Drucksache 17 / 13 420 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 24. Februar 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. März 2014) und Antwort Umsetzung des neuen Laufbahnrechts für den allgemeinen Verwaltungsdienst in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Teilt der Senat die vom zuständigen Referatsleiter der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in einem veröffentlichten Fachbeitrag geäußerten Zweifel, dass das neue Laufbahnrecht nicht die richtigen Voraussetzungen für die Bewältigung der Personalprobleme im Land Berlin geschaffen hat? Zu 1.: Nein. 2. Wie bewertet der Senat ferner die in diesem Arti- kel geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die beschlossene Flexibilisierung der Zugangsvorausset- zungen zu den jeweiligen Laufbahngruppen? Zu 2.: Der Senat teilt die Auffassung hinsichtlich der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Flexibilisierung der Zugangsvoraussetzungen zu den jeweiligen Laufbahngruppen in diesem Artikel nicht. 3. Womit ist es sonst begründet, dass die für Einstel- lung von Nachwuchskräften zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport für das erste Einstiegsamt der Lauf- bahngruppe 2 (früher: gehobener Dienst) bisher nicht die Möglichkeiten des § 15 der Laufbahnverordnung allge- meiner Verwaltungsdienst (LVO-AVD) vom 5. März 2013 nutzt, um auch Absolventen der Studiengänge „Öffentliches Dienstleistungsmanagement“ und „Verwaltungsinformatik “ der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin sowie des Studienganges „Public Management “ der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin gemeinsam mit der Hochschule für Wirtschaft und Recht zu gewinnen? Zu 3.: Nach § 15 Abs. 2 LVO-AVD ist Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung u.a. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit überwiegend verwaltungswis- senschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissen- schaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten. Sofern ein Studiengang überwiegend die geforderten Inhalte aufweist, erfüllt er die Zugangsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 LVO-AVD. Ob die genannten Studien- gänge die Laufbahnbefähigung vermitteln, wird durch die Laufbahnordnungsbehörde gem. § 10 Abs. 2 S. 2 Lauf- bahngesetz (LfbG) erst auf Antrag der einstellenden Dienstbehörden bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürf- nisses geprüft. Sofern ein Studiengang nicht unter § 15 LVO-AVD fällt, hindert dies die Einstellungsbehörden des Landes Berlin jedoch nicht an der Gewinnung von Absolventen dieser Studiengänge. Eine Verwendung ist im Rahmen eines Tarifbeschäftigungsverhältnisses möglich. 4. Welche Überlegungen und Erkenntnisse liegen der aktuellen Ausschreibung vom 23. Dezember 2013 für Nachwuchskräfte des zweiten Einstiegsamtes der Lauf- bahngruppe 2 (früher: höherer Dienst) im sogenannten „Trainee-Programm“ nach Tarifgruppe E 13 mit dem Ziel der Verbeamtung zugrunde, ausschließlich Absolventen der Studiengänge Politik- und Wirtschaftswissenschaften einstellen zu wollen, obwohl §§ 22 und 23 LVO-AVD auch weitere Studienabschlüsse als geeignet ansehen? 5. Welche fachlichen Gründe sind dabei ausschlagge- bend, für diese Auswahl Absolventen des Studienganges Verwaltungswissenschaften ausdrücklich auszuschließen, obwohl gerade diese Absolventen die in der Verwaltung geforderten Studieninhalte sowie die in der Ausschrei- bung geforderten Anforderungen erbringen und diese Absolventen im vorangegangenen Einstellungsprozess im Jahr 2013 im Verhältnis zu den eingestellten Absol- venten der Studienrichtung Politikwissenschaften unterre- präsentiert waren? Zu 4. und 5.: Die bisherigen Erfahrungen im Bereich der Ausbildungs- und Einstellungsbehörde zeigen, dass Kolleginnen und Kollegen mit den Studienabschlüssen Politik- und Wirtschaftswissenschaften im Rahmen der Abordnungsrotation gut vermittelbar sind. Vor dem Hin- tergrund der begrenzten Stellen (bis zu 10) ist von dem in § 23 LVO-AVD i.V.m. § 8 Abs. 4 Nr. 1 LfbG einge- räumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Studien- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 420 2 fachrichtungen für den Durchgang 2014 beschränkt wor- den. Bei der Auswahl der Studienfachrichtungen war zu berücksichtigen, dass in den vergangenen Jahren im Re- gierungsreferendariat und im Trainee-Verfahren 2013 ein Schwerpunkt im Bereich der Verwaltungswissenschaften gelegt wurde. Zudem sind aus den vergangenen Jahren noch Kolleginnen und Kollegen mit der Studienfachrich- tung Verwaltungswissenschaften nicht abschließend auf eine Planstelle vermittelt. Vor dem Hintergrund, dass nach einer Verbeamtung auf Lebenszeit ohne konkrete feste Stellenperspektive die finanziellen Lasten bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegen, war diese Entscheidung geboten. Die Vermittlungsmöglichkeiten der jeweiligen Trainees werden aufgrund ihrer verschie- denen Studienfachrichtungen anhand der Bedarfe eruiert. Zum nächsten Einstellungstermin wird über die benötig- ten Studienfachrichtungen erneut entschieden. 6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die im Laufbahnrecht vorgesehenen Möglichkeiten des Durch- stiegs von Beschäftigten des gehobenen Dienstes der Berliner Verwaltung in das zweite Einstiegsamt der Lauf- bahngruppe 2 zu fördern, die berufsbegleitend ein Master- studium abgeschlossen haben, das die bildungsmäßigen Voraussetzungen für dieses Einstiegsamt schafft? Zu 6.: Derzeit führen zwölf Behörden des Landes Ber- lin das "KompetenzPlus"-Programm zur Standortbe- stimmung durch, um u. a. feststellen zu können, welche Dienstkräfte über ein Potenzial für eine zukünftige Füh- rungstätigkeit verfügen. Nach erfolgreichem Durchlauf wird diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, u.a. an Maßnahmen zur individuellen und gezielten Kompe- tenzerweiterung für Führungsfunktionen am Institut für Verwaltungsmanagement (IVM) der Verwaltungsakade- mie (VAk) teilzunehmen. Der Personenkreis nach § 24 LVO-AVD (Beschäftigte mit bereits vorhandenem Master- oder gleichwertigem Abschluss in einer für die Laufbahn geeigneten Studien- fachrichtung) nimmt nach erfolgreicher Absolvierung des zentralen Auswahlverfahrens an einer dienstlichen Quali- fizierung an der Verwaltungsakademie während der Er- probungszeit teil. Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierung regeln die Curricula der Ver- waltungsakademie Berlin. Die ergänzenden Vorschriften und Curricula für das Verfahren nach § 13 Abs. 4 LfbG werden gegenwärtig von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Abstimmung mit der Verwaltungsakademie Berlin erarbeitet. Berlin, den 1. April 2014 Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingan beim Abgeordnetenhaus am 07. Apr. 2014)