Drucksache 17 / 13 524 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Irene Köhne (SPD) vom 25. März 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. April 2014) und Antwort Der Verbraucherschutz hat nichts mehr zu Lachen – Smiley-Listen der Bezirke vor dem Aus Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie steht der Senat zu der Entscheidung des Ver- waltungsgerichts Berlin, den Bezirken Pankow und Lich- tenberg die Bewertung der Hygiene in Gaststätten, Imbis- sen und Lebensmittelbetrieben mit Hilfe der sogenannten Smiley-Listen im Internet zu untersagen? Zu 1.: Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschlüsse vom 17. März 2014 – 14 L 410.13 – und vom 19. März 2014 – 14 L 35.14 –), mit denen den Bezirken Lichtenberg und Pankow im Wege der einstwei- ligen Anordnung vorläufig untersagt wurde, das Ergebnis der amtlichen Kontrolle von Betrieben im Internet zu veröffentlichen, haben den Senat angesichts des Urteils derselben Kammer vom 28. November 2012 – 14 K 79.12 – nicht überrascht. Nach dem Inhalt des Urteils vom 28. November 2012 war die Bewertung eines Betriebes in dem von der Se- natsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz geführ- ten Portal „Sicher essen in Berlin“ zu löschen, in dem Kontrollergebnisse in Form einer Gesamtminuspunktzahl und einer Note für die Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich gemacht wurden. Das Verwaltungsgericht Berlin führte aus, dass die Veröffentlichung einer gesetz- lichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe, dass eine solche jedoch nicht vorhanden sei. Die Veröffentlichung sei weder von § 6 Abs. 1 Satz 3 Verbraucherinformationsge- setz (VIG) noch von § 40 Lebensmittel-, Bedarfsgegen- stände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) gedeckt, da es sich um eine Bewertung ohne Benennung konkreter nicht zulässiger Abweichungen von Anforderungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und ohne ihre Zuordnung zu konkreten Erzeugnissen handele. Gegen dieses Urteil hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung bean- tragt. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Jedoch wurde als Konsequenz aus dem Urteil vom 28. November 2012 die Veröffentlichung auf der Internetseite „Sicher essen in Berlin“ Ende 2012 eingestellt. Die Bezirke Lichtenberg und Pankow setzten ihre Veröffentlichung im Internetauftritt ihrer Bezirke fort. Dies erfolgte wie auf der Seite „Sicher essen in Berlin" in Form einer Punktzahl, die sodann mit einer Gesamtnote bewertet wurde, wobei die Punktzahl nun zwar nach ein- zelnen Rubriken (z. B. Mitarbeiterschulung, Hygienema- nagement) aufgeschlüsselt wurde, jedoch wurden auch hier die konkreten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmun- gen nicht genannt und es erfolgte keine Zuordnung der Abweichungen zu bestimmten Erzeugnissen. Da dies bereits im Urteil vom 28. November 2012 bemängelt wurde, war der Inhalt der Beschlüsse vom 17. und 19. März 2014 derselben Kammer, deren Begründungen im Wesentlichen den Gründen des Urteils vom 28. Novem- ber 2012 entsprechen, zu erwarten. 2. Welche Maßnahmen plant der Senat, um das vom Gericht festgestellte Fehlen einer entsprechenden „Rechtsgrundlage“ zu beheben? Wie wird sich der Senat auf Bundesebene für das Schaffen einer notwendigen Rechtsgrundlage als Basis für ein bundesweit einheitli- ches Smiley-Bewertungssystem einsetzen? Zu 2.: Da das Bestehen einer entsprechenden Gesetz- gebungskompetenz der Länder zweifelhaft ist, sieht sich der Senat gehindert, auf Landesebene eine gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Kontrollergeb- nissen zu schaffen. Bezüglich der Maßnahmen auf Bun- desebene kann auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode verwiesen werden, der vorsieht: „Verbraucherinformationsgesetz und § 40 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden dahingehend geändert, dass die rechtssichere Veröffentlichung von festgestellten, nicht unerheblichen Verstößen unter Reduzierung sonstiger Ausschluss- und Beschränkungsgründe möglich ist.“ Der Senat wird diese angestrebten Maßnahmen unterstützen und sich in diesem Zusammenhang für eine gesetzliche Regelung zur mög- lichst weitgehenden Veröffentlichung einsetzen, um die Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 524 2 Basis für ein bundesweit einheitliches Smiley-Bewer- tungssystem schaffen zu können. Berlin, den 10. April 2014 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Apr. 2014)