Drucksache 17 / 13 278 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 20. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Februar 2014) und Antwort Qualität im Bildungs- und Teilhabepaket gesichert? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, wie viele Träger Lernförde- rung anbieten, die rein kommerziell tätig sind? Zu 1.: Nein. 2. Wie verhindert der Senat die Eigenwerbung der kommerziellen Träger über die Lernförderung hinaus? Zu 2.: Die zusätzliche Lernförderung ist keine schuli- sche Veranstaltung im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes. Ein generelles Werbeverbot wäre daher unzulässig. 3. Hält der Senat es für sinnvoll, dass Träger, die Lernförderung an Schulen anbieten, gemeinnützig sind? Wenn ja, was tut der Senat dafür? Zu 3.: Der Grundgedanke in der Umsetzung der zu- sätzlichen Lernförderung liegt darin, dass die Schulen im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde Koope- rationsverträge mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den Sportvereinen und den Volks- hochschulen schließen, die bereits Ganztagsangebote an den jeweiligen Schulen erbringen. Die Schulleitungen werden beraten, vorrangig aus diesem Kreis Kooperati- onspartner für die Erbringung der zusätzlichen Lernförde- rung zu gewinnen und mit ihnen Kooperationsverträge abzuschließen. Damit wird gewährleistet, dass der Koope- rationspartner Erfahrungen im Umgang mit der zu för- dernden Zielgruppe hat und in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter Zeiten und Räume für die zusätzliche Lernförderung festgelegt werden können. Die Auswahl und damit die Entscheidung über die Eignung der Kooperationspartner trifft die Schulleite- rin/der Schulleiter im Rahmen ihrer/seiner Verantwor- tung. Die Auswahlkriterien, die der Entscheidung zu- grunde liegen, werden aktenkundig dokumentiert. Grundsätzlich können alle geeigneten natürlichen und juristischen Personen (Träger der freien Jugendhilfe, Anbieter privater Bildungsleistungen, gewerbliche An- bieter von Nachhilfeunterricht, Privatpersonen) Verträge mit Schulen abschließen. 4. Ist dem Senat bekannt, wie viele Träger Lernförde- rung anbieten, die nicht in der Liga der Wohlfahrtsver- bände organisiert sind? Zu 4.: Nein. 5. Hält der Senat es für sinnvoll, dass Träger, die Lernförderung an Schulen anbieten, eine Anbindung an Wohlfahrtsverbände haben? Wenn ja, was tut der Senat dafür? Zu 5.: Ja, die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hält es für sinnvoll. Sie hat zu diesem Zweck eine Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes im Schulbereich mit den der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin angehörenden Verbän- den geschlossen, um die Kooperation in den Schulen mit diesen Trägern zu erleichtern. Die Schule wird beraten, mit Trägern zu kooperieren, die bereits an der Schule Ganztagsangebote erbringen. Grundsätzlich können die Schulen mit allen geeigne- ten natürlichen und juristischen Personen (Träger der freien Jugendhilfe, Anbieter privater Bildungsleistungen, gewerbliche Anbieter von Nachhilfeunterricht, Privatper- sonen) Kooperationsverträge abschließen. 6. Welche Eigenschaften sollte ein Träger der Lern- förderung aufweisen, um geeignet zu sein? Zu 6.: Die Anbieter, die in der Grundschule, in der In- tegrierten Sekundarschule, in dem Gymnasium, in Schu- len mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in beruflichen Schulen zusätzliche Lernförderung anbieten, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 278 2 sollten Personal einsetzen, das geeignet ist, die Förder- maßnahmen für die jeweilige Altersgruppe durch- zuführen. 7. Welche Qualifikationen sollten aus Sicht des Senats Personen aufweisen, die Lernförderung an Schulen an- bieten? Zu 7.: Die Lernförderung findet zur Verbesserung der schulischen Leistungen statt, um insbesondere die Bil- dungsabschlüsse zu erreichen. Die Schulen wählen auf- grund ihres konkreten Bedarfes im Rahmen ihrer Eigen- verantwortlichkeit den Anbieter aus. Je nach Schulart muss daher das vom Anbieter einge- setzte Personal über fachspezifische Kenntnisse, Erfah- rungen und Fähigkeiten verfügen. Zur Gewährleistung eines qualitätsorientierten Angebotes sind daher folgende Qualifikationsstufen vorgesehen: a. Personen, die über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwer- tige Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten ver- fügen; b. Personen, die über eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten verfügen; c. Personen, die über eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfah- rungen und Fähigkeiten verfügen; d. geeignete Personen, die über keine spezielle Ausbildung verfügen. Berlin, den 06. März 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mrz. 2014)