Drucksache 17 / 13 251 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 17. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2014) und Antwort Übermittlung elektronischer Steuererklärungen – Datensicherheit und Alternativen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Orte stehen in Berlin für Personen zur Übermittlung der obligatorischen, elektronischen Steuer- erklärung nach §25 Abs. 4 EStG zur Verfügung, die nicht über eigene erforderliche technische Möglichkeiten ver- fügen und wie werden die Orte selbst und die Datenüber- mittlung an die Finanzbehörden gesichert? Zu 1.Die Steuerverwaltung stellt keine technischen Möglichkeiten für die Datenübermittlung der Steuererklä- rung nach § 25 Abs.4 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Verfügung. 2. Können der Senat und die Finanzbehörden des Landes Berlin, angesichts der Enthüllungen von Edward Snowden und anderen über das Ausmaß an Überwachung von Internetkommunikation durch amerikanische und europäische Geheimdienste, zweifelsfrei ausschließen, dass die Übermittlung von diesen Steuerdaten an die Finanzbehörden nicht von unbefugten Dritten eingesehen werden kann? Welche Konsequenzen zieht der Senat aus seiner Einschätzung? Zu 2. Die Übermittlung von steuerlichen Daten (z.B. die Steuererklärung) ist durch Bundesgesetze geregelt. Das Verfahren ELSTER ist ein Verfahren der Steuerver- waltungen des Bundes und der Länder und wird federfüh- rend vom Land Bayern entwickelt. Die Einsichtnahme in Steuerdaten durch unbefugte Dritte soll durch die folgenden Sicherheitsmaßnahmen verhindert werden: Im ELSTER-Verfahren werden alle Daten stark ver- schlüsselt übertragen. Es wird regelmäßig überprüft, ob die verwendeten Algorithmen den Vorgaben des Bundes- amts für Sicherheit in der Informationstechnik bzw. der Bundesnetzagentur entsprechen. Die Kommunikationska- näle werden über das Netzwerkprotokoll Secure Sockets Layer gesichert. Für die ELSTER-Webseiten kommt ein spezielles Zertifi- kat zum Einsatz, damit der Anwender und die Anwende- rin sicher sein können, dass eine hochgradige Verschlüs- selung zum Einsatz kommt und er mit einer vertrauens- würdigen ELSTER-Seite verbunden ist. Die Leistungen von ELSTER werden in der Norm 27001 der Internatio- nalen Organisation für Normung (ISO) auf Basis der IT- Grundschutz-Kataloge des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierten, eigenen IT- Infrastruktur erbracht. Bezüglich des Datenschutzes steht das Verfahren ELSTER in laufendem Kontakt mit der datenschutz-cert GmbH (www.datenschutz-cert.de) – Prüf- und Bestätigungsstelle für Datenschutz und IT- Sicherheit. Die Einhaltung von Datenschutz-Standards wird zudem regelmäßig intern überprüft. 3. In wieweit machen die Berliner Finanzbehörden von der Möglichkeit Gebrauch, bei der Übermittlung von Steuererklärungen, die statt in vorgeschriebener elektroni- scher Form in Papierform abgegeben werden, konkludent von der Stellung eines Härtefallantrages i.S. des §150 Abs. 8 AO auszugehen und einen solchen zu prüfen? (vgl. auch die Verfügung des Bayerischen Landesamt für Steu- ern 4.2.09, S 0321.1.1-3/3 St41) Plant der Senat eine entsprechende Verfügung, um ein solches Verfahren zu ermöglichen? Zu 3. Eine Steuererklärungsabgabe in Papier ist trotz elektronischer Übermittlungspflicht zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für einen sog. „Härtefall“ gegeben sind. Eine Härtefallprüfung seitens der Finanzämter ist dem Gesetzeswortlaut nach antrags- gebunden. Die genannte bayrische Verfügung zitiert Teile der Gesetzesbegründung zum Steuerbürokratieabbaugesetz, wonach eine Härtefallprüfung konkludent durch Abgabe einer Steuererklärung in Papier beantragt werden kann. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 251 2 Vorgenannte Verfahrensweise (konkludente Antrag- stellung und auch -bewilligung) entspricht den allgemei- nen verfahrensrechtlichen Regelungen, weshalb eine gesonderte Verfügung für die Berliner Finanzämter nicht vorgesehen ist. Die Anzahl konkludenter Härtefallentscheidungen der Berliner Finanzämter ist nicht bekannt. Berlin, den 27. Februar 2014 In Vertretung .......................................... Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mrz. 2014)