Drucksache 17 / 13 333 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 05. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2014) und Antwort Aufnahme syrischer Flüchtlinge in Berlin (IV) – sonstige Aufnahmen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen aus Syrien wurden in Berlin nach § 22 Aufenthaltsgesetz seit Beginn des Bürgerkrie- ges (März 2011) aus Syrien oder den Erstzufluchtsländern (Türkei, Jordanien, Libanon, Ägypten, Irak, usw.) aufge- nommen? Zu1.: Berlin hat seit März 2011 mehr als 50 syrische Flüchtlinge gemäß § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgenommen. 2. Nach welchen Kriterien wurden diese Personen aufgenommen? Zu 2.: Diese Personen wurden auf Grund der in § 22 AufenthG genannten dringenden humanitären Gründe bzw. zur Wahrung von politischen Interessen der Bundes- republik Deutschland aufgenommen. Voraussetzung für die Anwendung des § 22 AufenthG ist, dass kein anderer Aufenthaltsgrund nach dem Auf- enthG vorliegt und die Aufnahme aus dem Ausland er- folgt. Aus § 22 AufenthG lassen sich keine irgendwie gearteten Rechtsansprüche auf Abgabe einer Aufnahme- erklärung des Bundes oder der Länder ableiten. 3. Wie erfolgte die Antragsstellung? Zu 3.: In der Regel erfolgt die Antragstellung auf Aufnahme gem. § 22 AufenthG über die deutsche Bot- schaft im Ausland. Diese prüft vorab, ob die Vorausset- zungen des § 22 AufenthG vorliegen und schlägt die Fälle über das Auswärtige Amt dem Bundesministerium des Innern zur Prüfung der Aufnahme vor. Dieses entscheidet, ob eine Aufnahme nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommt und leitet ggf. den Fall dann an das Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge (BAMF) weiter, welches sich dann mit den Ländern mit der Bitte um Aufnahme in Verbin- dung setzt. 4. Wie viele Personen sind seit März 2011 im Rah- men des Familiennachzugs zu in Berlin lebenden Syrerin- nen und Syrern (syrische Staatsangehörige oder Staaten- lose aus Syrien) a. nach § 30 AufenthG, b. nach § 32 AufenthG oder c. nach § 36 AufenthG nachgezogen? Zu 4.: Zu diesen Fallkonstellationen liegen keine Zah- len vor. Da die Datensätze der Betroffenen mit jeder Er- teilung eines Aufenthaltstitels überschrieben werden, ist auch eine nachträgliche Auswertung nicht möglich. Es konnten jedoch über die Aufnahmen nach den Re- gelungen gem. § 22, § 23 Abs. 1 und 2 AufenthG hinaus und unabhängig von den durch das BAMF anerkannten Flüchtlingen weitere ca. 1.000 aus Syrien geflohene Per- sonen durch die Berliner Ausländerbehörde seit Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese Personen reisten und reisen überwiegend mit Besuchsvisa auch anderer Schen- genstaaten, teilweise auch unerlaubt hier ein und erhielten Titel auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. oder sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, nach dem sechsten Abschnitt des AufenthG. 5. Beim Familiennachzug nach § 29 AufenthG (Ehe- partner und minderjährige Kinder) zu in Berlin lebenden anerkannten Flüchtlingen aus Syrien stellt sich häufig die Frage, wie ein im Familienbund lebendes erwachsenes Kind oder ein Großelternteil ebenfalls nachziehen kann, das andernfalls völlig auf sich allein gestellt in Syrien oder im Erstzufluchtsland bleiben müsste: Welche prag- matischen Lösungen sieht der Senat, um auch diesen Familienmitgliedern den Nachzug zu anerkannten Flücht- lingen zu ermöglichen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 333 2 Zu 5.: Der Senat ermöglicht eine großzügige Ver- wandtenaufnahme gem. § 23 Abs.1 AufenthG, die auch die Zuwanderung von Verwandten zweiten Grades unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Sofern die dort genannten Voraussetzungen nicht greifen, bleibt die Auf- nahme über die Regelungen des § 23 Abs. 2 durch das BAMF bzw. durch Anwendung des § 36 Abs. 2 Auf- enthG. Berlin, den 14. März 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Mrz. 2014)