Drucksache 17 / 13 589 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 08. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. April 2014) und Antwort Flexible Betreuungsangebote im Vorschulalter – Was unternimmt der Senat, um den Mehrbedarfen gerecht zu werden? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hat sich der Bedarf an flexiblen bzw. ergän- zenden Betreuungsangeboten in der Tagespflege, in Kin- dertagesstätten und in der ergänzenden Betreuung in der Schule im Jahr 2013 entwickelt (bitte die Tabellen in der Kleinen Anfrage, Drs, 17/11185, Seite 1 und 2 fortset- zen)? Zu 1.: Die folgende Tabelle stellt die Entwicklung der ergänzenden Betreuung und der Betreuung zu besonderen Zeiten in den vergangenen sieben Jahren dar. Jahr Tagespflege-Kinder mit besonderen Betreuungszeiten Kita-Kinder mit ergänzendem Betreuungsbe- darf Schulhort-Kinder mit ergänzendem Be- treuungsbedarf Gesamt 2007 187 203 175 565 2008 167 248 256 671 2009 169 253 229 651 2010 133 314 252 699 2011 99 242 282 623 2012 76 213 241 530 2013 61 222 262 545 Der Anteil der Kinder in Kindertagesbetreuung, die zu besonderen Zeiten betreut werden müssen, wie z.B. am Abend, über Nacht, am frühen Morgen oder am Wochen- ende, liegt relativ konstant bei ca. 600 Kindern. 2. In wie vielen Fällen wurden seitens des Senats im Jahr 2013 Öffnungszeiten abweichend vom regulären Angebot und auf der Grundlage von § 8 Berliner Kinder- tagesförderungsgesetz (KitaFöG) genehmigt (bitte Ein- richtungen, Trägerschaft, genehmigte Öffnungszeit und Standort auflisten und die Tabelle in der Anlage zur Drs. 17/11 835 aktualisieren)? Zu 2.: Im Jahr 2013 wurden keine Anträge auf Be- triebserlaubnisse mit abweichenden Öffnungszeiten ge- stellt, so dass die Anlage zur Kleinen Anfrage 17/11185 unverändert Gültigkeit hat. 3. In der Antwort auf die Frage 5 in der Kleinen An- frage, Drs. 17/11 185 berichtet der Senat über individuelle Zusatzbeiträge, die Erziehungsberechtige für zusätzliche Betreuungsstunden zahlen müssen. Wie hoch ist aktuell der kleinste Zusatzbeitrag, wie hoch ist aktuell der größte Zusatzbeitrag? a) Wo ist die Zahlung der Zusatzbeiträge geregelt? b) Welche Regelungen gelten für Kitas in privater Trägerschaft? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 589 2 Zu 3.: Die Höhe der Kostenbeteiligung für die Nut- zung öffentlich geförderter Kinderbetreuungsangebote ist im Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) geregelt. Die Kostenbeteiligung für die Betreuung bemisst sich nach dem Einkommen der Eltern, der in Anspruch genommenen Art der Tagesbetreuung und dem Betreu- ungsumfang. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen Ermäßigungen. Mit dem Kita-Gutschein wird der benötigte Betreu- ungsumfang festgestellt und ausgewiesen. Entsprechend dieses Umfanges erfolgt die Förderung durch das Land Berlin und die Kostenbeteiligung der Eltern (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) unabhängig davon, zu welchen (Tages-)Zeiten die Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die konkreten Betreuungszeiten orien- tieren sich an den Öffnungszeiten der Einrichtung bzw. sind zwischen Eltern und Einrichtung zu vereinbaren. Ergänzende Kindertagespflege ist ein zusätzliches Leistungsangebot in Ergänzung zur Betreuung in Kita oder Schulhort. Die Höhe der Kostenbeteiligung für Be- treuung in ergänzender Kindertagespflege ist in § 2 Abs. 4 TKBG geregelt. Sie errechnet sich auf der Grundlage eines Halbtagsplatzes und bemisst sich nach dem Ein- kommen der Eltern und der in Anspruch genommenen zusätzlichen Betreuungsstunden in der ergänzenden Ta- gespflege. Diese Stunden werden prozentual ins Verhält- nis gesetzt zur maßgeblichen Kostenbeteiligung der ma- ximalen monatlichen Betreuungsstunden einer Halbtags- förderung (100 Stunden), sodass ein individueller Eltern- beitrag für die ergänzende Kindertagespflege entsteht. Werden mehrere Kinder der Eltern in ergänzender Kin- dertagespflege betreut, reduziert sich die Kostenbeteili- gung pro Kind. Auf eine Kostenbeteiligung, die insgesamt für alle geförderten Kinder der Familie unter fünf Euro monatlich liegt, wird verzichtet. In den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht werden auch für die Betreuung in ergänzender Kindertagespflege keine Elternbeiträge erhoben. Privat-gewerbliche Einrichtungen werden nicht durch das Land Berlin finanziert und sind frei in ihrer Entschei- dung zur Festlegung der Betreuungskosten. Es fließen keinerlei Zuschüsse des Landes an diese Einrichtungen. 4. Welcher Personalschlüssel gilt während der erwei- terten Öffnungszeiten in Kindertagesstätten, in der Tages- pflege und welcher jeweils während der Übernacht- Betreuung? a) Wo ist dieser geregelt? 5. Wie hoch ist der Bedarf an zusätzlichem Personal in Kindertagesstätten und in Tagespflegestellen mit erwei- terten Öffnungszeiten? a) Welche Kosten kämen auf das Land Berlin zu, um den Mehrbedarf vollständig zu finanzieren? b) In welchem Titel und in welchem Kapitel im Haus- halt müsste dieser Mehrbedarf an Kosten eingestellt wer- den? 6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um aktuell den Mehrbedarf an Personal in Tagespflegestellen und Kindertagesstätten mit erweiterten Öffnungszeiten zu finanzieren? 7. Welche Änderungen in welchen konkreten Geset- zen, Verordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften wären notwendig, um mehr Personal in Kindertagesstät- ten und in Tagespflegestellen mit erweiterten Öffnungs- zeiten einzustellen, um dem Mehrbedarf gerecht zu wer- den? Zu 4. bis 7.: Die Personalausstattung in Kindertages- einrichtungen ist in § 11 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) in Verbindung mit § 15 Kindertagesförde- rungsverordnung (VOKitaFöG) geregelt. Die Personal- bemessung in Kindertageseinrichtungen ist insbesondere abhängig vom Alter des Kindes und vom Betreuungsum- fang. Darüber hinaus soll beispielsweise für die Förde- rung von Kindern mit Behinderung sowie die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tages- einrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder zusätzliches Personal zur Verfügung ge- stellt werden. Der Personalzuschlag für Kinder, die länger als 9 Stunden gefördert werden, beträgt 0,015 Stellen je Kind. Die konkrete Personalbemessung berechnet sich gemäß § 20 VOKitaFöG. Die Träger müssen dafür Sorge tragen, dass der ge- setzlich vorgegebene Personalschlüssel erfüllt ist. Die Ausgestaltung des Dienstplanes obliegt dem Träger. Er muss jedoch auch in Zeiten, in denen nur wenige Kinder in der Einrichtung betreut werden, im Hinblick auf denk- bare Unglücks- oder Störfälle die Anwesenheit einer zweiten Fachkraft bzw. die Verfügbarkeit einer anderen geeigneten zweiten Person sicherstellen (§ 3 Abs. 3 RV Tag – Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen). Sind in Einrichtungen ausgedehnte (Rand-)Betreuungszeiten, in denen nur wenige oder einzelne Kinder betreut werden, personell abzudecken, geht dies zu Lasten der Erzieher- Kind-Relation zu den übrigen Betreuungszeiten. Es steht dem Träger frei, mehr Personal zu beschäftigen als der Personalschlüssel vorgibt. Eine Tagespflegeperson kann gemäß § 43 SGB VIII grundsätzlich bis zu fünf Kinder betreuen. Benötigt ein Kind ergänzende Betreuung im Umfang unter 15 Wo- chenstunden, so kann nach Nr. 6 Abs. 1 Ausführungsvor- schrift zur Kindertagespflege (AV-KTPF) eine Tages- pflegeperson noch ein 6. Kind aufnehmen. 8. Welche Konzepte über Kindertagesstätten mit er- weiterten Öffnungszeiten aus anderen Bundesländern sind dem Senat bekannt? a) Wie hoch sind die Zusatzbeiträge, die Eltern in den jeweiligen Bundesländern zahlen müssen? b) Wie hoch sind die Zuschüsse der jeweiligen Län- der, um die flexiblen bzw. erweiterten Betreuungs- angebote zu sichern, insb. um den Mehrbedarf an Perso- nal zu finanzieren? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 589 3 Zu 8.: Einzelne Projekte zur Betreuung von Kindern von Eltern mit atypischen Arbeitszeiten - zum Teil vo- rübergehend durch Sonderprogramme oder - vereinbarungen finanziert, zum Teil als Modellprojekt noch in der Erprobung - sind bundesweit bekannt. Die Rahmenbedingungen und Leistungsmerkmale solcher Projekte sind sehr unterschiedlich. Wesentliche Einfluss- faktoren sind dabei die strukturelle Ausgestaltung des Versorgungssystems vor Ort, auch im Unterschied von Stadtstaat/Großstadtregion zu Flächen- land/kleinstädtischen oder eher ländlichen Strukturen, die länderspezifische Ausgestaltung der Finanzierungssyste- me, auch unter Berücksichtigung von Landes-, kommuna- ler, Träger-, Eltern- und sonstiger Beteiligung. Aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen sind keine vergleichbaren Daten zur Beantwortung der Fragen 8a) und 8b) lieferbar. Mit Ausnahme von Berlin hat kein anderes Bundes- land einen landesweiten Lösungsansatz zur Flexibilisie- rung der Kindertagesbetreuung und Abdeckung besonde- rer Betreuungszeiten. Die ergänzende Kindertagespflege ist ein Alleinstellungsmerkmal der Kindertagesbetreuung in Berlin. Dieses spezielle Berliner Leistungsangebot stößt bundesweit auf großes Interesse. 9. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Schriftlichen Anfrage beteiligt? 10. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 9. und 10.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Senat, vertreten durch die federführende Senatsverwal- tung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Berlin, den 22. April 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Apr. 2014)