Drucksache 17 / 13 329 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 05. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2014) und Antwort Universitätsmedizingesetz und BIG Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welcher Weise und durch wen wurde das im Dezember 2005 in Kraft getretene Universitätsmedizinge- setz bisher evaluiert und welche Ergebnisse liegen hierzu vor? Zu 1.: Eine externe Evaluation des Berliner Universi- tätsmedizingesetzes ist bisher nicht durchgeführt worden. 2. Wie schätzt der Senat die mit dem Universitätsme- dizingesetz für die Charité - Universitätsmedizin Berlin geschaffenen Leitungs- und Gremienstrukturen ein und welchen Veränderungsbedarf sieht er gegebenenfalls? Zu 2.: Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Lei- tungs- und Gremienstrukturen grundsätzlich bewährt haben. Gleichwohl wird der Senat auch diese Strukturen unter Berücksichtigung aktuell eingetretener Entwicklun- gen evaluieren und erforderliche Änderungen aufzeigen. 3. Wann, aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde der ärztliche Direktor, der nach § 16 Universitätsmedizingesetz nur der Klinikums- leitung angehört, in den Vorstand (nach § 12) kooptiert? Zu 3.: Der Ärztliche Direktor gehört wie die anderen Mitglieder der Klinikumsleitung sowie der Fakultätslei- tung dem sog. erweiterten Vorstand nach § 12 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes mit beratender Stimme an. In bedeutungsvollen Angelegenheiten der Krankenversorgung wird der Ärztliche Direktor vom 3er- Vorstand (§ 12 Abs. 1 Berliner Universitätsmedizinge- setz) in die Entscheidungsfindung einbezogen. 4. Beabsichtigt der Senat eine Änderung des Univer- sitätsmedizingesetzes hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes und gegebenenfalls weiterer Leitungs- und Gremienstrukturen und wenn ja, welche? Zu 4.: Konkrete Entscheidungen über mögliche Ver- änderungen sind noch nicht getroffen worden. 5. Welche Position vertritt der Senat zur Einbezie- hung der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors in den Vorstand der Charité – Universitätsmedizin Berlin und wie begründet er diese? Zu 5.: Bei der Errichtung der Charité - Universitäts- medizin Berlin in 2003 wurde entschieden, dass die Posi- tion der Pflegedirektion nicht dem engeren Vorstand wie zuvor in den Klinikumsvorständen der fusionierten Ein- richtungen der Freien Universität Berlin und Humboldt- Universität zu Berlin, sondern als Mitglied der Klini- kumsleitung dem sog. erweiterten Vorstand angehört. Es bestand bisher für den Senat kein Anlass zu Änderungen, da die Pflegedirektorin wie alle Mitglieder der Klinikums- leitung und der Fakultätsleitung an den Entscheidungs- prozessen in angemessener Weise beteiligt ist. 6. Sieht der Senat eine Notwendigkeit zur Änderung des Universitätsmedizingesetzes, die sich aus der Errich- tung des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung (BIG) ergibt und wenn ja, welche? Zu 6.: Es ist geplant, zur Errichtung des Berliner Insti- tutes für Gesundheitsforschung (BIG) ein Artikelgesetz zu erlassen. Notwendige Änderungen des Berliner Universi- tätsmedizingesetzes und weiterer Berliner Rechtsvor- schriften befinden sich zurzeit in der senatsinternen Ab- stimmung. Berlin, den 24. März 2014 In Vertretung Dr. Knut Nevermann Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2014)