Drucksache 17 / 13 334 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 05. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2014) und Antwort Brandanschläge auf Arztpraxen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Brandstiftungen an Arztpraxen bzw. Ge- bäuden, in denen sich Arztpraxen befinden, hat es nach Kenntnis des Senats seit dem Jahr 2005 bis einschließlich März 2014 gegeben (bitte aufschlüsseln nach Datum, Bezirk)? Zu 1.: Für den Zeitraum von 2005 bis März 2014 konnten 11 Arztpraxen ermittelt werden, welche durch eine Brandstiftung betroffen waren. Diese Taten ereigne- ten sich am 14.08.2006 in Marzahn-Hellersdorf 14.03.2008 in Mitte 05.05.2009 in Marzahn-Hellersdorf 27.06.2009 in Steglitz-Zehlendorf 06.10.2009 in Marzahn-Hellersdorf 09.03.2010 in Lichtenberg 09.07.2012 in Spandau 07.08.2012 in Spandau 01.09.2012 in Reinickendorf 27.03.2013 in Charlottenburg-Wilmersdorf und am 20.06.2013 in Friedrichshain-Kreuzberg. Bei keiner der Taten konnte eine politische Tatmotiva- tion festgestellt werden. Sofern es in einem Wohn- oder Geschäftshaus zu ei- ner Brandstiftung kommt, erfolgt bei der Brandortbearbei- tung keine gesonderte Prüfung, ob sich in diesem Haus eine Arztpraxis befindet. Deswegen lässt sich nicht re- cherchieren, in wie vielen Fällen eine Arztpraxis nur mittelbar geschädigt wurde. 2. Wie viele Brandstiftungen an Arztpraxen bzw. Ge- bäuden, in denen sich Arztpraxen befinden, wurden bzw. werden nach Kenntnis des Senats als Brandstiftung und wie viele als versuchte bzw. vollendete Tötungsdelikte verfolgt (bitte aufschlüsseln nach Datum, Bezirk, Delikt)? Zu 2.: Keine Brandstiftung im Zusammenhang mit ei- ner Arztpraxis wurde als versuchtes bzw. vollendetes Tötungsdelikt verfolgt. 3. In wie vielen der bekannten Fälle von Brandstiftung kam es zu einer Verurteilung von Tätern (bitte aufschlüs- seln nach Delikt, Datum der Verurteilung und Strafmaß)? Zu 3.: Statistische Erhebungen über verurteilte Täte- rinnen und Täter differenziert nach Brandanschlägen auf Arztpraxen bzw. Gebäude, in denen sich Arztpraxen be- finden, werden nicht durchgeführt. In der Strafverfolgungsstatistik ausgewiesen werden jeweils die Verurteilten wegen Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306 (Brandstiftung), 306a (Schwere Brandstiftung), 306b (Besonders schwere Brandstiftung), 306c (Brandstiftung mit Todesfolge), 306d (Fahrlässige Brandstiftung) und 306f (Herbeiführung einer Brandgefahr) Strafgesetzbuch (StGB). Die Anzahl der Verurteilten nach den vorgenannten Deliktsarten sowie die verhängten schwersten Strafen stel- len sich für die Jahre 2005 bis 2012 (für das Jahr 2013 liegen noch keine Zahlen vor) wie folgt dar: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 334 2 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Brandstiftung (§ 306 StGB) Verurteilte 24 15 18 6 12 13 10 17 Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe - Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe 19 13 8 5 7 12 6 16 darunter mit Strafaussetzung 13 9 3 4 4 9 2 11 - Geldstrafe 3 2 4 1 2 1 3 - - Zuchtmittel - - 5 - 3 - 1 1 - Erziehungsmaßregeln 2 - 1 - - - - - Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) Verurteilte 60 58 62 60 43 40 33 14 Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe - Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe 15 17 14 20 11 15 12 12 darunter mit Strafaussetzung 11 9 12 14 5 10 9 3 - Geldstrafe 45 38 47 38 32 23 19 2 - Zuchtmittel - 3 1 1 - 2 - - - Erziehungsmaßregeln - - - 1 - - 2 - Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) Verurteilte 1 - 1 - 1 1 - 1 Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe - Freiheitsstrafe 1 - 1 - 1 - - 1 darunter mit Strafaussetzung - - - - - - - - Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) Verurteilte - - - - - - - - Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) Verurteilte 6 2 3 4 2 7 7 27 Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe - Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe 1 1 - - - 4 2 1 darunter mit Strafaussetzung 1 1 - - - 3 1 1 - Geldstrafe 5 1 3 4 2 3 5 26 Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht 1 - - - - 1 - - Von den Verurteilten erhielten als schwerste Strafe - Geldstrafe 1 - - - - 1 - - Bei der Aburteilung von Straftaten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen wurden, ist nur die Straftat erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe be- droht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, wird diese Person entsprechend mehrfach gezählt. Berlin, den 20. März 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mrz. 2014)