Drucksache 17 / 13 262 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 19. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Februar 2014) und Antwort Hochschulverträge 2014 bis 2017: Beschäftigungszeiten des Wissenschaftlichen Nachwuchses Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum wurde in den Hochschulverträgen 2014 bis 2017 im § 21 „Beschäftigungszeiten des Wissenschaftlichen Nachwuchses“ vereinbart, die Höchstdauer der Vertragslaufzeit für aus Haushaltsmitteln des Landes finan- zierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erstvertrag auf fünf Jahre zu begrenzen, obwohl das Wissenschaftszeitvertragsgesetz nach § 2 Absatz 1 eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren zulässt? Zu 1.: § 21 der Hochschulverträge hat vorrangig die Funktion, unnötige kürzere Zeit- und Kettenverträge nach Möglichkeit zu vermeiden. Die für den Regelfall genannte Vertragslaufzeit zwischen drei und fünf Jahren ist insbe- sondere für Promotions- also Qualifizierungsstellen gän- gige Praxis und setzt einen vernünftigen Erwartungsrah- men, in welchem Zeitraum die Promotion abgeschlossen werden soll. Grundsätzlich sind auch längere Vertragszei- ten möglich, sollte dies sachlich geboten sein. 2. Warum müssen auch die Ausnahmen von der im § 21 der Hochschulverträge vorgesehenen Beschäfti- gungsdauer begründet werden, die sich innerhalb des im Wissenschaftszeitvertragsgesetz gesetzlich festgelegten Rahmens bewegen? Zu 2.: Der Senat legt großen Wert darauf, dass die vorgesehenen Regelbefristungszeiten nur bei entspre- chender Begründung unterschritten werden. Die Regelung dient aber auch einer höheren Transparenz der Befris- tungspraxis und der hinter der jeweiligen Gestaltung ste- henden Interessenlage für alle Beteiligten einschließlich der jeweiligen Hochschulleitung. Bekanntlich erlaubt etwa das Wissenschaftszeitvertragsgesetz innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungszeiten auch Kettenarbeits- verträge mit kurzen Laufzeiten. Diese haben zu Recht bundesweit deutliche Kritik gefunden. Insofern ist es gerade aus Sicht der Beschäftigten ganz wesentlich, dass es entsprechender sachlicher Gründe bedarf, um von den in den Hochschulverträgen vorgesehenen Regelbefris- tungszeiten abzuweichen. Berlin, den 28. Februar 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Mrz. 2014)