Drucksache 17 / 13 436 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 18. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. März 2014) und Antwort Wie weiter mit den Wasserpreisen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Veränderungen in den Kalkulationsparametern nach den einschlägigen gesetzlichen Tarifvor- schriften (BerlBetrG, WTVO pp.) mündeten in den neuen, vom Aufsichtsrat der BWB am 5. März 2014 beschlosse- nen Wasserpreis? Zu 1.: Die Kalkulationsgrundlagen wurden nicht ver- ändert. Die Berliner Wasserbetriebe - Anstalt öffentlichen Rechts - (BWB) haben entsprechend der Kalkulationsvor- schriften (Berliner Betriebe-Gesetz - BerlBG - und Was- sertarifverordnung - WTVO -) einen kostendeckenden Frischwassertarif ermittelt und diesen um den Gewinn- verzicht des Landes Berlin reduziert. 2. Wann wird der neue Wassertarif der Verbraucherschutzbehörde zur Genehmigung vorgelegt und wann ist mit einer Entscheidung über die Tarifgenehmigung zu rechnen? Zu. 2.: Die zuständige Tarifgenehmigungsbehörde (Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz) hat mit Bescheid vom 14.03.2014 die Wassertarife für den Kalkulationszeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015 vorläu- fig genehmigt. Eine endgültige Genehmigung erfolgt innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. § 22 BerlBG). 3. Wird die Senkung des Trinkwassertarifs gemäß Kartellamtsverfügung jetzt dauerhaft gewährt oder ist sie vorerst auf den jetzt beschlossenen Zeitraum der Geltung des neuen Wasserpreises beschränkt? Zu 3.: Die Preissenkungsverfügung des Bundeskar- tellamts betrifft den Zeitraum bis 2015. Die vom Auf- sichtsrat der BWB in der Sitzung am 05.03.2014 be- schlossenen Frischwassertarife betreffen den Kalkulati- onszeitraum bis zum 31.12.2015. Zu gegebener Zeit wird sich der Aufsichtsrat mit den danach festzusetzenden Tarifen befassen. 4. Wie sichert der Senat, dass die Preissenkung „langfristig wirksam“ (vgl. Entschließung des Abgeordnetenhauses auf Antrag der Fraktionen von SPD und CDU auf Drs. 17/0570 vom 17.10.2012) ist und nicht lediglich temporär gewährt wird, um dem öffentlichen Druck wegen des Marktmachtmissbrauchs der BWB kurzfristig entgegenzukommen? Zu 4.: In der mittelfristigen Wirtschaftsplanung der BWB ist ein langfristig angelegtes Optimierungspro- gramm berücksichtigt, das bis 2018 vollständig wirksam sein soll. Ziel des Senats sind moderate Wassertarifent- wicklungen. 5. Wie sind die Berliner Wasserbetriebe auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Anordnung der Senkung des Trinkwassertarifs gemäß der Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts für die Jahre 2009 bis 2011 vorberei- tet? Zu 5.: Sollte es eine entsprechende bestandskräftige Verfügung des Bundeskartellamtes geben, wird diese selbstverständlich umgesetzt. 6. Werden die Berliner Wasserbetriebe gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 24. Februar 2014 (VI – 2 Kart. 4/12 (V)) in Revision gehen und wie bewertet der Senat ggf. diese Entscheidung? Zu 6.: Die BWB haben am 25.03.2014 vorsorglich Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts Düsseldorf vom 24.02.2014 eingelegt. Der Sach- verhalt wird derzeit von den BWB geprüft. 7. Welche Überlegungen existieren im Senat hinsichtlich einer Änderung der Kalkulationsvorschriften, die für die spezifische Situation der wirtschaftlichen Bindung des Landes Berlin durch die Teilprivatisierungsverträge an die Renditeinteressen von RWE und Veolia geschaffen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 436 2 worden sind, sich durch den Rückkauf der Anteile und die Kartellamtsverfügung jetzt aber überlebt haben? Zu 7.: Eine Beschlusslage im Senat, die Kalkulations- grundlagen, die für die Wasserversorgung und Entwässe- rung identisch sind, zu verändern, besteht derzeit nicht. 8. Teilt der Senat die Einschätzung, dass es rechtlich unzulässig sein dürfte, im Rahmen einer getrennten Kal- kulation von Trinkwasser- und Abwasserpreis unter- schiedliche kalkulatorische Kosten anzusetzen, um trotz einer Senkung des Wasserpreises gemäß der Kartellamts- verfügung im Rahmen der Abwasserpreiskalkulation (d.h. ohne Kartellamtskontrolle) möglichst gleichbleibend hohe Gewinne zugunsten des Landes Berlin zu realisieren? Zu 8.: In der vorliegenden Kalkulation wurden für die Wasser- und Abwassertarife die gleichen kalkulatorischen Ansätze gemäß BerlBG gewählt. Die Absenkung des Wassertarifs beruht allein auf dem Gewinnverzicht des Landes Berlin. 9. Schließt der Senat aus, dass im Rahmen der Überlegungen zu 7. auch die „Flucht in das Gebührenrecht“ erwogen wird, um die Kalkulation des Berliner Trinkwas- serpreises zukünftig der Kontrolle des Bundeskartellamtes zu entziehen? Zu 9.: Eine Beschlusslage im Senat, Gebühren für Wasser und Abwasser einzuführen, besteht derzeit nicht. Berlin, den 28. März 2014 In Vertretung Henner B u n d e .................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Apr. 2014)