Drucksache 17 / 13 593 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 08. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. April 2014) und Antwort Welche Ressourcen aus öffentlichen Unternehmen und Körperschaften Berlins fließen in die Anti-Volksentscheid-Kampagne des „Aktionsbündnisses Tempelhofer Feld für alle“? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche öffentlichen Unternehmen unter Be- teiligung des Landes Berlin und welche Körperschaften öffentlichen Rechts beteiligen sich am „Aktionsbündnis Tempelhofer Feld für alle“, das in der öffentlichen Willensbildung vor dem Volksentscheid am 25. Mai 2014 aktiv für die Ablehnung des Gesetzentwurfs der Initiative „100% Tempelhofer Feld“ und für die Annahme des Koalitionsentwurfs und damit der Senatspläne für die Entwicklung des Tempelhofer Feldes wirbt? Antwort zu 1.: Die Akteure des Aktionsbündnisses sind öffentlich bekannt und unter der Internetseite http://www.tempelhofer-feld-fuer-alle.de/ueber-uns.html nachzulesen. Frage 2: Über welche Finanzierungsstrukturen verfügt die „public private partnership“ dieses „Aktionsbündnisses “, welche Finanzaufwendungen und Aktivitäten plant das „Aktionsbündnis“, um die öffentliche Willensbildung vor dem Volksentscheid am 25. Mai 2014 im Sinne des Koalitionsgesetzentwurfs und der Senatspläne für die Bebauung des Tempelhofer Feldes zu beeinflussen? Frage 3: Welche Finanzmittel und Ressourcen bringen die unter 1) bezeichneten öffentlichen Unternehmen und Körperschaften in die Aktivitäten des „Aktionsbündnisses Tempelhofer Feld für alle“ ein (bitte einzeln aufschlüsseln nach den juristischen Personen der mittelbaren Staatsver- waltung, ihren Finanzaufwendungen und sonstigen Res- sourcen im Rahmen des „Bündnisses“)? Frage 4: Wie stellt der Senat sicher, dass keinerlei durch die Berlinerinnen und Berliner aufgebrachten fi- nanziellen Mittel (d.h. aus Steuern, Abgaben, Gebühren oder Tarifen, die von den juristischen Personen der mit- telbaren Staatsverwaltung zur Erfüllung öffentlicher Zwe- cke erhoben werden) in die Kampagnen und Aktivitäten des „Aktionsbündnisses“ fließen und damit unter Inan- spruchnahme von mittelbar oder unmittelbar öffentlichen Zwecken gewidmeten Finanzmitteln Einfluss auf die öffentliche Willensbildung im Sinne der Senatspläne und des Koalitionsentwurfs genommen wird? Antwort zu 2 bis 4.: Das Aktionsbündnis ist eine vom Senat unabhängige Initiative und kein Public Private Partnership Projekt. Die Finanzaufwendungen werden im Rahmen der eigenverantwortlichen Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen Akteure eingesetzt. Frage 5: Teilt der Senat die Einschätzung, dass es für eine faire öffentliche Meinungsbildung erforderlich ist, dass öffentlichen Zwecken verpflichtete juristische Perso- nen der mittelbaren Staatsverwaltung (und ihre Repräsen- tant*innen) in Willensbildungsprozessen vor Volksent- scheiden Zurückhaltung üben, und dass es keinesfalls angehen kann, dass Ressourcen, die diesen Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung zur Erfüllung ihrer Auf- gaben zur Verfügung stehen oder gestellt bzw. von den Berlinerinnen und Berlinern erhoben werden, zur offensi- ven Beeinflussung der öffentlichen Meinung verwendet werden dürfen – da die Träger eines solchen Volksbegehrens /Volksentscheids ihrerseits nicht auf derartige Res- sourcen zurückgreifen können? Antwort zu 5.: Nein. Der Senat verweist darauf, dass das Verwaltungsge- richt Berlin in seinem Beschluss (AZ VG 2 L 270.13 vom 7.1.14) zu einer Verwaltungsstreitsache der Bürgeinitiati- ve 100% Tempelhof festgestellt hat, dass der Senat bei Volksentscheiden seine Positionen darstellen darf. „Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung verpflichtet die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksab- stimmung durch Volksbegehren und Volksentscheid zur Sachlichkeit, nicht aber - wie bei Wahlen – zur Neutralität . Die für Wahlkämpfe entwickelten Beschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit lassen sich auf Volksabstim- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 593 2 mungen nicht übertragen. … Die Situation vor der Volksabstimmung ist dadurch gekennzeichnet , dass die ver- schiedenen gesellschaftlichen Gruppen bemüht sind, die Öffentlichkeit von den Vorteilen und Nachteilen der einen oder der anderen Lösung zu überzeugen. In diesem Mei- nungsbildungsprozess darf auch der Senat von Berlin als durch Wahlen legitimierte und für das Wohl des Landes verantwortliche Landesregierung eingreifen. Bei der Dar- legung seiner Argumente ist er nicht verpflichtet, ledig- lich eine moderierende, sich eigener Wertung enthaltende Haltung einzunehmen. Er darf seine Position auch als aus seiner Sicht zwingend vertreten und werbend dafür eintre- ten.“ (Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin, AZ VG 2 L 270.13 vom 7.1.14) Berlin, den 14. April 2014 Michael Müller ................................ Senator für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Apr. 2014)