Drucksache 17 / 13 472 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 18. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2014) und Antwort Nebentätigkeiten bei der Berliner Polizei und Berliner Feuerwehr Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Nebentätigkeiten wurden in den letzten drei Jahren bei der Berliner Polizei und der Berliner Feu- erwehr im Land Berlin angemeldet bzw. gewährt und von welcher Art waren diese? (Auflistung erbeten) Zu 1.: Anzahl und Art der von den Beschäftigten des Polizeipräsidenten in Berlin ausgeübten Nebentätigkeiten werden statistisch nicht erfasst, so dass für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich keine Angaben gemacht werden können. Lediglich für das Jahr 2012 wurden anlässlich einer Kleinen Anfrage vom 26. Oktober 2012 die zum Stichtag 31. Oktober 2012 genehmigten Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten des Polizeipräsidenten in Berlin ermittelt. Hierzu wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 17/11128 verwiesen. Ausweislich einer aktuellen – stichtagsbezogenen – Erhebung sind bei der Polizeibehörde derzeit insgesamt 1.284 angezeigte bzw. genehmigte Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie 248 angezeigte bzw. genehmigte Neben- tätigkeiten der Tarifbeschäftigten aktenkundig. Die Berliner Feuerwehr hat für das Jahr 2011 727 Ne- bentätigkeiten, für das Jahr 2012 765 und für das Jahr 2013 794 Nebentätigkeiten ermittelt. Derzeit gehen 557 Beamtinnen und Beamte sowie 27 Tarifbeschäftigte einer Nebentätigkeit nach. Die Art der angezeigten bzw. ge- nehmigten Nebentätigkeiten wird nicht statistisch erfasst, so dass insoweit keine Angaben gemacht werden können. 2. Inwiefern ist sichergestellt, dass trotz einer ange- meldeten Nebentätigkeit die Ausübung der Tätigkeit bei der Berliner Polizei und der Berliner Feuerwehr ohne Einschränkungen – besonders zeitlicher Natur – komplett ausgeführt werden kann? Zu 2.: Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamten- gesetzes (LBG) in der geltenden Fassung ist die Geneh- migung einer Nebentätigkeit zur Vermeidung einer Be- einträchtigung dienstlicher Interessen zu versagen, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder sei- ner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte ange- hört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Vorgaben für eine Versagung nach Nummer 1 sind gemäß § 62 Absatz 3 LBG dann als erfüllt anzuse- hen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist nach § 62 Absatz 4 LBG auf zwei Jahre zu befristen und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Für den Fall, dass nach Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten sollte, ist diese zu wider- rufen. 3. Wurden in den letzten drei Jahren Nebentätigkei- ten – auch im Nachhinein – nicht gewährt, weil sie mit dem Berufsfeld der Berliner Polizei und der Berliner Feuerwehr nicht vereinbar waren? Wenn ja, welcher Art waren diese? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 472 2 Zu 3.: Mangels statistischer Erhebungen zum Anlass der Versagung beantragter Nebentätigkeiten können hier- zu keine belastbaren Angaben gemacht werden. Nach einer nur auf Erfahrungswerten beruhenden Einschätzung von Polizei und Feuerwehr erfolgen Versagungen von Nebentätigkeiten im Wesentlichen auf Grund der Besorg- nis von Interessenkollisionen (zum Beispiel Nebentätig- keiten bei privaten Sicherheitsunternehmen beziehungs- weise bei privaten Rettungsdiensten). Berlin, den 7. April 2014 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Apr. 2014)