Drucksache 17 / 13 256 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 18. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Februar 2014) und Antwort Veröffentlichungspraxis von Gerichtsentscheidungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Regelungen, Vereinbarungen oder Verträge existieren in Berlin bzw. an oder mit Berliner Gerichten zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen? Zu 1.: Gemäß Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG), einem Bundesgesetz, ist die Überlassung von Kopien einer gerichtlichen Entscheidung entgeltlich. Nach Nr. 2001 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG beträgt die Dokumentenpauschale für jede Entscheidung höchs- tens 5,00 €. Aufgrund von Rahmenverträgen, die von der Bund- Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz ausgehandelt wurden, werden juris und beck-online mit gerichtlichen Entscheidungen beliefert. Es erfolgt eine pauschalisierte Vergütung dieser Belieferung, indem die bundesdeutsche Justiz zu vergünstigten Konditionen diese juristischen Datenbanken nutzen kann. Die Aufbereitung und Konsolidierung der Berliner und Brandenburger Gerichtsentscheidungen für die Datenbank „Gerichtsentscheidungen Berlin-Bran-denburg.de“ werden durch den derzeitigen Dienstleister, die Firma juris, erbracht. 2. Wie viele Gerichtsentscheidungen sind seit 2012 von Berliner Gerichten (bzw. gemeinsamen Gerichten mit Brandenburg) veröffentlicht worden und in welchem Verhältnis steht dies jeweils zur Gesamtzahl aller Ge- richtsentscheidungen? Zu 2.: Seit 2012 sind von den Berliner und Branden- burger Gerichten 4028 Gerichtsentscheidungen veröffent- licht worden. Eine Differenzierung nach Berliner oder Brandenburger Entscheidungen wäre nur mit unvertretba- rem Aufwand leistbar. Veröffentlicht wurden alle Arten von gerichtlichen Entscheidungen - also neben Urteilen auch veröffentlichungswürdige Beschlüsse z. B. in Ord- nungswidrigkeits- oder Prozesskostenhilfesachen. Hinsichtlich dieser unüberschaubaren Vielzahl ge- richtlicher Entscheidungen werden keine Statistiken ge- führt, mit denen sich ein valides Verhältnis zu den veröf- fentlichen Entscheidungen ermitteln ließe. 3. Wie viele der veröffentlichten Gerichtsentscheidun- gen sind jeweils frei veröffentlicht worden, so dass sie allgemein zugänglich sind und wenigstens ihrer Weiter- verbreitung und Aufnahme in öffentliche Datenbanken keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen? Zu 3.: Grundsätzlich alle. Die nichtgewerbliche Nut- zung der Entscheidungstexte, d. h. die Verwendung für den privaten Gebrauch, ist kostenfrei (§ 4 Absatz 7 JVKo- stO - Justizverwaltungskostenordnung). Im Übrigen siehe Antwort zu 6. 4. Welche Arten der Veröffentlichungen von Ge- richtsentscheidungen, die nicht frei im Sinne von Frage 3 sind, werden in Berlin praktiziert und auf welcher Grund- lage und aufgrund welcher Erwägungen erfolgt dies? Zu 4.: Antwort siehe zu 3. 5. Werden alle veröffentlichten Gerichtsentscheidun- gen im Land Berlin in der gemeinsamen Rechtspre- chungsdatenbank der Länder Berlin und Brandenburg veröffentlicht? Wenn nein, warum nicht und wie viele Gerichtsentscheidungen betrifft dies? Zu 5.: Ja. 6. Aufgrund welcher Erwägungen behalten sich die Länder Berlin und Brandenburg die Schutzrechte an ihrer gemeinsamen Rechtsprechungsdatenbank vor, anstatt die Nutzung dieser zur Veröffentlichung bestimmten Daten allen zu erlauben? Zu 6.: Zunächst siehe Antwort zu 3. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 256 2 Hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidungen besteht kein Schutzrecht. Einzelne Entscheidungen werden re- daktionell aufbereitet z. B. durch Leitsätze oder Schlag- worte. Diese sind urheberrechtlich geschützt, da sie eine eigene intellektuelle Leistung darstellen und den Nutze- rinnen und Nutzern einen Mehrwert bieten. Den mit der Datenaufbereitung beauftragten Dienstleistern wurde vertraglich der Schutz ihres geistigen Eigentums zugesi- chert. 7. Ist es nach Ansicht des Senats erstrebenswert, dass veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen mög- lichst frei zur Verfügung gestellt werden und wenn ja, welche Möglichkeiten sieht er um die derzeitige Situation zu verbessern? Zu 7.: Ja. Der Senat möchte, dass weiterhin allen Bür- gerinnen und Bürgern veröffentlichungswürdige Ent- scheidungen über die Datenbank „Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg.de“ frei zur Verfügung gestellt werden . Die Auswahl, welche Entscheidung veröffentli- chungswürdig ist, trifft stets die Richterin oder der Rich- ter selbstständig. Der Senat wirkt hierauf nicht ein. Berlin, den 4. März 2014 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2014)