Drucksache 17 / 13 511 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 27. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. März 2014) und Antwort Denkmal und Weltkulturerbe-Antrag „Karl-Marx-Allee | Interbau 57“, hier insbesondere: Eigentumsstatus, baulicher Zustand und denkmalgerechte Erhaltung des Abschnitts zwischen Frankfurter Tor und Proskauer Straße/Niederbarnimstraße Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Seit wann sind die jetzigen Eigentümer im Besitz der noch nicht sanierten Wohngebäude in der Frankfurter Allee zwischen Frankfurter Tor und Nieder- barnimstraße/Proskauer Straße, und wie oft sind die Ge- bäude nach dem Verkauf durch die städtische Wohnungs- baugesellschaft WBF weiterveräußert worden (bitte nach Hausnummern aufgliedern)? Antwort zu 1: Die WBF Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain mbH hat für die angefragten Objekte Frankfurter Allee 5 bis 27 ungerade, Proskauer Straße 38 (G-Nord) und Frankfurter Allee 4-14 gerade (G-Süd 1) sowie Frankfurter Allee 16-26 gerade, Niederbarnimstra- ße 1 (G-Süd 2) im Jahr 1993 zunächst jeweils ein Erbbau- recht für den Investor (GbR aus Horst Wilhelm und Depfa-Immobilienmanagement AG) bestellt und gleich- zeitig eine Ankaufsoption für die Grundstücke einge- räumt. Die Optionen wurden 1995 gezogen, die Übertra- gung der Grundstücke auf den Investor wurde vorge- nommen. Die WBF weiß vom weiteren Verkauf des Blocks G-Nord im Jahr 1999 an eine GbR bestehend aus Prisma Projektentwicklung GmbH und Herrn W.. Von anderen Weiterveräußerungen hat die WBF keine Kennt- nis. Frage 2: Wie beurteilt der Senat den Nutzen und die Nachwirkungen der damaligen Mieterschutzregelungen, und wer ist nach Auffassung des Senats gegenwärtig verpflichtet, deren Einhaltung weiterhin zu gewährleisten und zu überwachen? Antwort zu 2: Folgende Mieterschutzregeln waren Be- standteil der von der WBF 1993 und 1995 geschlossenen Verträge und wurden der Beantwortung der Kleinen An- frage 17/11768 vom 18.03.2013 zu Grunde gelegt: „Der Grundstückseigentümer weist darauf hin, dass gem. § 571 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Mietverträgen auf die Erbbauberechtigte übergehen. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, - die Mietwohnungen dauerhaft entweder nicht in Eigentumswohnungen bzw. in diese wirtschaft- lich vergleichbare besondere Eigentumsformen umzuwandeln oder auf Eigen- bedarfskündigungen entsprechend § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zu verzichten; - dauerhaft keine Kündigungen der Mietwohnungen unter Berufung auf "Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung" entsprechend § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB vorzunehmen; - im Falle des Verkaufs die Mietwohnungen vorzugsweise den jeweiligen Mietern zum Kauf an- zubieten; - zumindest für die Zeit fortlaufender Gültigkeit eines Zweckentfremdungsverbot in Berlin entspre- chend Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechtes und zur Begrenzung des Mietan- stiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Ar- chitektenleistungen keine Zweckentfremdung des Wohnraumes vorzunehmen. Im Falle einer Weiterveräußerung des Erbbaurechts verpflichtet sich die Erbbauberechtigte, die vorstehenden Verpflichtungen den Erwerbern in der Weise aufzuerle- gen, dass sie wiederum bei weiteren Verkäufen den Er- werbern auferlegt werden.“ Frage 3: Sind für sämtliche Wohnungen Abgeschlos- senheitsbescheinigungen beantragt und genehmigt worden und wie viele Wohnungen sind bis jetzt veräußert (bitte nach Hausnummern aufgliedern)? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 511 2 Frage 4: Ist dem Senat bekannt, ob und wie viele vor- herige Mieter/innen von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht haben, und wie bewertet er in diesem Zusam- menhang die Tatsache, dass bisher keine Kaufpreisbe- grenzung bei Ausübung dieses Vorkaufsrechts geltend gemacht werden kann? Antwort zu 3 und 4: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die Regelung des Vorkaufs- rechts im BGB verwiesen. Frage 5: Wie bewerten der Senat und die zuständigen bezirklichen Behörden die Bausubstanz und den bauli- chen Zustand der Gebäude? Antwort zu 5: Die Bausubstanz und der bauliche Zu- stand der Gebäude zwischen Frankfurter Tor und Pros- kauer Straße/Niederbarnimstraße sind unterschiedlich. Der Bereich nördlich der Frankfurter Alle hinter dem Frankfurter Tor wird derzeit saniert. Vorhandene kerami- sche Fassadenflächen werden erhalten und ergänzt. Für den südlichen Bereich ist die Sanierung in der Planungs- und Ausführungsphase. Teilbereiche sind schon saniert. Frage 6: Existieren für die Gebäude ein Denkmalpfle- geplan oder konkrete Festlegungen für die denkmalrecht- liche Beurteilung von Bauvorhaben, wenn ja, mit welchen Inhalten und wenn nein, warum nicht? Antwort zu 6: Für die Gebäude zwischen Frankfurter Tor und Proskauer Straße/Niederbarnimstraße existiert kein förmlicher Denkmalpflegeplan im Sinne von § 8 (3) Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln). Denkmal- rechtliche Entscheidungen erfolgen entsprechend den für die Karl-Marx-Allee bereits entwickelten und erprobten Kriterien in Abwägung mit der wirtschaftlichen Zumut- barkeit für die Eigentümerinnen und Eigentümer. Frage 7: Ist dem Senat bekannt, dass bauliche Mängel an einigen Gebäuden so weit vorangeschritten sind, dass auch denkmalrelevante Schäden inzwischen eingetreten sind, und teilt der Senat die Auffassung, dass dies für die Bewerbung um die Welterbe-Nominierung nicht förder- lich ist? Frage 8: Welche denkmalrechtlichen Schritte sind möglich und seitens des Bezirkes oder des Landes reali- siert oder in Vorbereitung, um den baulichen Verfall dieser denkmalgeschützten Gebäude aufzuhalten? Antwort zu 7 und 8: Das konservatorische Anliegen der Erhaltung und denkmalgerechten Sanierung der bauli- chen und Grünanlagen wird durch die Möglichkeit einer Welterbe-Nominierung „Karl-Marx-Allee/Interbau 57“ befördert. Dem Senat sind reparaturbedürftige Schadensbilder an den für eine Welterbenominierung vorgeschlagenen Bau- werken bekannt; dem Senat liegen aber keine Hinweise der Ständigen Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) vor, dass der bauliche Erhaltungszustand und Instandsetzungsbedarf der Bauwerke zur Ablehnung des Welterbevorschlags führen dürfte, da die Mängel keine gravierende und bleibende Beeinträchtigung der Denk- malqualität darstellen, sondern wie an anderen Welterbe- stätten jederzeit behoben werden können. Frage 9: Welche Kriterien und Auflagen gelten für die denkmalrechtliche Bewertung von Modernisierungsvor- haben im Fassadenbereich (Fenster, Verkleidung) und von Bauvorhaben im Dachbereich? Antwort zu 9: Für die Modernisierung von Fassaden und Dächern gilt grundsätzlich ein Anspruch an den sub- stanzbewahrenden bzw. substanzschonenden Umgang. Bei bautechnisch erforderlichen Erneuerungen von denk- malrelevanten Bauelementen müssen Maßnahmen denk- malgerecht, werkgetreu und materialgerecht durchgeführt werden. Details werden einzelfallbezogen gemäß DSchG Bln mit den zuständigen Denkmalbehörden abgestimmt. Berlin, den 10. April 2014 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Apr. 2014)