Drucksache 17 / 13 552 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 02. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2014) und Antwort Private Untervermietung von Wohnraum für Ferienzwecke über das Portal AirBnB in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Angaben kann der Senat über Um- fang und räumliche Verteilung der in Berlin vorhandenen Angebote des Unternehmens AirBnB machen? Antwort zu 1: Keine. Frage 2: Unterliegen diese Angebote künftig dem Zweckentfremdungsverbot und wenn ja, wie werden Senat und Bezirke ab 1. Mai 2014 verfahren? Antwort zu 2: Ob die Unterkunftsangebote von Air- BnB die Kriterien einer genehmigungspflichtigen Zweck- entfremdung i.S. des Zweckentfremdungsverbotes erfül- len, ist im Zweifel der jeweiligen Einzelfallprüfung über- lassen. Tendenziell sieht der Senat dies allerdings als gegeben, da jede wiederholte (mehr als einmalige) kurz- fristige nach Tagen oder Wochen bemessene Überlassung von Wohnraum bei typischerweise Bezahlung nach Tagen oder Wochen von weniger als zwei Monaten als Zweck- entfremdung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) (Vermietung als Ferienwohnung, Fremdenbeherbergung, gewerbliche Zimmervermietung, Einrichtung von Schlafstellen) anzu- sehen ist und nach § 1 Absatz 1 Zweckentfremdungsver- bot-Verordnung (ZwVbVO) in Verbindung mit § 1 Ab- satz 1 ZwVbG der Genehmigung bedarf. Der Vollzug des Zweckentfremdungsverbots unter- liegt ab 1. Mai 2014 den örtlich zuständigen Bezirksäm- tern. Zum Vollzug gehören unter anderem die Überwa- chung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlun- gen (insbesondere auch in Folge von Anzeigen aus der Bevölkerung), die Beantwortung von Bürgeranfragen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes, die Durchführung von Geneh- migungsverfahren, die Erteilung eines Negativattestes, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Bearbei- tung von Widersprüchen und sich anschließender Verwal- tungsstreitverfahren. Beachtlich ist im Weiteren die Übergangsvorschrift nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ZwVbG. Die Vorschrift bezieht sich auf die Nutzung von Wohnraum als Ferien- wohnungen und zu Zwecken der Fremdenbeherbergung sowie auf die gewerbliche Zimmervermietung und die Einrichtung von Schlafstellen im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der ZwVbVO am 1. Mai 2014. Hier wird ein geneh- migungsfreier Schutzzeitraum von zwei Jahren gewährt, um den jeweiligen Verfügungsberechtigten ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Rechtslage einzustel- len. Die Übergangszeit von zwei Jahren gilt nur für Räumlichkeiten, die die Verfügungsberechtigten inner- halb einer dreimonatigen Frist nach Inkrafttreten der ZwVbVO beim zuständigen Bezirksamt als Ferienwoh- nungen angemeldet haben. Sollten Verfügungsberechtigte diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, liegt im An- schluss an den Fristablauf eine nichtgenehmigte Zweck- entfremdung vor. Das zuständige Bezirksamt kann bei berechtigten Gründen für die Versäumnis der fristgerech- ten Anmeldung die zweckfremde Nutzung (auch rückwir- kend) für die Restlaufzeit des Schutzzeitraums genehmi- gen. Frage 3: Unterliegt diese Form der Untervermietung der Steuerpflicht, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und wie hoch schätzt der Senat die Steuerverluste durch private Untervermietung der auf AirBnB gelisteten Un- tervermietenden? Antwort zu 3: Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht werden durch die Untervermietung von Wohn-raum für Ferienzwecke in der Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Ein- kommensteuergesetz [EStG]) erzielt. Bietet die Vermiete- rin/der Vermieter Zusatzleistungen an (z.B. Gestellung von Mahlzeiten, touristische Betreuung o.ä.), kommen im Einzelfall auch gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Darüber hinaus ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden umsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatz- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 552 2 steuergesetz [UStG] i.V.m. § 3 Abs. 9 und § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Sofern die jährlichen Einnahmen den Betrag von 17.500,-€ nicht übersteigen, wird die Umsatzsteuer jedoch nicht erhoben (sog. Kleinunternehmerregelung, § 19 Abs. 1 UStG). Konkrete Erkenntnisse über Steuerausfälle durch die private Untervermietung der auf AirBnB gelisteten Un- tervermietenden sind bisher nicht bekannt. Frage 4: Wie geht die Berliner Steuerfahndung mit privaten Luxusuntervermietungen für Ferienzwecke und den sich daraus ggf. ergebenden Gesetzesverstößen und Steuerpflichten um? Antwort zu 4: Die Finanzbehörde ist gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet, im Rah- men ihrer Zuständigkeit wegen aller verfolgbaren Strafta- ten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche An- haltspunkte vorliegen (sog. Legalitätsprinzip). Soweit der Finanzverwaltung Hinweise auf mögliche Hinterzie- hungstatbestände bekannt werden, geht sie diesen nach. Frage 5: Wie viele Wohnungen der Kategorie öffent- lich geförderter Wohnraum, die nach § 1 Abs. 2 nicht der Zweckentfremdungsverbotsverordnung unterliegen, sind auf AirBnB gelistet und wie wird die Untervermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in diesem Segment rechtlich gewürdigt? Antwort zu 5: Gebundener öffentlich geförderter Wohnraum darf nach § 27 Absatz 7 Wohnraumförde- rungsgesetz (WoFG) vom Verfügungsberechtigten nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes anderen als Wohnzwecken zugeführt werden, d.h. zweck- fremd genutzt werden. Sofern die Wohnung ganz oder ein Teil mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermie- tet wird, bedarf es einer Zweckentfremdungsgenehmigung zugunsten der Untermieterin/des Untermieters (§ 21 Abs. 1 Wohnraumbindungsgesetz [WoBindG]). Zur Beurtei- lung, ob eine Untervermietung eine Zweckentfremdung als Ferienwohnung darstellt, kann im Ergebnis auf die Feststellungen in Antwort zu 2. verwiesen werden. Eine Auflistung im Sinne der Frage liegt dem Senat zu AirBnB nicht vor. Berlin, den 16. April 2014 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ............................... Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Apr. 2014)