Drucksache 17 / 13 282 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 24. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Februar 2014) und Antwort Ist die Berliner Vergabekammer arbeitsfähig? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass die Vergabekammer des Lan- des Berlin im Juni 2013 mitgeteilt hat, ihre 2. Beschluss- abteilung sei bis auf weiteres personell nicht besetzt und die Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich seien somit eingestellt (siehe Beschluss des Kammergerichts von Berlin vom 24.10.2013, Verg 11/13)? Zu 1.: Gemäß § 113 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F.v. 26. Juni 2013 (BGBl. I. S. 1750), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I. S.3154), trifft und begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung schriftlich innerhalb von fünf Wochen. Eine Verlängerung der Frist ist bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten möglich. Eine fristgerechte Bearbeitung von Nachprüfungsver- fahren im Bereich der Bau- bzw. Architekten- und Inge- nieurleistungen ist zurzeit wegen der Auslastung der Vergabekammer und der Unterbesetzung der 2. Be- schlussabteilung nicht hinreichend möglich. Der Ablauf der Entscheidungsfrist löst die so genannte gesetzliche Fiktion des § 116 Absatz 2 GWB aus; der Antrag auf Nachprüfung durch die Vergabekammer gilt als abge- lehnt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben damit die Möglichkeit, zur Wahrung ihrer Rechte gemäß § 116 Absatz 2 GWB sofortige Beschwerde beim Kam- mergericht einzulegen. 2. Wie ist zurzeit die personelle Besetzung der Be- schlussabteilungen der Vergabekammer und was folgt daraus für ihre Arbeitsfähigkeit? 3. Inwieweit ist es rechtlich zulässig, eine der zwei Beschlussabteilungen, die in der Vergabekammer zu bilden sind, auf längere Zeit unbesetzt zu lassen bzw. die Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich einzustellen anstatt sie einer personell besetzten Abteilung zuzuwei- sen? Zu 2. und 3.: Der Arbeitsanfall in der Vergabekammer ist stark schwankend und entzieht sich jeglicher Steue- rung. Daher wurde ein „Mitglieder-Pool“ angelegt, um in Spitzenzeiten dem Beschleunigungsgebot Genüge zu tun. Um die Funktion der Vergabekammer mit ihren zwei Beschlussabteilungen zu gewährleisten, werden je Be- schlussabteilung ein vorsitzendes, drei hauptamtliche und vier ehrenamtliche Mitglieder benötigt. Dies sind mehr Personen als in § 2 Absatz 1 der Ver- ordnung zur Regelung von Organisation und Zuständig- keiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BerlNpVo) vom 25. Januar 1999 (GVBl. S. 63) für Ent- scheidungen der jeweiligen Beschlussabteilungen vorge- sehen. Wie sich aus den Zahlen der durchzuführenden Nach- prüfungsverfahren der letzten 15 Jahre ergibt, ist die grö- ßere Zahl aber notwendig, um die Arbeitsfähigkeit und Fristwahrung durch die Vergabekammer zu garantieren. Dabei müssen das vorsitzende und eines, möglichst zwei der hauptamtlichen Mitglieder die Befähigung zum Rich- teramt besitzen. Die 2. Beschlussabteilung ist aktuell nur mit einem Nichtjuristen – als hauptamtliches Mitglied – besetzt. Die Vergabekammer kann deshalb wegen Überlastung Sach- entscheidungen nicht immer innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fünfwochenfrist treffen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 282 2 Aktuelle Besetzung der Vergabekammer: 1. Beschlussabteilung 2. Beschlussabteilung Vorsitzendes Mitglied X (Juristin) N.N. Hauptamtliches Mitglied X (Jurist) X (Nichtjurist) Hauptamtliches Mitglied X (Nichtjurist) N.N Hauptamtliches Mitglied X (Juristin) N.N. Ehrenamtliches Mitglied X X Ehrenamtliches Mitglied X X Ehrenamtliches Mitglied X X Ehrenamtliches Mitglied X X Auch die in der internen Geschäftsordnung der Verga- bekammer vorgesehene Vertretungsregelung zwischen den beiden Beschlussabteilungen kann das Problem der Überlastung nicht beseitigen, da die Zahl der in die Zu- ständigkeit der ersten Kammer fallenden Anträge so groß ist, dass die erste Beschlussabteilung voll ausgelastet ist und deshalb keine Vertretung in der zweiten Beschluss- abteilung wahrnehmen kann. Es laufen zurzeit intensive Bemühungen, die Beset- zung der Vergabekammer zu optimieren. Da die Tätigkeit in der Vergabekammer aber auf freiwilliger Basis erfolgt und im Regelfall eine Zusatzbelastung zu dem planmäßi- gen Aufgabengebiet für die vorsitzenden und hauptamtli- chen Mitglieder nach sich zieht, ist die Einrichtung weite- rer Planstellen, in denen Zeitanteile für die Mitarbeit in der Vergabekammer enthalten sind, beabsichtigt, um eine Überlastung der Personen, die sich freiwillig für die Zu- satztätigkeit in der Vergabekammer bereit erklären, ein- zugrenzen. Berlin, den 7. März 2014 In Vertretung Guido B e e r m a n n ......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mrz. 2014)