Drucksache 17 / 13 599 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joachim Krüger (CDU) vom 10. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Private Kita-Vereine vor dem Aus? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass seit einiger Zeit das Berliner Vereinsregister bei der Beantragung von Sat- zungsänderungen den privaten Trägern von Kindertages- stätten den Eintrag verweigert bzw. mit der Löschung aus dem Vereinsregister droht? Zu 1.: Soweit sich die Frage darauf bezieht, dass das Vereinsregister die Rechtsform eines eingetragenen Ver- eins moniert: Ja. 2. Wie positioniert sich der Senat zur Haltung des Berliner Kammergerichts, welches in ständiger Recht- sprechung die Kinderbetreuung als Dienstleistung gegen Entgelt und in Konkurrenz zu anderen Anbietern ansteht, obwohl die zuständigen Finanzämter das Bestehen der Gemeinnützigkeit solcher Einrichtungen bejahen und Gerichte anderer Bundesländer zur Haltung des Berliner Kammergerichts deutlich auf Distanz gehen? 5. Wie plant der Senat mit der Rechtsposition des Kammergerichts zukünftig umzugehen? Zu 2. und 5.: Der Senat hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Berliner Kammergerichts, noch ist eine besondere Positionierung zu dieser Rechtsprechung angezeigt. Sie ist Ausfluss der richterlichen Unabhängig- keit. Nach Kenntnis des Senats werden zumindest Eltern- Initiativ-Kindertagesstätten (EKT) mit entsprechender Satzungsfassung weiter als Träger von Kindertagesein- richtungen in das Vereinsregister eingetragen. 3. Welche Folgen für die Berliner Kita-Landschaft sieht der Senat, wenn das Berliner Vereinsregister die Eintragung nach § 395 des Familien-Förder-Gesetzes für private Kitas und Horte infrage stellt und den Wechsel in eine Gesellschaftsform nach dem Handelsrecht z.B. als GmbH verlangt? Zu 3.: Ein § 395 Familien-Förder-Gesetz ist dem Se- nat nicht bekannt. Neben der Eintragung von EKT in das Vereinsregister sind Neugründungen als gemeinnützige GmbH eine gangbare Alternative. 4. Wie wird sich nach Auffassung des Senats die Vorgehensweise des Kammergerichts speziell auf die all- seits auch politisch gewollte Trägervielfalt und die aktuell notwendige Angebotssteigerung an Kitaplätzen wegen erhöhter Nachfrage auswirken? Zu 4.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bzw. 5 und 3 verwiesen. Es ist bisher nicht erkennbar, dass die Trägervielfalt oder der Ausbau des Kitaplatzan- gebotes durch die engeren Eintragungsvoraussetzungen gefährdet wären. Berlin, den 24. April 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Apr. 2014)