Drucksache 17 / 13 443 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 19. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. März 2014) und Antwort Mehr Transparenz bei der Korruptionsbekämpfung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann und wo wird der jährliche Bericht der Zent- ralstelle zur Korruptionsbekämpfung („Korruptionsbericht “) veröffentlicht? Falls keine regelmäßige Veröffentlichung geplant ist: Wie begründet der Senat die Geheim- haltung des Berichts? Zu 1.: Der jährliche Bericht der Zentralstelle zur Kor- ruptionsbekämpfung („Korruptionsbericht“) beruht auf Buchstabe F der Allgemeinen Verfügung über die Ein- richtung einer Zentralstelle „Korruptionsbekämpfung“ bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht (AV Zent- ralstelle „Korruptionsbekämpfung“ – Amtsblatt Seite 3099) vom 30. Juli 1998, wonach die Zentralstelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz jähr- lich einen Erfahrungsbericht über Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Land Berlin erstattet auf der Grundlage der Einzelberichte der Staatsanwaltschaf- ten, der bei ihr eingehenden Hinweise und sonstiger Er- kenntnisse. Eine Veröffentlichung des Berichts ist in der AV Zent- ralstelle „Korruptionsbekämpfung“ nicht vorgesehen. Die Berichte werden nicht geheim gehalten. So hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zum Beispiel in einer Pressemitteilung auf den Bericht Bezug genommen (Pressemitteilung Nr. 32/2012 vom 12. Juni 2012). Der Leiter der Zentralstelle hat seinerzeit im Rah- men einer Pressekonferenz den Bericht erläutert. Ferner hat er verschiedentlich Pressegespräche zu dem Bericht geführt. Gegenwärtig bestehen Überlegungen, den Bericht jährlich in das Internet einzustellen. 2. Nach Nummer 9 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (AV Belohnungen und Geschen- ke) vom 21. Januar 2013 kann eine allgemeine Zustim- mungserklärung zur Annahme von Belohnungen, Ge- schenken und sonstigen Vorteilen in Fällen ausgespro- chen werden, die grundsätzlich ungeeignet sind, Zweifel an der Integrität der Angehörigen des öffentlichen Diens- tes hervorzurufen. Welche allgemeinen Zustimmungser- klärungen wurden bisher ausgesprochen? 3. Wie stellt der Senat sicher, dass die Aus- und Fortbildungseinrichtungen allen Nachwuchskräften wie in Nr. 10 Abs. 2 AV Belohnungen und Geschenke vorge- schrieben, die Rechtslage ausführlich darlegen und erläu- tern? Welche MitarbeiterInnen gelten als Nachwuchskräf- te? Warum geht der Senat davon aus, dass bei anderen MitarbeiterInnen eine Schulung nicht erforderlich ist? Wie viele MitarbeiterInnen wurden seit Inkrafttreten der AV am 1. April 2013 bereits geschult? 4. Nach Nr. 11 Abs. 1 AV Belohnungen und Ge- schenke hat die zuständige Stelle Verstöße gegen § 42 BeamtStG und §§ 331, 332, 335, 357 StGB durch geeig- nete organisatorische und personelle Maßnahmen vorzu- beugen. Welche Maßnahmen wurden bisher getroffen? Zur Beantwortung der Fragen 2 bis 4 wurden die je- weils zuständigen Dienstbehörden bzw. obersten Dienst- behörden um Zulieferung der benötigten Angaben gebe- ten, da Informationen über diesbezügliche Regelungen und Entscheidungszuständigkeiten innerhalb der einzel- nen Behörden nicht zentral erfasst bzw. ausgewertet wer- den. Nicht alle obersten Dienstbehörden konnten für Ihren Geschäftsbereich eine Auswertung vornehmen. Die hier eingegangenen Antworten bilden daher nur ein unvoll- ständiges Ergebnis ab. Zu 2. bis 4.: Folgende allgemeine Zustimmungen wurden nach Nr. 9 AV Belohnungen und Geschenke (AV BuG), Buchstaben a – g erteilt: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 443 2 Zu Nr. 9 Abs. 2 Buchst. a) AV Belohnungen und Ge- schenke (AV BuG) 1. Variante: Annahme von Geschenken, einschließlich der An- nahme von Frei- und Eintrittskarten im Rahmen gesell- schaftlicher Gepflogenheiten als Repräsentantin oder Repräsentant des Dienstherrn, wenn eine Ablieferung des Vorteils an die zuständige Stelle vorgesehen ist; ist eine Ablieferung wegen der Natur des Vorteils (Beispiel: Frei- und Eintrittskarten, kostenloser Besuch von Sportveran- staltungen oder kulturellen Veranstaltungen, Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle) nicht möglich, ist die Annahme des Vorteils dennoch zulässig. Für den Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle entfällt die Anzeigepflicht. 2. Variante: Für die Annahme von Geschenken, die der Dienstkraft im Rahmen ihres Amtes übergeben werden und die diese mit Rücksicht auf gesellschaftliche Gepflogenheiten nicht ablehnen kann, wenn die Ablieferung des Vorteils an die zuständige Stelle unverzüglich erfolgt; ist eine Abliefe- rung des Vorteils wegen der Natur des Vorteils (bei- spielsweise der Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle) nicht möglich, ist die Annahme dennoch zulässig. Zu Nr. 9 Abs. 2 Buchst. b) AV Belohnungen und Ge- schenke (AV BuG) 1. Variante: Annahme von allgemein üblichen Gastgeschenken of- fizieller Delegationen aus dem In- und Ausland oder entsprechende Geschenke bei In- und Auslandsreisen der Dienstkräfte, soweit diese ungeeignet sind, den Anschein der Beeinflussbarkeit oder Zweifel an der Redlichkeit der Dienstkraft zu wecken; hierunter fallen nicht Zuwendun- gen von Privatpersonen oder Firmenvertretungen. Über den Verbleib von Geschenken in Form von Bargeld trifft die Behördenleitung Einzelfallentscheidungen, sofern von ihr für bestimmte Sachverhalte keine allgemeingültige Regelung getroffen wurde. 2. Variante: Für die Annahme von allgemein üblichen Gastge- schenken offizieller Delegationen aus dem In- und Aus- land oder entsprechende Geschenke bei In- und Auslands- reisen der Dienstkräfte, soweit diese ungeeignet sind, den Anschein der Beeinflussbarkeit oder Zweifel an der Red- lichkeit der Dienstkraft zu wecken; hierunter fallen nicht Zuwendungen von Privatpersonen oder Firmenvertretun- gen. 3. Variante: Text wie Variante 2 mit Zusatz letzter Satz: „… diese sind immer zurückzuweisen, bzw. anzuzeigen und abzu- liefern“. Zu Nr. 9 Abs. 2 Buchst. c) AV Belohnungen und Ge- schenke (AV BuG) 1. Variante: Annahme von geringwertigen Gelegenheits- oder Werbegeschenken (beispielsweise Kalender, Kugel- schreiber usw.) bis zu einem Wert von insgesamt 5 € je Vorteilsgeber und Kalenderjahr, die ohne jeden vernünf- tigen Zweifel ausschließlich eine Aufmerksamkeit oder bloße Höflichkeit darstellen, ohne dass – auch unter Anlegung strenger Maßstäbe – damit von der gebenden Seite ein weitergehender Zweck verfolgt werden kann und die auch nur gelegentlich angeboten werden. Der Eigenbehalt ist möglich. 2. Variante: Annahme von geringwertigen Gelegenheits- oder Werbegeschenken (beispielsweise Kalender, Kugel- schreiber usw.) bis zu einem Wert von insgesamt 5 € je Vorteilsgeber und Kalenderjahr, die ausschließlich eine Aufmerksamkeit oder bloße Höflichkeit darstellen, ohne dass von der gebenden Seite ein weitergehender Zweck verfolgt werden kann (wie z. B. sog. „Anfüttern“). Unter diesen Vorrausetzungen wird von der Anzeige- und Ablieferungspflicht abgesehen. Zu Nr. 9 Abs. 2 Buchst. d) AV Belohnungen und Ge- schenke (AV BuG) 1. Variante: Annahme von geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (zum Beispiel Abholung mit einem Kraft- fahrzeug vom Bahnhof). 2. Variante: Für die Annahme von geringwertigen Geschenken (beispielsweise Blumenstrauß) bis zu einem Wert von 10 €, die der Dienstkraft im Rahmen der Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung (zum Bei- spiel Leitung einer Arbeitsgemeinschaft) zugewendet werden. Zu Nr. 9 Abs. 2 Buchst. e) AV Belohnungen und Ge- schenke (AV BuG) 1. Variante: Annahme einer Aufmerksamkeit einzelner Bürgerin- nen und Bürger mit der der Dank der Allgemeinheit unei- gennützig zum Ausdruck gebracht werden soll, bis zu einem Wert von insgesamt 10 € (beispielsweise Blumenstrauß ). Der Eigenbehalt ist möglich. 2. Variante: Annahme einer Aufmerksamkeit einzelner Bürgerin- nen und Bürger mit der der Dank der Allgemeinheit unei- gennützig zum Ausdruck gebracht werden soll, bis zu einem Wert von insgesamt 10 € (beispielsweise Blumenstrauß ). 3. Variante: Für die Annahme von geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäfts erleichtern oder beschleunigen (zum Beispiel Abholung mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof) Zu Nr. 9 Abs. 2 Buchst. f) AV Belohnungen und Ge- schenke (AV BuG) Annahme üblicher Bewirtung (warme und kalte Ge- tränke, Gebäck oder kleiner Imbiss) bei Veranstaltungen, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 443 3 an denen die Dienstkraft im Rahmen des Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die gesell- schaftlichen Verpflichtungen ihres oder seines Amtes teilnimmt (zum Beispiel Besprechungen, Besichtigungen, offizielle Empfänge, Jubiläen und Ähnliches); hierbei zulässige Bewirtungen müssen unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung und Aufgaben der Dienstkraft üblich und angemessen sein und ihren Grund in den Re- geln des Verkehrs oder der Höflichkeit haben, denen sich Angehörige des öffentlichen Dienstes auch unter Berück- sichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung nicht entzie- hen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Annahme übli- cher Bewirtung im Sinne der AV Belohnungen und Ge- schenke nur übliche Getränke oder Gebäck umfasst. Für die Annahme üblicher Bewirtung außerhalb von Veran- staltungen gelten die Vorgaben der Nr. 9 Absatz 2 Buch- stabe e AV BuG. Zu Nr. 9 Abs. 2 Buchst. g) AV Belohnungen und Ge- schenke (AV BuG) Annahme von Werbegeschenken von Wahlbewerbe- rinnen und Wahlbewerbern anlässlich der Wahlen zu den Beschäftigtenvertretungen. Der Eigenbehalt ist möglich. Nachwuchskräfte im Sinne der AV Belohnungen und Geschenke sind alle sich in einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst befindlichen Personen sowie Be- amtinnen und Beamte auf Probe und Tarifbeschäftigte nach der Ausbildung in der Probezeit. Eine Information erfolgt grundsätzlich am Tag der Einstellung/Ernennung durch Bekanntgabe der AV Beloh- nungen und Geschenke sowie durch Aushändigung des Merkblatts über das Verbot der Annahme von Belohnun- gen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Dienst- kräfte des Landes Berlin, Inn II 12. Ergänzend erfolgen ggf. weitere Erläuterungen und Belehrungen sowohl durch die Personalsachbearbeiterin- nen und Personalsachbearbeiter als auch durch die Lehr- gangs- bzw. Ausbildungsleiterinnen. In Zweifelsfällen können sich Nachwuchskräfte direkt an die Aus- und Fortbildungsbeauftragten der jeweiligen Häuser bzw. an das Referat für Aus- und Fortbildung wenden. Darüber hinaus bietet sowohl die Verwaltungsakade- mie Berlin als auch die Bundesfinanzakademie Fortbil- dungsveranstaltungen zu den Themen „Korruptionsvorbeugung “, „Korruption erkennen und handeln“ sowie „Korruptionsvorbeugung als Führungsaufgabe“ an, auf die die Dienstkräfte regelmäßig aufmerksam gemacht werden. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Fortbildungsveranstaltungen besteht nicht. Überdies legt die AV Belohnungen und Geschenke in Nr. 10 Absatz 3 fest, dass eine jährliche Informati- on/Bekanntgabe gegen Unterschriftsleitung zu erfolgen hat. Dieser Verpflichtung wird Rechnung getragen und die Dienstkräfte werden somit regelmäßig sensibilisiert. Seit Inkrafttreten der AV Belohnungen und Geschenke wurden in der Polizei Berlin 392 Dienstkräfte durch die Interne Revision geschult. Weitere Zahlen liegen nicht vor. Die einschlägige Verwaltungsvorschrift wird, wie be- reits zu Frage 3 dargelegt, in regelmäßigen Zeitabständen den Dienstkräften bekannt gemacht. Außerdem besteht entsprechend der Richtlinie für die Arbeit der Prüfgrup- pen zur Korruptionsbekämpfung in der Hauptverwaltung vom 6. März 2012 (Amtsblatt Seite 442) eine Prüfgruppe zur Korruptionsbekämpfung. Beim Verdacht von Verstößen wird durch die Prüf- gruppe Korruptionsbekämpfung/Innenrevision eine an- lassbezogene Prüfung durchgeführt. Bestätigt sich ein Verdacht, wird das Landeskriminalamt oder die Staats- anwaltschaft oder die Zentralstelle Korruptionsbekämp- fung bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin unterrichtet. Die Dienstkräfte erhalten regelmäßig Hinweise zu Fort- bildungsveranstaltungen der Verwaltungsakademie Berlin in Bezug auf Korruptionsprävention. 5. Auf welche Weise sollen die Behördenleitungen in Zukunft sicherstellen, dass Sponsoringvereinbarungen nach Nr. 11 Abs. 2 AV Belohnungen und Geschenke so gestaltet werden, dass den schutzwürdigen Interessen der Dienstkräfte ausreichend Rechnung getragen wird? Wel- che Interessen der Dienstkräfte hält der Senat in diesem Zusammenhang für schutzwürdig? Zu 5.: Regelungen zu Sponsoringvereinbarungen fin- den sich in den von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport für ihren Geschäftsbereich erlassenen Verwaltungs- vorschriften zum Umgang mit Sponsoring vom 17. April 2003. Neben Hinweisen zu Form und Inhalt ist dort auch festgelegt, dass vor Abschluss einer Sponsoringvereinba- rung die schriftliche Zustimmung der Behördenleitung, der Leitung des Betriebes oder einer von diesen bestimm- ten Stelle erforderlich ist. Diese Vorgaben sollen die Dienstkräfte vor dem Ver- dacht der Bevorzugung, der Vorteilsnahme oder der Be- stechlichkeit schützen und disziplinar-, arbeits- und straf- rechtliche Konsequenzen vermeiden. Berlin, den 04. April 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Apr. 2014)