Drucksache 17 / 13 266 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sabine Bangert (GRÜNE) vom 19. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Februar 2014) und Antwort Lohnt sich der Lohnkostenzuschuss? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Unter welchen Bedingungen können Berliner Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) im Rahmen des im Haushalt 2014/2015 beschlossenen Programms Lan- deszuschüsse zu Lohnkosten erhalten? Zu 1.: Zur Beantwortung der Frage 1 haben wir das aktuelle Merkblatt für den Landeszuschuss als Anlage 1 beigefügt, in dem alle Bedingungen aufgelistet sind. 2. Durch welche konkreten Maßnahmen will der Senat Mitnahmeeffekte vermeiden? Zu 2.: Eine Evaluation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Vorbereitung der Instru- mentenreform 2012 hat u.a. gezeigt, dass Mitnahmeeffek- te bei Lohnkostenzuschüssen zwar generell nicht ausge- schlossen werden können; positiv ist jedoch hervorzuhe- ben, dass mit Lohnkostenzuschüssen geförderte Arbeits- verhältnisse nachhaltiger sind als solche ohne Förderung. So liegt der Verbleib von geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach drei Jahren – je nach Zielgruppe – um 20 bis 40 Prozentpunkte höher als bei ungeförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Speziell für den Rechtskreis SGB II gibt es ähnlich positive Ergebnisse: 20 Monate nach Förderbeginn waren knapp 70 Prozent der Geförderten in regulärer Beschäftigung, während es bei der Vergleichsgruppe ohne Förderung nur 30 Prozent waren. Insgesamt kommt das IAB zu einer positiven Ein- schätzung von Eingliederungszuschüssen. Eingliede- rungszuschüsse wirken also nachhaltiger als ungeförderte Beschäftigungsverhältnisse. Dies stimmt mit der Intention von BerlinArbeit, zusätzliche und möglichst nachhaltige Integrationen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu be- wirken, überein. Die Neukonzeption des Landeszuschusses für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) enthält gleichwohl Regelungen zur Minimierung von Mitnahme- und Dreh- türeffekten, gemäß aktueller fachlicher Standards sowie auf Erfahrungen bisheriger Programme beruhend. Diese sind: - Begrenzung der Antragstellenden auf kleine und mittlere Unternehmen mit Betonung auf Kleinstun- ternehmen gemäß EU-Definition. Zum Hinter- grund: In Vorgängerprogrammen hat sich gezeigt, dass diese Art von Zuschüssen zu ca. 80% von Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigten in An- spruch genommen wird. Der von der Förderung ausgeschlossene Personenkreis ist weit gefasst. So ist die Förderung von Personen, die an dem einstellenden Betrieb finanziell beteiligt oder die als Geschäftsführerin/Geschäftsführer tätig sind bzw. werden sollen oder für Ehegatten bzw. Verwandte 1. Grades der Unternehmensinhaberin/des Unternehmensinhabers (bei Gesellschaften, die Gesellschafterin/der Gesellschafter oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer), nicht möglich. - Begrenzung der Zahl der einzustellenden Personen (1 – 5 je nach Größe des Unternehmens). - Zusätzlichkeit des Arbeitsplatzes: Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn ein zusätzlicher, sozialver- sicherungspflichtiger Arbeitsplatz eingerichtet wird. 6 Monate vor Förderbeginn darf in derselben Betriebsabteilung des Unternehmens bzw. in dem Gewerk, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeit- nehmer eingestellt werden soll, keine betriebsbe- dingte Kündigung oder betriebsbedingte fehlende Übernahme eines/einer Auszubildenden erfolgt sein. Erfolgen während des Förderzeitraumes be- triebsbedingte Kündigungen und wird durch diese die Anzahl der Beschäftigten in derselben Be- triebsabteilung bzw. im selben Gewerk kleiner o- der bleibt genauso groß wie zu Beginn der Förde- rung, wird die Zuwendung von diesem Zeitpunkt an eingestellt. - Rückzahlungspflicht oder Leistungseinstellung bei Verletzung der Fördervoraussetzungen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 266 2 - Weiterhin muss es sich um einen Vollzeitarbeitsplatz von mindestens 35 Stunden und mit mindes- tens 1.300 € Arbeitnehmerbruttogehalt handeln sowie das Landesmindestlohngesetz eingehalten werden. Dies schränkt Mitnahmeeffekte insofern ein, als der Zuschuss nur solchen Unternehmen gewährt wird, die Mindeststandards erfüllen. Zu- dem ist stets ein wesentlich höherer Anteil von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber zu leisten als an Förderung ausgereicht wird. Überdies führt das Mindestgehalt bei Alleinlebenden regelmäßig zur Beendigung des Leistungsbezugs. - Förderfähige Zielgruppen: Für die Förderung kommen nur Langzeitarbeitslose, von Langzeitar- beitslosigkeit bedrohte Personengruppen, Maß- nahmeteilnehmerinnen und Maßnahmeteilnehmer öffentlich geförderter Beschäftigung sowie Men- schen in prekären Arbeitsverhältnissen als Ziel- gruppe in Frage. Darüber hinaus besteht für das Unternehmen die Mög- lichkeit das Berliner Jobcoaching einschl. Qualifizierung wahrzunehmen, um die berufliche Integration in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachhalti- ger zu gestalten. Damit wird potentiell möglichen Dreh- türeffekten zusätzlich entgegengewirkt. 3. Welche Veränderung gibt es in den Förderbedingungen zwischen 2012/2013 und den folgenden Jahren 2014/2015 und warum gab es diese Veränderungen? Zu 3.: In den Jahren 2012/ 2013 gab es den Lohnkos- tenzuschuss für KMU und den Lohnkostenzuschuss für Neugründungen. Die Unterschiede zwischen diesen bei- den Zuschüssen sind in der als Anlage 2 beiliegenden Synopse zu entnehmen, die wesentlichen Änderungen zum Landeszuschuss sind: - Möglichkeit der Förderung von befristeten Arbeits- verträgen, - differenzierte Förderhöhe in Abhängigkeit von der Laufzeit der Verträge und vom Gehalt, - Ausdehnung der Zielgruppe, insbesondere auf die geringfügig Beschäftigten und erwerbstätige ALG II Bezieherinnen und Bezieher. 4. Wurden die Veränderungen aufgrund einer Evaluation des Programms vorgenommen, wenn ja, durch wen er- folgte die Evaluation? Falls nicht, warum hält der Senat es für nicht erforderlich ein derartiges Programm zu evaluie- ren? Zu 4.: Eine Evaluation des Programms ist in diesem Jahr vorgesehen. 5. Wie viele Landesmittel standen in den Jahren 2012 und 2013 für Lohnkostenzuschüsse zur Verfügung, wie viele sind es jeweils 2014 und 2015? Zu 5.: In den Jahren 2012 und 2013 standen jeweils 1,25 Mio. Euro Landesmittel für das Instrument zur Ver- fügung. Dieser Ansatz wird auch in den Jahren 2014 und 2015 beibehalten. 6. Wie viele Landesmittel wurden 2012 und 2013 insgesamt beantragt, wie viele Mittel den Unternehmen bewil- ligt (bitte die Jahre getrennt ausweisen)? Zu 6.: Beantragte Mittel in Euro Bewilligte Mittel in Euro 2012 225.000,00 187.500,00 2013 172.900,00 133.000,00 7. Wie viele KMU beantragten in den Jahren 2012 und 2013 Lohnkostenzuschüsse, aus welchen Branchen stammten diese und über welche Mitarbeiterzahl verfüg- ten diese? Zu 7.: Im Jahr 2012 wurden 30 Anträge gestellt. Dar- aus resultierten 25 Beschäftigte in 23 KMU, die gefördert werden konnten. In 2013 wurden bis zum Oktober 15 Anträge gestellt, aus denen 13 Beschäftige in 13 Unter- nehmen beschäftigt werden konnten. Bisher konnten unter Nutzung des neuen Programms bis Dezember 26 Anträge bewilligt werden. Die Branchen sind vielfältig. Anträge stellten Unternehmen u. a. aus dem Baugewerbe, der Gastronomie, dem Gesundheitsbe- reich, dem Catering, der IT-Branche und der Unterneh- mensberatung. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die überwiegende Anzahl der Unternehmen (18 KMU = 69%) sind Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, 8. Wie viele der Unternehmen bekamen Zuschüsse bewilligt? Zu 8.: Siehe Antwort zur Frage 7. 9. Wie viele Anträge wurden abgelehnt und wie be- gründen sich diese Ablehnungen? Zu 9.: Abgelehnt wurden insgesamt 9 Anträge. Die Gründe lagen in der Nichterfüllung von Kriterien der Förderbedingungen (wie zum Beispiel Dauer der Arbeits- losigkeit nicht erfüllt, finanzielle Beteiligung am Unter- nehmen, keine Betriebsstätte in Berlin, Mindestarbeitszeit nicht erfüllt etc.). 10. Wie viele Förderfälle umfasste die Zielgruppe der Menschen, - die mindesten sechs Monate erwerbslos waren, - die geringfügig beschäftigt oder selbstständig wa- ren und ergänzende Leistungen aus dem SGB II erhielten (sog. AufstockerInnen), Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 266 3 - die an geförderter Beschäftigung teilnahmen wie dem Bundesprogramm Bürgerarbeit, der Förde- rung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach § 16 e SGB II oder an Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II (bitte für jedes Förderinstrument getrennt ausweisen), - die an einer geförderten beruflichen Bildungsmaß- nahme teilgenommen haben? Zu 10.: Bis zum Oktober 2013 war eine unabdingbare Förderbedingung, dass die / der einzustellende Arbeit- nehmerin/ Arbeitnehmer mindestens 6 Monate bei einem Berliner Jobcenter arbeitslos gemeldet war. Aktuell gibt es eine geförderte Arbeitnehmerin, die vorher geringfügig beschäftigt war, alle anderen waren mindestens 6 Monate arbeitslos. Teilnehmende, die vorher in Maßnahmen be- schäftigt waren oder an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben, sind aktuell nicht in Förderung. 11. Warum hält der Senat an dem Lohnkostenzu- schuss-Programm für KMU auch im Haushalt 2014/2015 fest, obwohl alle bisherigen Programme nur über mäßige Akzeptanz und Erfolg verfügen? Zu 11.: Bei der Neuausrichtung der Berliner Arbeits- marktpolitik BerlinArbeit, ist die Stärkung des 1. Ar- beitsmarktes und das Grundprinzip Gute Arbeit vorgese- hen. Die Eingliederung von Arbeitslosen in Berliner KMU ist hierfür von großer Bedeutung. Dafür ist der neue Landeszuschuss für KMU eingeführt worden. Durch die Neugestaltung der Förderkonditionen wird bei den Unter- nehmen eine höhere Akzeptanz und damit auch eine er- höhte Nachfrage nach dem Förderinstrument erwartet. Der neue Landeszuschuss ist gemeinsam mit den Akteu- ren der Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik vor Einfüh- rung abgestimmt worden und wird von diesen unterstützt. 12. Welche weiteren Maßnahmen hat der Senat einge- leitet, um Unternehmen zur Einstellung von langzeiter- werbslosen und arbeitsmarktbenachteiligten Menschen zu motivieren? Zu 12.: Durch die Änderungen der Förderbedingungen wurde das Programm an die Einstellungspraxis der KMU angepasst, um Langzeitarbeitslosen wieder eine berufliche Eingliederungschance zu geben. Die bessere Akzeptanz und Annahme des Programms lässt sich an den Zahlen für November und Dezember 2013 erkennen. Auch Anfang des Jahres 2014 besteht die Nachfrage weiter. Der Senat hat verschiedene Instrumente der Bewer- bung des Programms umgesetzt, die auch in 2014 ver- stärkt werden sollen (Werbung im öffentlichen Raum, bei den Jobcentern, Kammern, der IHK etc.) Im September 2013 wurden mehrere Tausend Unternehmen angeschrie- ben und über den neuen Landeszuschuss KMU informiert. Zudem sind mit dem Programm Berliner JobCoaching potentielle Arbeitgeber sowohl über den Landeszuschuss als auch über den Coachingansatz einschließlich Qualifi- zierungsbudget informiert worden. Dies soll zum nachhal- tigen Verbleib im Arbeitsmarkt beitragen. 13. Wie viele Menschen wurden seit Einführung im Rahmen des Programms zur Förderung von Arbeitsver- hältnissen (FAV) in Berlin gefördert (bitte Förderfallzah- len nach Jahren getrennt ausweisen)? Zu 13.: Auf der Grundlage der statistischen Auswer- tungen der BA sind 2012 nach dem Förderprogramm FAV 401 Teilnehmende und 2013 3.344 Teilnehmende gezählt worden. 14. Wie viele dieser geförderten Beschäftigungsver- hältnisse befinden sich auf dem ersten, wie viele auf dem so genannten zweiten Arbeitsmarkt? Zu 14.: Nach Landesstatistik für den 2. Arbeitsmarkt können folgende Zahlen mitgeteilt werden: In der öffentlich geförderten Beschäftigung, dem so genannten zweiten Arbeitsmarkt, sind 2012 182 Men- schen und 2013 3.230 Menschen vom Land Berlin kofi- nanziert worden. 15. Wie viele der in 2012 und 2013 mit Lohnkosten- zuschüssen geförderten Personen auf dem 1. Arbeits- markt wurden in eine unbefristete Beschäftigung über- nommen? Zu 15.: Bis zum Oktober 2013 war Fördervorausset- zung, dass mit den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen war. Dar- über hinaus gab es für diese Beschäftigten ein sogenann- tes zweites Jahr ohne Förderung. In dieser Zeit musste die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber weiter den Nachweis der Beschäftigung erbringen. Mit dem neuen Landeszuschuss für KMU gibt es nun die Möglichkeit, auch für befristete Arbeitsverhältnisse einen Landeszuschuss zu erhalten. Da das Instrument erst seit 4 Monaten in Umsetzung ist, können noch keine Aussagen zur Übernahme in unbefristete Beschäftigung getroffen werden. Festgestellt werden kann allerdings, dass von der Möglichkeit der Befristung der Verträge kaum Gebrauch gemacht wird. Von den bislang beantrag- ten und geförderten 26 Arbeitsverhältnissen unter Nut- zung des neuen Landeszuschusses sind 21 unbefristet. Berlin, den 11. März 2014 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mrz. 2014) Anlage 1 zur Schriftlichen Anfrage 17/13266 Anlage 2 zur Schriftlichen Anfrage 17/13266 Lohnkostenzuschüsse (LKZ) für KMU Landesförderung – für Leistungsempfangende und Nichtleistungsempfangende LKZ für KMU LKZ für neu gegründete Unternehmen Zweck der Förderung Schaffung zusätzlicher sozialversicherter, unbefristeter Arbeitsverhältnisse Schaffung zusätzlicher sozialversicherter, unbefristeter Arbeitsverhältnisse Umfang der Förderung 7.500,00€ bei Vollzeit für zwölf Monate mit einjähriger nachweispflichtiger Nachbeschäftigungszeit Bei Teilzeit wird die Förderung prozentual reduziert gewährt. Wird dem AN in den zwei Jahren aus Gründen gekündigt, die der AG zu vertreten hat, müssen Fördermittel anteilig zurückgezahlt werden. 7.500,00€ bei Vollzeit für zwölf Monate mit einjähriger nachweispflichtiger Nachbeschäftigungszeit Bei Teilzeit wird die Förderung prozentual reduziert gewährt. Wird dem AN in den zwei Jahren aus Gründen gekündigt, die der AG zu vertreten hat, müssen Fördermittel anteilig zurückgezahlt werden. Voraussetzungen des AG der in Berlin eine Betriebsstätte haben muss Unternehmen darf nicht mehr als 250 bereits Beschäftigte haben. Innerhalb der letzten sechs Monate darf in derselben Betriebsabteilung keine betriebsbedingte Kündigung erfolgt sein oder ein Auszubildender wurde nicht übernommen. Arbeitnehmer darf nicht: - 1. Grades verwandt sein oder verheiratet mit AG - am Unternehmen finanziell beteiligt und - geschäftsführende Aufgaben übernehmen Unternehmen darf höchstens zwei Jahre alt sein und nicht mehr als bereits zehn Beschäftigte haben. Innerhalb der letzten sechs Monate darf in derselben Betriebsabteilung keine betriebsbedingte Kündigung erfolgt sein oder ein Auszubildender wurde nicht übernommen. Arbeitnehmer darf nicht: - 1. Grades verwandt sein oder verheiratet mit AG - am Unternehmen finanziell beteiligt und - geschäftsführende Aufgaben übernehmen Voraussetzungen des AN der in Berlin arbeitslos gemeldet sein muss - ABM-Teilnehmer/innen - AGH 16d SGB II–Teilnehmer/innen - Teilnehmer/innen einer geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme - Arbeitslose, die mindestens sechs Monate arbeitslos waren und keinen vorrangigen Anspruch auf Förderungen aus dem SGB II oder SGB III - ABM-Teilnehmerinnen - AGH 16d SGB II – Teilnehmerinnen - Teilnehmer/innen einer geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme - Arbeitslose, die mindestens drei Monate arbeitslos waren - ehemalige Auszubildende, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht von ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen wurden Arbeitszeit mindestens 15 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig mit unbefristetem Arbeitsvertrag mindestens 15 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig mit unbefristetem Arbeitsvertrag Höhe des Gehalts erfolgt tariflich oder ortsüblich untere Grenze der Ortsüblichkeit: 7,50€ pro Stunde erfolgt tariflich oder ortsüblich untere Grenze der Ortsüblichkeit: 7,50€ pro Stunde Förderausschluss Für dieselben AN dürfen keine LKZ nach SGB II /III, anderen vom Land Berlin finanzierten Förderinstrumenten oder Zinszuschüsse für Arbeitsförderkredite gewährt werden. Für dieselbe AN dürfen keine LKZ nach SGB II/III, anderen vom Land Berlin finanzierten Förderinstrumenten oder Zinszuschüsse für Arbeitsförderkredite gewährt werden. Ansprechpartner/innen Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow und Reinickendorf: Frau Klages; Rungestr. 19, 10179 Berlin; 030-27 87 33-0 antje.klages@comovis.de Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Neukölln und Treptow-Köpenick: Frau Otto; Oranienburger Str. 65, 10117 Berlin; 030-28 40 93 04 ursula.otto@comovis.de Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, TempelhofSchöneberg , Spandau: Herr Ramlow; Bernburger Str.27, 10963 Berlin; 030-69 00 85 31 jens.ramlow@comovis.de Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow und Reinickendorf: Frau Klages; Rungestr. 19, 10179 Berlin; 030-27 87 33-0 antje.klages@comovis.de Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Neukölln und Treptow-Köpenick: Frau Otto; Oranienburger Str. 65, 10117 Berlin; 030-28 40 93 04 ursula.otto@comovis.de Charlottenburg-Wilmersdorf, Steglitz-Zehlendorf, TempelhofSchöneberg , Spandau: Herr Ramlow; Bernburger Str.27, 10963 Berlin; 030-69 00 85 31 jens.ramlow@comovis.de S17-13266 Schriftliche Anfrage_17_13266_Anlage 1 Schriftliche Anfrage_17_13266_Anlage 2