Drucksache 17 / 13 292 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Birk (GRÜNE) vom 25. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Februar 2014) und Antwort Honorarfortzahlung bei Beschäftigungsverbot für arbeitnehmerähnliche Honorarkräfte? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist die Honorarfortzahlung im Falle eines Beschäf- tigungsverbotes, z. B. während einer Schwangerschaft, bei arbeitnehmerähnlichen Personen im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin gesichert? Zu 1.: Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 1 Abs.1 Nr.1 MuSchG). Eine Honorarfortzahlung ist daher nicht vorge- sehen. „Arbeitsverhältnis“ ist – nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) – im Sinne des Arbeitsrechts zu verstehen. Somit fallen alle freien – auch arbeitnehmerähnlichen – Mitarbeiterinnen (Honorarkräfte), die auf Grund eines selbständigen Dienstverhältnisses (§ 611 BGB), einem Honorarvertrag, berufstätig sind, nicht in den Geltungsbereich des MuSchG. 2. Wird im Sachverhalt zu Frage 1. unterschieden zwi- schen verschiedenen Honorartätigkeiten z. B. an Musik- schulen, Volkshochschulen oder Hochschulen? Wenn ja, warum? Zu 2.: Nein, siehe Antwort zu Frage 1. 3. Falls Frage 1. verneint wird, wie sieht die soziale Absicherung von Honorarkräften aus, wenn sie als dauer- haft beschäftigte Honorarkräfte bei einem Beschäfti- gungsverbot nach dem Auslaufen der Unterstützung durch die Krankenkasse über kein Einkommen mehr verfügen? Welche Unterstützung erhalten sie in einem solchen Falle vom Land Berlin? Zu 3: Dauerhaft beschäftigten Honorarkräften stehen alle Angebote der sozialen Absicherung zur Verfügung, die nicht an eine Arbeitnehmereigenschaft anknüpfen. Dies sind beispielsweise das Kindergeld, das Elterngeld und gegebenenfalls das Betreuungsgeld. Darüber hinaus können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzun- gen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII und nach dem Wohngeldgesetz beantragt werden. 4. Ist sichergestellt, dass alle zuständigen Dienststellen über die Umgangsweise mit den unter 1. bis 3. angespro- chenen Fragen informiert sind, und damit ein einheitliches Handeln in berlinweit gewährleistet werden kann? Zu 4.: Einheitliche Umsetzungshinweise sind nicht er- forderlich, siehe Antworten zu 1. bis 3. 5. Wie bewertet der Senat die soziale Situation von arbeitnehmerähnlichen Honorarkräften in der unter den Fragen 1. bis 3. skizzierten Lage? Zu 5.: Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Ar- beitsrecht und die Sozialversicherung liegt gem. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 12 GG als Teil der konkurrierenden Gesetz- gebung beim Bund. Berlin, den 17. März 2014 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2014)