Drucksache 17 / 13 587 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 08. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2014) und Antwort Betriebskindertagesstätten und betrieblich geförderte Kitas in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele und welche Betriebe unterhalten in Berlin Betriebskindertagesstätten? 2. Wie viele Plätze stehen jeweils in diesen Betriebskindertagesstätten zur Verfügung? a) Wie hat sich die Anzahl dieser Plätze in den letzten drei Jahren entwickelt? Zu 1. und 2.: In der folgenden Tabelle sind die drei Betriebskindertagesstätten des Landes Berlin aufgelistet. Trägerart Betreuungs- bezirk Einrichtungs- name Adresse PLZ Erlaubte Plätze nach Betriebser- laubnis Betriebskindertagesstätte keinem Spitzenverband angehörend Mitte Kita des Deut- schen Bundesta- ges Otto-von-Bismarck- Allee 002 10557 176 Betriebskindertagesstätte keinem Spitzenverband angehörend Mitte Kita der Bayer Pharma AG Müllerstr. 008 13353 150 Betriebskindertagesstätte keinem Spitzenverband angehörend Mitte Kita des Auswär- tigen Amtes Jägerstr. 025 10117 70 Datenquelle: Fachverfahren ISBJ-KiTa - Stand April 2014 (ISBJ – Integrierte Software Berliner Jugendhilfe) Die Platzzahlen sind seit Jahren unverändert. 3. Wie viele Erzieher*innen stehen in welchen Betriebskindertagesstätten zur Verfügung? 4. Wo und wie ist die Ausstattung der Betriebskin- dertagesstätten mit Mitarbeiter*innen gesetzlich geregelt? Zu 3. und 4.: Die Personalausstattung ist für alle Kin- dertageseinrichtungen des Landes Berlin in freier, öffent- licher, betrieblicher oder privater Trägerschaft gleicher- maßen im Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) § 11 und in der Kindertagesförderungsverordnung (VOKita- FöG) § 12 geregelt. Alle Kinder, die außerhalb der Her- kunftsfamilie in einer Bildungseinrichtung gefördert wer- den, haben zur Sicherstellung ihres Wohls gleiche An sprüche an die Betreuungsstandards. Die jährlich stattfin- dende Überprüfung der Personalausstattung in allen drei Einrichtungen ergab keine Abweichung von diesen Per- sonalstandards. 5. Wie sind die Öffnungszeiten dieser Betriebskin- dertagesstätten? Zu 5.: Die Öffnungszeiten entsprechen den Regelun- gen des § 8 KitaFöG, nach denen eine Öffnungszeit von insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden soll. Keine der drei o.g. Betriebskindertagesstätten haben eine besondere Erlaubnis aufgrund von Abweichungen bean- tragt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 587 2 6. Welche der Betriebskindertagesstätten bietet a) Nacht-, Feiertags- und Wochenendbetreuung, b) flexible Bring- und Holzeiten und c) welche stundenweise Betreuung an? Zu 6.: Keine der bestehenden Betriebskindertages- stätten bietet eine der vorgenannten besonderen Betreu- ungsangebote. 7. Warum werden Betriebskindertagesstätten in Berlin nicht öffentlich gefördert? Zu 7.: Die Förderung von Kindertagesstätten mit öf- fentlichen Mitteln impliziert ein freies Zugangsrecht für alle Kinder. Diesen Grundsatz erfüllen Betriebskinderta- gesstätten nicht. Da jedes Berliner Kind mit einem Rechts- bzw. Be- darfsanspruch einen passenden Platz in einer Tagesein- richtung oder Kindertagespflege erhält, für den das Land Berlin unter Anrechnung der Elternbeiträge 93 % der Gesamtkosten übernimmt, erfolgt keine speziell auf be- triebliche Kinderbetreuung abgestellte öffentliche Förde- rung. Vielmehr fördert das Land Berlin gemäß § 24 des Ge- setzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz- KitaFöG) die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwi- schen den Trägern von Tageseinrichtungen und Betrie- ben. 8. Welche Betriebskindertagesstätten aus weiteren Bundesländern sind dem Senat bekannt? 9. Wie werden Betriebskindertagesstätten in anderen Bundesländern finanziert? Zu 8. und 9.: Über die erfragten Informationen zu Be- triebskindertagesstätten in anderen Bundesländern und deren Finanzierung, kann hier nicht berichtet werden. Geeigneter erscheint eine Anfrage an das Bundesministe- rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das mit einem eigenständigen Programm die betriebliche Kinder- betreuung fördert. 10. Wie viele und welche Betriebe haben gemäß § 24 KitaFöG vertragliche Vereinbarung mit einem Träger der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe getroffen, die diesen verpflichtet, in einer Tageseinrichtung zur Verfü- gung stehende Plätze zur Belegung mit Kindern der Be- triebsangehörigen zur Verfügung zu stellen und welche Betriebe haben sich verpflichtet, die von ihm in Anspruch genommene oder eine andere Tageseinrichtung des Trä- gers angemessen zu fördern? Zu 10: Dem Grundsatz des § 24 KitaFöG entspre- chend, nach dem interessierte Unternehmen mit Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen schließen, die die zu- sätzlichen Leistungen beschreiben und deren Vergütung beinhalten, besteht keine Erlaubnis-/Meldepflicht für derartige Kooperationsvereinbarungen, insofern liegen auch keine abrufbaren Informationen vor. 11. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage beteiligt? 12. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 11. und 12.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Senat, vertreten durch die federführende Senatsverwal- tung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 22. April 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Apr. 2014)