Drucksache 17 / 13 360 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 06. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. März 2014) und Antwort Umsetzung des Beutelsbacher Konsenses an Berliner Schulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Durch welche bildungspolitischen Gesetze und Verordnungen hat der Berliner Senat das Überwälti- gungsverbot des Beutelsbacher Konsenses aus dem Jahr 1976 umgesetzt? 2. Durch welche bildungspolitischen Gesetze und Verordnungen hat der Berliner Senat das Kontroversitäts- gebot des Beutelsbacher Konsenses aus dem Jahr 1976 umgesetzt? 3. Durch welche bildungspolitischen Gesetze und Verordnungen hat der Berliner Senat das Schüler/- innenorientierungsgebot des Beutelsbacher Konsenses aus dem Jahr 1976 umgesetzt? Zu 1. bis 3.: Der Beutelsbacher Konsens aus dem Jah- re 1976 versteht sich als grundlegende Vereinbarung zwischen der Ebene der Politik, der Didaktik der politi- schen Bildung und den in der politischen Bildung Tätigen und formuliert die konsensualen Grundsätze der politi- schen Bildung in der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde nicht in Gesetzen oder Verordnungen fixiert, son- dern dient als orientierende Leitlinie in den Ländern. 4. Wie legt der Senat das Überwältigungsverbot, das Konversitätsgebot und das Schüler/-innenorientierungs- gebot des Beutelsbacher Konsenses jeweils konkret aus? Zu 4.: Die allgemein anerkannten Formulierungen des Beutelsbacher Konsenses sind, soweit es den Kern des Überwältigungsverbotes bzw. des Kontroversitätsgebotes im Rahmen der politischen Bildung betrifft, vor dem Hintergrund der Formulierung der Grundrechte im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht kontrovers und benötigen keine Auslegung durch Verwal- tungen. 5. Wie viele konkrete Empfehlungen hat der Senat in den letzten Jahren zur Umsetzung und Einhaltung des Überwältigungsverbots, des Konversitätsgebots und des Schüler/-innenorientierungsgebot den Schulen gegeben? a) Gibt es einschlägige Rundschreiben an die Schu- len? b) Wenn ja, welche und welchen Inhalt haben diese? Zu 5.: Der Beutelsbacher Konsens ist eine allgemein anerkannte Leitlinie im Rahmen der Lehramtsstudiengän- ge der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer und der zweiten Ausbildungsphase für das Lehramt an Berliner Schulen und gehört zum Grundrüstzeug der Berliner Lehrkräfte der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer. Diesbezügliche Rundschreiben erübrigen sich deshalb in der Regel. Im Rahmen konkreter, bekannt werdender Konflikte, z.B. bei Widerständen gegen den Besuch von Jugendoffizieren der Bundeswehr an Schulen, wird je- doch auf die Rechtslage und die Einhaltung der Grundsät- ze des Beutelsbacher Konsenses verwiesen. 6. Durch welche konkreten Maßnahmen stellen der Senat, die regionalen Schulaufsichten und die bezirkli- chen Schulämter sicher, dass die Verbote und Gebote des Beutelsbacher Konsens in Veranstaltungen der Berliner Schulen, insb. im Unterricht berücksichtigt und eingehal- ten werden? Zu 6.: Die Verantwortung für die Einhaltung von ge- setzlichen Vorgaben und Grundsätzen unterrichtsbezoge- ner Grundsätze liegt in der Verantwortung der Schulen. 7. In der Kleinen Anfrage, Drs. 17/12 714 schreibt der Senator für Inneres und Sport, dass die Kooperationen von Schulen mit dem Verfassungsschutz vor dem Hinter- grund des Beutelsbacher Konsenses mit dem Schulgesetz im Allgemeinen vereinbar sind. Mit welchen konkreten Argumenten begründet der Senat die Vereinbarkeit der Veranstaltungen des Verfassungsschutzes an Berliner Schulen mit dem § 48 Abs. 5 SchulG, mit der Nicht- Zulässigkeit einseitiger politischer Beeinflussung? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 360 2 8. Mit welchen konkreten Argumenten begründet der Senat die Vereinbarkeit der Veranstaltungen des Verfas- sungsschutzes an Berliner Schulen mit dem Überwälti- gungsverbot des Beutelsbacher Konsenses? 9. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass in Veranstaltungen des Verfassungsschutzes an Berliner Schulen Schülerinnen und Schüler im Sinne des Beutels- bacher Konsenses überwältigt werden? Zu 7. bis 9.: Der Verfassungsschutz kann wie andere staatlichen Einrichtungen oder gesellschaftlichen Einrich- tungen bzw. Nichtregierungsorganisationen zu unterricht- lichen Zwecken in das Unterrichtsgeschehen eingebunden werden. Dies steht nicht im Gegensatz zu §48 Abs. 5 Schulgesetz, sondern bringt vielmehr die gewünschte Öffnung von Schule in die Gesellschaft zum Ausdruck. Die Verantwortung zur Einhaltung der rechtlichen Vor- schriften und der unterrichtlichen Grundsätze obliegt in diesen Fällen grundsätzlich den verantwortlichen Lehr- kräften. 10. Mit welchen konkreten Argumenten begründet der Senat die Vereinbarkeit der Veranstaltungen des Verfas- sungsschutzes mit dem Kontroversitätsgebots des Beu- telsbacher Konsenses? 11. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass in Veranstaltungen des Verfassungsschutzes an Berliner Schulen unterschiedliche oder diverse Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden oder Alternativen unerörtert bleiben, sodass Schülerinnen und Schüler an ihrer freien Meinungsbildung gehindert wer- den und das Kontroversitätsgebot des Beutelsbacher Kon- sens missachtet wird? Zu 10. und 11.: Es liegt in der Verantwortung der zu- ständigen Lehrkraft, im Rahmen des Unterrichts für die Einhaltung der Grundsätze des Beutelsbacher Konsenses Sorge zu tragen. Dies kann im vorliegenden Zusammen- hang sowohl durch die Hinzuziehung verfassungsschutz- kritischer Personen oder Organisationen oder auch durch die Zurverfügungstellung entsprechender Materialien o.ä. erfolgen. 12. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage beteiligt? 13. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 12. und 13.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Senat, vertreten durch die federführende Verwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 14. März 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mrz. 2014)