Drucksache 17 / 13 407 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas (GRÜNE) vom 08. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. März 2014) und Antwort Tabakwerbung auf landeseigenen Werbeflächen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wird die Ausschreibung des am 31.12.2014 auslaufenden Werbevertrags zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Wall AG beginnen? Welche weitere zeitliche Planung ist für dieses Verfahren vorgesehen? Antwort zu 1.: Der in Bezug genommene Werbe- rechtsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BVG, deren Rechtsnachfolgerin heute die VVR Wall GmbH ist, ist im Zusammenhang mit weiteren Verträgen zu sehen, die ebenfalls das Recht zur Werbung im öffentlichen Straßenland zum Gegenstand haben. Unter Berücksichti- gung dieser Verträge bereitet der Senat derzeit eine Kon- zeption für die weitere Vorgehensweise vor, sodass der- zeit noch keine konkreten Angaben zu dem Verfahrensab- lauf möglich sind. Frage 2: Werden in dieser Ausschreibung Vorgaben zu einem Tabakwerbeausschluss aufgenommen? Frage 3: Welche gesetzlichen Regelungen schränken den Senat bei der Einführung eines Tabakwerbeverzichts für Werbung im öffentlichen Straßenland ein? Frage 4: Könnte das Land Berlin Werbung für Tabak- produkte im öffentlichen Straßenland im Sinne der öffent- lichen Interessen nach § 11 Abs. 2 des Berliner Straßen- gesetzes ausschließen? (Bitte eine rechtliche Bewertung vornehmen) Antwort zu 2., 3. und 4.: Die Überlegungen in Bezug auf einen Ausschluss der Tabakwerbung im öffentlichen Straßenland haben den hierfür bestehenden Rechtsrahmen zu berücksichtigen. Dabei wird der verfassungsrechtliche Rahmen für Tabakwerbung im öffentlichen Straßenland von Berlin in erster Linie durch die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, die Grundrechte und den Gesetzes- vorbehalt bestimmt. Da ein Verbot der Tabakwerbung insbesondere die Grundrechte der Meinungs- und der Berufsfreiheit betrifft, bedarf es für eine derartige Rege- lung einer gesetzlichen Grundlage. Bei der Prüfung, ob insoweit die Regelung des § 11 Abs. 2 des Berliner Stra- ßengesetzes (BerlStrG) herangezogen werden kann und durch Tabakwerbung eine erhöhte gesundheitliche Ge- fährdung ausgeht, die möglicherweise ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß § 11 Abs. 2 BerlStrG dar- stellt, ist insbesondere das Vorläufige Tabakgesetz (VTa- bakG) auf Bundesebene zu berücksichtigen. Dieses ver- bietet die Werbung für Tabakerzeugnisse unter anderem im Hörfunk, in der Presse und im Fernsehen, nicht jedoch in der Außenwerbung und damit auch nicht im öffentli- chen Straßenland. Zu der Frage, ob der Bundesgesetzge- ber mit dem VTabakG insoweit abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat und damit die Tabakwerbung in der Außen- werbung grundsätzlich erlaubt oder ob er den Ländern diesbezüglich Handlungsspielraum gelassen hat, den Berlin beispielsweise im Rahmen des § 11 Abs. 2 BerlStrG nutzen könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 14. August 1992 (10 S 816/91) und 11. März 1993 (5 S 1127/92) entschieden, dass es sich bei dem VTabakG insoweit um eine abschließende Regelung handelt. Vor diesem Hinter- grund hat der Senat über die Aufnahme eines Tabakwer- beverbots noch keine Entscheidung getroffen. Frage 5: Wie geht der Senat mit den Empfehlungen verschiedener Bezirke (wie zum Beispiel Charlottenburg- Wilmersdorf, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow) zur Einführung eines generellen Tabakwerbeverzichts im öffentlichen Straßenland in den Verträgen mit den Wer- beunternehmen um? Frage 6: Beabsichtigt das Land Berlin auf die BVG dahingehend einzuwirken, dass sie Tabakwerbung in den Verträgen mit Werbeunternehmen künftig ausschließt? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 5. und 6.: Hierzu wird auf die Antwort zu 2. bis 4. verwiesen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 407 2 Frage 7: Welchen weiteren Inhalt hat der Vertrag mit der Firma Wall (etwa z. B. Toiletten etc.) Antwort zu 7.: Gegenstand des Vertrags ist das aus- schließliche Recht der Fa. Wall zur Nutzung der öffentli- chen Straßen in der Baulast des Landes Berlin durch Werbung an Werbesäulen, Werbetafeln, Werbebanner/- flaggen, Mastenschildern, Uhrenkandelabern und Warte- hallen (mit Ausnahme von bestimmten, im Einzelnen benannten Standorten). Außerdem räumt der Vertrag das einfache (nicht ausschließliche) Recht zur Nutzung der öffentlichen Straßen Berlins durch die Aufstellung von City-Light-Boards (Plakatwechsler im 18/1-Format) so- wie Stadtinformationsanlagen und Werbetürmen sowie für Werbung an Kiosken ein. Der Vertrag sieht bestimmte Beschränkungen vor (insbesondere in Bezug auf das 4/1- Format) und enthält eine Entgeltregelung. Toiletten sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Berlin, den 27. März 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mrz. 2014)