Drucksache 17 / 13 492 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 24. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2014) und Antwort Verkehrslenkung Berlin (VLB) und Verkehrsinformationssystem Straße (VISS) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie will der Senat Mängel der Informationen und Kommunikation mit Antragstellern hinsichtlich der bekannten Probleme einer zügigen und sachgerechten Anordnung zu Baumaßnahmen kurzfristig und nachhaltig abstellen und damit auch den von öffentlichen und priva- ten Baulastträgern kritisierten Verfahrensablauf verbes- sern? Antwort zu 1: Die Verkehrslenkung Berlin (VLB) hat bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Informa- tion und Kommunikation mit Antragstellerinnen und Antragstellern zu verbessern. Hierzu zählen Verbesserun- gen im Antrags- und Genehmigungsverfahren und bei der Erreichbarkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Schriftliche Anfragen der Antragstellerinnen und An- tragsteller an die VLB können und sollen vorzugsweise elektronisch gestellt werden, hierzu wurde ein allgemei- nes E-Mail-Postfach zur Baustellenkoordinierung einge- richtet. Für ergänzende telefonische Anfragen ist bereits vor einigen Jahren ein Front-Office eingerichtet worden. Die Anfragen werden den Fachkräften umgehend über- mittelt, so dass eine Rückantwort gewährleistet wird. Durch Dienstleistungsverträge konnte der Vorabstim- mungsbereich im Referat A der VLB ertüchtigt werden. Es wurden vier Beschäftigungspositionen befristet bis zum 31.12.2015 bereitgestellt, um den Anordnungsbe- reich und den Vorabstimmungsbereich zu verstärken. Die Besetzung dieser Arbeitsgebiete erfolgt in Kürze. Weiter ist bei der VLB ein qualifiziertes Nachforde- rungsmanagement eingeführt worden, um bei unvollstän- digen oder fehlerhaften Unterlagen frühzeitig eine Ergän- zung des Antrags zu veranlassen. Dabei hat die VLB aber auch feststellen müssen, dass die Überarbeitungszeiten durch die ausführenden Firmen häufig so lange dauern, dass dann die geplante Verkehrsführung z.B. aufgrund von anderen sich ausschließenden Verkehrseinschränkun- gen nicht mehr im geplanten Zeitraum möglich ist. Eine Neuabstimmung ist dann meist unabdingbar. Zudem sind bei den Fachverbänden Schulungen für ausführende Firmen hinsichtlich Straßenverkehrsord- nungskompetenz(StVO)-Kompetenz angeregt worden. Hierdurch sollen die Antragsunterlagen auf ein prüffähi- ges Niveau gehoben werden. Die Fachgemeinschaft Bau hat bereits entsprechende Schulungen initiiert. Auch diese Maßnahme wird zur Verbesserung der Kommunikation von VLB und Antragstellerinnen und Antragstellern füh- ren. Schließlich wurden zwischen der VLB und den Be- zirksämtern Jahresanfangsgespräche zur strategischen Vorabstimmung von Baumaßnahmen vereinbart, mit denen eine für beide Seiten größere Verlässlichkeit er- reicht werden soll. Dabei werden sowohl Festlegungen zum Bauablauf als auch zur Verkehrsregelung getroffen. Frage 2: Steht den bezirklichen Stellen (Straßenver- kehrsbehörden und Bauämtern) ebenfalls das bei der VLB vorhandene Modul „Ereignismanagement des Verkehrsinformationssystems Straße“ (VISS) zur Verfügung, um die gemäß Berliner Straßengesetz (BerlStrG) zugeordnete Koordinierung im eigenen Geltungsbereich zu leisten? Frage 3: Wenn nein, wie sollen die Bauämter eine um- fassende Koordinierung insbesondere bei bezirksübergrei- fenden Maßnahmen leisten? Antwort zu 2 und 3: Innerhalb des Projekts "Verkehrs- informationssystem Straße" (VISS) stellt das Programm "Verkehrsmanagementsystem" (VMS) die modular auf- gebaute Kernsoftware dar, mit deren Hilfe viele Prozesse in den mit straßenverkehrlichen Vorgängen befassten Behörden elektronisch bearbeitet werden können. Für die sog. "Ereignisse" im Straßenverkehr, d.h. im Vorherein bekannte Einschränkungen wie Baustellen, Filmdrehar- beiten, Straßenfeste etc., gibt es das VMS-Modul "Ereig- nismanagement". Es wird sowohl in der zentralen Stra- ßenverkehrsbehörde in der VLB eingesetzt (dort für Er- eignisse im fließenden Verkehr des Hauptstraßennetzes) als auch in den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden, dort bislang für die sog. Konkretisierungen von Rah- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 492 2 menanordnungen im vereinfachten Verfahren nach § 45 StVO bei Arbeitsstellen kürzerer Dauer (Halteverbote für Umzüge etc.) im Nebennetz (Verfahrensname ERNA = Ereignisse im Nebennetz administrieren). In beiden Fällen werden die Ereignisse auf die gleiche digitale Straßen- netzkarte von Berlin referenziert, so dass hierüber ein Abgleich möglich ist. Frage 4: Steht das VISS den übrigen am Prozess zur Anordnung von temporären Verkehrseinschränkungen Beteiligten (Polizei, Feuerwehr, sonstige) zur allgemeinen Abstimmung und internen Koordinierung zur Verfügung und wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4: Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhö- rungen innerhalb straßenverkehrlicher Genehmigungs- verfahren erfolgen bei den oben genannten, mit VMS abgewickelten Prozessen per E-Mail- bzw. Fax-Kommu- nikation. Ein Anschluss der anzuhörenden Behörden an das VMS wird angestrebt. Frage 5: Bei Baumaßnahmen der Straßenbaulastträger ist davon auszugehen, dass vor Antragstellung zur ver- kehrsrechtlichen Anordnung eine Abstimmung mit allen Beteiligten (Leitungsnetzbetreibern, sonstigen Behörden und auch der zuständigen Polizei) stattgefunden hat – insofern muss durch die VLB lediglich eine förmliche Anhörung bei der Polizei durchgeführt werden. Wie lange dauert insofern die Bearbeitung bei der VLB ab dem Zeitpunkt der offiziellen Antragstellung und nach Vorlie- gen aller notwendigen Abstimmungen? Antwort zu 5: Bei der Abstimmung bzw. Koordinie- rung durch den Straßenbaulastträger werden im Wesentli- chen die baulichen und straßenrechtlichen Belange be- rücksichtigt. Bei den verkehrlichen Aspekten werden vom Straßenbaulastträger grobe Angaben zur Verkehrsverträg- lichkeit geprüft und gem. § 11 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit der VLB das Einvernehmen hergestellt. Bei dieser Einvernehmensherstellung fehlen noch jegliche Verkehrszeichen, so dass eine Prüfung und Bearbeitung hinsichtlich Verkehrssicherheit und Ordnung des Ver- kehrs zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen kann. Diese Bearbeitung kann erst mit der gesetzlich vorgesehenen Beantragung auf verkehrsrechtliche Anordnung durch den Bauunternehmer erfolgen. Diese Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Komplexität des Bauvorhabens, der Qualität der eingereichten Antragsunterlagen und dem saisonal unterschiedlich starken Antragseingang. Frage 6: Wozu muss durch die VLB eine Abstimmung mit weiteren zu beteiligenden Behörden, Leitungsnetzbe- treibern, den Unternehmen des ÖPNV geleistet werden, wenn dies nach Darstellung des Senats offensichtlich die Aufgabe des Straßenbaulastträgers gemäß § 11 Absatz3 BerlStrG ist? Antwort zu 6: Die Straßenbaulastträger haben in der Vergangenheit die gesetzlich (§§ 11, 12 BerlStrG) vorge- sehene Koordinierung nur unzureichend wahrgenommen, so dass für eine gute verkehrliche Koordinierung die VLB über ihre Kernaufgabe hinaus im Sinne der Sache eine Mehrarbeit geleistet hat. Die VLB musste sich aus perso- nellen Gründen auf die Kernaufgaben zurückziehen, so dass die Straßenbaulastträger ihre zuständigkeitsgemäßen Aufgaben erfüllen müssen. Durch die Ausschreibungszeit der Bauherren können zwischen der Koordinierungstätig- keit des Straßenbaulastträgers und der verkehrsrechtlichen Anordnung mehrere Monate vergehen. Insofern ist auch bei der Bearbeitung durch die Straßenverkehrsbehörde eine verkehrliche Koordinierung weiterhin nicht zu ver- meiden. Diese Verpflichtung leitet sich aus der StVO ab, wonach die Straßenverkehrsbehörden die Verkehrssicher- heit und Ordnung des Verkehrs gewährleisten müssen. Frage 7: Welche Zeitvorgaben sind den zu Beteiligen- den im Anhörungsverfahren vorgegeben? Antwort zu 7: Der Anhörungsprozess stellt in der Re- gel den geringsten zeitlichen Aufwand dar. Haben die Antragsunterlagen einen anordnungsreifen Stand erreicht, werden die beiden Anhörungspartner (Polizei, Straßen- baulastträger) von der Straßenverkehrsbehörde angehört. Die StVO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschrif- ten sehen keine Zeitvorgaben für das Anhörungsverfahren bei der Anordnung von Bauvorhaben vor. Zwischen VLB und Polizei ist schriftlich vereinbart worden, dass, wenn innerhalb von 4 Arbeitstagen keine Reaktion erfolgt, von keinen Bedenken der Anhörungspartner ausgegangen wird. Insofern dauert der Anhörungsprozess regelmäßig höchstens eine Woche. Frage 8: Seit wann laufen die Gespräche mit den Be- zirken zur Optimierung der derzeitigen Verfahren bei der VLB und wann ist mit spürbaren Verbesserungen zu rechnen? Antwort zu 8: Die Gespräche zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Bezirken und der VLB werden bereits seit einigen Jahren geführt und wurden im letzten Jahr intensiviert. Es werden sukzessive Verbesse- rungen erwartet. Dies ist jedoch nicht abhängig von der Zusammenarbeit, sondern von der Umsetzung der verein- barten Verbesserungen. Die personelle Verstärkung bei der VLB - das Besetzungsverfahren wird Mitte des Jah- res 2014 abgeschlossen sein - wird jedenfalls zu einer spürbaren Verbesserung bei der VLB beitragen. Frage 9: Treffen Informationen zu, dass aktuell die Bearbeitungszeit bei der VLB 3 Monate nach Vorliegen aller Antragsunterlagen beträgt, dass die VLB auch bei geringen Fehlern die Anträge zur Verbesserung zurück- reicht und dass erst nach Vorliegen fehlerfreier Anträge eine Bearbeitung mit den beschriebenen Zeitabläufen stattfindet? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 492 3 Antwort zu 9: Derzeit kann die Bearbeitungszeit bei der VLB auch drei Monate betragen. Dies ist insbesonde- re von der saisonalen Belastung und von der Qualität der Antragsunterlagen abhängig. Eine Bearbeitung der VLB beginnt immer mit der Antragstellung. Bedauerlicher- weise weisen die Anträge häufig keine adäquate Qualität auf - oftmals sind die Anträge kaum prüffähig, so dass diese wiederholt zur Überarbeitung zurückgeschickt wer- den müssen. Hierdurch entstehen dann die längeren Bear- beitungszeiten, die sich aus den Überarbeitungszeiten durch die Antragstellerinnen und Antragsteller und der Prüfzeit durch die VLB zusammensetzt. Bei geringfügi- gen Fehlern werden die Antragsunterlagen nicht zurück- geschickt. Frage 10: Wenn bei der VLB ein rechnergesteuertes Verkehrsinformationssystem existiert, warum werden dort nicht alle zu bearbeitenden Maßnahmen erfasst, womit eine exakte Nennung von zu bearbeitenden Maßnahmen möglich wäre? Antwort zu 10: Im Modul "Ereignismanagement" der VMS-Software werden die angemeldeten Maßnahmen mit den zum Zeitpunkt der Anmeldung genannten Zeit- räumen erfasst. Durchschnittlich werden pro Jahr von der VLB ca. 4.000 verkehrsrechtliche Anordnungen zu derar- tigen Maßnahmen erteilt. Eine Auswertung durch die VMS-Software ist möglich. Frage 11: Hat der Senat die Antwort zur Frage Nr. 5 der Kleinen Anfrage Nr. 17/13052 mit dem zuständigen Bezirksamt abgestimmt und kann diese zum Geschäfts- zeichen der Baumaßnahme Nr. VLB A 416- 119177 und VLB A 325- 119177 weiterhin so aufrechterhalten wer- den? Antwort zu 11: Mit der Frage Nr. 5 der Kleinen An- frage 17/13052 wurde am Beispiel einer Baumaßnahme in der Ordensmeisterstraße unterstellt, dass durch Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter der VLB die Erteilung von An- ordnungen verweigert werde. Diese Frage wurde und wird durch die VLB mit „nein“ beantwortet. Sie hat die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen – VLB A 416- 119177 – am 26.6.2013 und - VLB A 325-119177 – am 10.10.2013 erteilt. Kopien liegen dem Senat vor, so dass eine Abstimmung mit dem Bezirksamt nicht erforderlich war, um die Frage zu beantworten. Frage 12: Trifft es zu, dass dem Bezirksamt trotz um- fangreicher geleisteter Abstimmung zu einer notwendigen Baumaßnahme Mehrkosten in fünfstelliger Höhe entstan- den sein könnten? Antwort zu 12: Diese Frage kann der Senat nicht in eigener Zuständigkeit beantworten. Das Bezirksamt Tem- pelhof-Schöneberg von Berlin hat hierzu Folgendes mit- geteilt: „Beim Bauvorhaben "Ordensmeisterstraße zwischen Colditzstraße und Komturstraße" ("Schlaglochprogramm" 2013) kam es zu Bauzeitverlängerungen aus technischen Gründen, die erst nach Baubeginn festgestellt und die zum Zeitpunkt der Beantragung der Verkehrsrechtlichen Anordnung bei der VLB noch nicht bekannt sein konnten (Asbestfugen in unteren Betontragschichten mit aufwän- diger umweltgerechter Sonderbauweise beim Ausbau, zwischenzeitliche Einstellung der Arbeiten wegen schlechter Bodenverhältnisse/bindiger Böden in Verbin- dung mit einem Starkregenereignis). Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Anord- nung wurden durch die VLB umfangreiche Begründungen und Stellungnahmen gefordert, die seitens des Bezirk- samts Tempelhof-Schöneberg von Berlin auch geliefert wurden. Deren Prüfung und Anerkennung durch die VLB hat, soweit hier erkennbar, anscheinend so viel Zeit in Anspruch genommen, dass zum Ablaufdatum der Gültig- keit der Anordnung Nr. VLB A 416-119177 keine Ver- längerung erteilt war. Dies hatte zur Folge, dass auf Forderung der VLB zum Ablaufdatum der Anordnung 416-119177 die Bau- stelle einschließlich Absperrungen geräumt werden muss- te, die Verkehrsfläche für eine Verkehrsfreigabe mit Pro- visorien hergerichtet werden musste, nach Vorliegen der neuen Anordnung Nr. VLB A 325-119177 die Baustelle und Verkehrsabsperrungen wieder neu eingerichtet und die Provisorien wieder beseitigt werden mussten. Dafür sind uns Mehrkosten in 5-stelliger Höhe entstanden.“ Berlin, den 07. April 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Apr. 2014)