Drucksache 17 / 13 551 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 02. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2014) und Antwort Geplante Mietrechtsänderung auf Bundesebene und deren Auswirkungen auf Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen: Der Senat von Berlin begrüßt die bekannten Vorhaben der Bundeskoalition und der Bun- desregierung zur Verbesserung des sozialen Mietrechts in Deutschland. Die praxistaugliche Ausgestaltung der Miet- rechtsänderungen und der wirkungsvolle Interessenaus- gleich zwischen der Mieter- und Vermieterseite werden bei den weiteren Beratungen eine wichtige Rolle spielen. Die Beteiligung der Länder erfolgt über den Bundesrat. Den Beratungen von Gesetzentwürfen in den Ausschüs- sen und dem Plenum des Bundesrates kann nicht vorge- griffen werden. Insoweit wird mit den Antworten ein wohnungs- und mietenpolitisches Meinungsbild abgege- ben, ohne alle Details zur Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zu kennen. Frage 1: Wie beurteilt der Senat den Vorschlag des Bundesjustizministers, die ortsübliche Vergleichsmiete und nicht die vorherige Bestandsmiete als Ausgangspunkt einer Kappung der Neuvertragsmiete um 10 Prozent fest- zulegen und teilt er die Befürchtung, dass dadurch eine weitere Mieterhöhungsdynamik eintreten kann? Antwort zu 1: Die Höhe der ortsüblichen Vergleichs- miete bestimmt im Wesentlichen die Mietenentwicklung bei bestehenden Mietverhältnissen im nicht preisgebun- denen Wohnungsbestand. Sie sollte daher auch regelmä- ßig Ausgangspunkt für die Berechnung einer Mietbegren- zung bei Mietbeginn sein. Frage 2: Wie bewertet der Senat den Vorschlag, den § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (Mietpreisüberhöhung) zu streichen, obwohl eine öffentlich-rechtliche Sanktionie- rung von Verstößen gegen die Kappungsgrenze im Ge- setzentwurf des Bundesjustizministers nicht vorgesehen ist und wäre statt dessen nicht die von SPD-geführten Bundesländern initiierte Änderung des § 5 Wirtschafts- strafrechtes zielführender – die Änderung der Tatbestandsvoraussetzung von „Ausnutzen“ in „Vorliegen“ eines Wohnraummangels? Antwort zu 2: Insoweit im Gesetzentwurf der Bundes- regierung eine Streichung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vorgesehen ist, wird das hinsichtlich der möglichen Aus- wirkungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren näher zu betrachten sein. Frage 3: Wie beurteilt der Senat die vorgeschlagene Begrenzung von Modernisierungsumlagen auf 10 % und deren Befristung auf die Amortisationszeit und hält er diese Maßnahmen angesichts der Tatsache für ausrei- chend, dass umfassende (und weit über ein erforderliches Maß hinausgehende) Modernsierungen mittlerweile von Hauseigentümern als Verdrängungsinstrument genutzt werden? Frage 4: Teilt der Senat die Auffassung, dass eine Rücknahme der Maßnahmen zur Erleichterung von ener- getischen Sanierungen aus der letzten Mietrechtsnovelle 2013 angesichts der unter 3 beschriebenen Praxis ange- messen wäre und wird er sich für eine solche inhaltliche Erweiterung der aktuellen Mietrechtsnovelle einsetzen? Frage 7: Welche über die Vorschläge des Bundesjus- tizministers hinausgehenden Änderungen des Mietrechtes sind aus Sicht des Senates erforderlich, um den ange- spannten Wohnungsmarkt in Berlin zu entlasten und den Schutz preiswerter Bestandswohnungen zu verbessern? Antworten zu 3, 4 und 7: Nach den derzeitigen Kennt- nissen des Senats geht es bei der aktuell diskutierten Mietrechtsnovellierung ausschließlich um Regelungen zur Begrenzung der Miete bei Mietbeginn und um die Durch- setzung des Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermitt- lung. Die weiteren Vorhaben der Bundeskoalition zur Ände- rung des Mietrechts sollen nach den Verlautbarungen der Bundesregierung in einer weiteren Mietrechtsänderung erfolgen. Laut Bundeskoalitionsvertrag soll bei der kom- plexen Fragestellung zur Neuregelung der Modernisie- rungsumlage auch die Härtefallklausel angepasst werden, um einen wirksamen Schutz der Mieterinnen und Mieter Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 551 2 vor finanzieller Überforderung bei Sanierungen zu ge- währleisten. Eine solche Regelung würde Mieterinnen und Mieter vor Verdrängung durch umfassende Moderni- sierungen besser schützen. Der Senat wird die von der Bundesregierung anvisier- ten Gesetzesentwürfe hinsichtlich der konkreten Ausstal- tung der Mietrechtsänderungen genau prüfen und bewer- ten. Soweit Änderungen aus Sicht des Senats notwendig sind, wird er Änderungen anregen bzw. im Bundesrat entsprechende Anträge stellen. Frage 5: Wie beurteilt der Senat die Auswirkungen der Kündigungserleichterungen aus der letzten Mietrechtsno- velle (und auch schon zuvor) auf Berlin und wird er in den anstehenden Beratungen der aktuellen Mietrechtsno- velle auf eine Verbesserung des Kündigungsschutzes für Mieter/innen und auf erweiterte Informationspflichten der Vermieter/innen vor einer ordentlichen oder außeror- dentlichen Kündigung drängen? Antwort zu 5: Zur Sicherung eines zügigen Bera- tungsverfahrens bei den wichtigen Themen der aktuellen Mietrechtsnovelle (Begrenzung der Miete bei Mietbeginn und Durchsetzung Bestellerprinszips bei der Wohnungs- vermittlung) ist derzeit eine weitere Beschwer durch das Einbringen anderer Vorschläge nicht angezeigt. Darüber hinaus hat das Land Brandenburg am 1. April 2014 bereits einen Gesetzesantrag zur Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht in den Bundes- rat eingebracht (BR-Drucksache 124/14). Der Gesetzesan- trag zielt auf eine Angleichung der Bestimmungen bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und der ordentlichen Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs der Mieterinnen und Mieter. Nach dem Abschluss der Beratungen in den Bundesrats- ausschüssen wird sich der Senat auf ein einheitliches Abstimmungsverhalten zum Gesetzesantrag im Bundes- ratsplenum verständigen. Dieser Verständigung kann nicht vorgegriffen werden. Frage 6: Wie beurteilt der Senat den Vorschlag, bei der Erstellung von Mietspiegeln künftig alle Bestands- wohnungen einzubeziehen - und nicht nur diejenigen, die neu vermietet worden sind oder deren Miete sich in den letzten vier Jahren verändert hat – und wird er sich für eine entsprechende Regelung im Rahmen der aktuellen Miet-rechtsnovelle einsetzen? Antwort zu 6: Eine Einbeziehung aller Mieten von Bestandsmietverhältnissen ist nach Auffassung des Senats mit dem Sinn und Zweck des ortsüblichen Vergleichsmie- tensystems nur schwer vereinbar. Nach den derzeitigen Kenntnissen des Senats geht es bei der aktuell diskutierten Mietrechtsnovellierung nicht um Änderungen im Bereich der Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete. Frage 8: Teilt der Senat die Auffassung, dass die Dy- namisierung des Wohngeldes und die Überprüfung der regio-nalen Wohngeldstufen (Berlin ist noch immer in der Stufe IV anstatt V oder VI) angesichts der jüngsten Miet- preisentwicklung dringlich ist und nicht erst 2015 oder später, wie von der Bundesregierung angekündigt, vorge- nommen werden sollte, und wenn nein warum nicht? Antwort zu 8: Auf der Bauministerkonferenz am 23./24. Januar 2014 haben die Länder nochmals bekräf- tigt, dass unter anderem das Thema Wohngeld vorrangig vorangetrieben werden muss. Der Senat erwartet, dass die Bundesregierung die Novellierung des Wohngeldrechts in der gebotenen Eile angehen wird. Berlin, den 16. April 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Lütke Daldrup ................................................. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Apr. 2014)