.576 1.348 34.924 36.710 - 1.787 35 Sp 40.398 850 41.248 39.391 + 1.857 3.150 151 3.301 3.552 - 252 43.547 1.001 44.548 42.943 + 1.605 36 SZ 34.694 314 35.008 34.959 + 49 4.701 286 4.987 5.276 - 289 39.395 600 39.995 40.235 - 240 37 TS 42.800 3.616 46.416 45.510 + 906 5.011 -899 4.112 4.502 - 390 47.811 2.717 50.528 50.012 + 516 38 Nk 54.147 1.845 55.992 57.681 - 1.689 3.341 -159 3.182 2.919 + 263 57.488 1.686 59.174 60.600 - 1.425 39 TK 35.721 1.421 37.142 34.617 + 2.526 2.864 273 3.137 3.162 - 25 38.585 1.694 40.279 37.779 + 2.500 40 MH 39.876 2.841 42.717 40.352 + 2.366 4.718 292 5.011 4.356 + 655 44.595 3.133 47.728 44.708 + 3.020 41 Lb 52.531 2.018 54.549 51.454 + 3.095 2.738 886 3.623 3.262 + 361 55.268 2.904 58.172 54.716 + 3.457 42 Rd 41.061 -827 40.233 40.183 + 51 3.608 -255 3.353 2.993 + 360 44.668 -1.082 43.586 43.176 + 411 Lb region. *) 83.867 -1.486 82.381 82.381 + 0 + 0 83.867 -1.486 82.381 82.381 + 0 Summe 611.424 13.850 625.275 622.773 + 2.501 44.872 -525 44.347 44.066 + 281 656.296 13.325 669.621 666.839 + 2.782 *) Bezirksübergreifende Zuständigkeit in Lichtenberg für Hilfeempfänger mit Wohnsitz außerhalb Berlins **) einschl. Hilfe zur Pflege im Jugendbereich Schriftliche Anfrage 17 / 13244 der Abgeordneten Monteiro (SPD) Anlage zur Antwort auf Frage Nr. 10 Bezirke Haushaltsjahr 2011 Eingliederungshilfe (SGB XII) Gschäftsbereich Soziales (alle Werte in T€) Eingliederungshilfe (SGB XII) Geschäftsbereich Jugend **) (alle Werte in T€) Eingliederungshilfe (SGB XII) Gesamt (alle Werte in T€) Bezirke Haushaltsjahr 2012 Eingliederungshilfe (SGB XII) Gschäftsbereich Soziales (alle Werte in T€) Eingliederungshilfe (SGB XII) Geschäftsbereich Jugend **) (alle Werte in T€) Eingliederungshilfe (SGB XII) Gesamt (alle Werte in T€) S17-13244 S1713244_Anlage