Drucksache 17 / 13 308 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 27. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. März 2014) und Antwort Stadtjäger – das Ehrenamt zur Gefahrenabwehr mit der Schusswaffe? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Stadtjäger sind in Berlin im Ein- satz? Antwort zu 1: Derzeit haben 40 Personen eine Gestat- tung zur beschränkten Jagdausübung. Frage 2: An welche Voraussetzungen ist die Bestel- lung von Stadtjägern gebunden? Antwort zu 2: Es handelt sich um ein Antragsverfah- ren. Dem Antrag auf beschränkte Jagdausübung wird unter der Voraussetzung stattgegeben, dass die Person einen gültigen Jagdschein sowie einen aktuellen Schieß- nachweis vorweist, jachtpachtfähig ist und über jagdliche Erfahrungen in der stadtnahen Jagd verfügt. Frage 3: In welchem Rechtsverhältnis stehen sie zum Land Berlin, wie sind haftungsrechtliche Ansprüche bei ggf. durch Stadtjäger verursachten Schäden/Unfällen geregelt? Antwort zu 3: Sie erhalten mit der Gestattung eine öf- fentlich-rechtliche Genehmigung zur beschränkten Jagdausübung und stehen darüber hinaus in keinem Rechtsverhältnis zum Land Berlin. Sie handeln für die/den Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Jagd stattfindet. Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins ist das Vorliegen einer Jagdhaftpflicht- versicherung, über die jede/jeder Jägerin oder Jäger recht- lich abgesichert ist. Frage 4: Werden die Stadtjäger bei allen verletzten jagdbaren Wildtieren, also auch bei Füchsen, Waschbä- ren, Vögeln etc. gerufen? Antwort zu 4: Nein. Frage 5: Erfolgt in diesen Fällen die Entschädigung auch über Naturalien wie z.B. bei Rot- und Schalenwild, und wenn nicht, wie ist dann die Entschädigungsrege- lung? Antwort zu 5: Es gibt keine Entschädigungsregelung. Frage 6: Verletzte Tiere welcher Tierarten werden zur Behandlung beispielsweise in die Tierklinik Düppel ge- bracht und welche Tierarten werden grundsätzlich ge- schossen? Antwort zu 6: Nach den vorliegenden Informationen, bringen die Stadtjäger keine verletzten Tiere in die Tier- klinik. Frage 7: Wie wird die kurzfristige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit eines ehrenamtlichen Stadtjägers in Gefah- rensituationen sichergestellt und wie lang ist die durch- schnittliche Zeitspanne zwischen der Benachrichtigung des Stadtjägers, der gerade Zeit für einen Einsatz hat und seinem Eintreffen? Antwort zu 7: Zur Gefahrenabwehr in Gefahrensitua- tionen wird grundsätzlich die Polizei gerufen, die ggf. eine/einen Stadtjägerin/Stadtjäger als Verwaltungshelfe- rinnen oder Verwaltungshelfer hinzuzieht. Die Stadtjäge- rinnen und Stadtjäger handeln dann im Auftrag der Poli- zei, außerhalb des Jagdrechts. Frage 8: Weshalb kann angefahrenes Wild nicht bei- spielsweise von rascher verfügbaren, jagdrechtlich ge- schulten und entsprechend ausgestatteten Polizeibeamten mit einem gezielten Schuss von seinen Leiden erlöst wer- den, statt auf einen naturgemäß erst viel später eintreffen- den Stadtjäger zu warten? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 308 2 Antwort zu 8: Grundsätzlich sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte so geschult und ausgestattet, dass unfallverletzte Tiere durch gezielte Maßnahmen von ihren Leiden erlöst werden können. Frage 9: Wie oft waren Stadtjäger im vergangenen Jahr in Berlin im Einsatz und wie hat sich der Umfang der Einsätze in den vergangenen Jahren entwickelt? Antwort zu 9: Hierüber gibt es keine Erhebungen. Frage 10: Wie bewertet der Senat die Auffassung, dass der Einsatz von bewaffneten ehrenamtlich tätigen Privatpersonen zur Gewährleistung der öffentlichen Si- cherheit in befriedetem Gebiet rechtlich auf tönernen Füßen steht? Antwort zu 10: Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im befriedeten Gebiet obliegt nicht den Stadtjägerinnen und Stadtjägern. Diese handeln lediglich unterstützend als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer für die Polizei oder im privatrechtli- chen Auftrag von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern im Rahmen einer nach § 5 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJagdG) Bln erteilten öffentlich rechtlichen Gestattung. Berlin, den 17. März 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2014)