Drucksache 17 / 13 600 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) vom 09. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Einrichtung und Planung von Begegnungszonen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Einrichtung von sog. Begegnungszonen im öffentli- chen Straßenraum? Frage 8: Inwieweit steht die Einrichtung einer Begeg- nungszone im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvor- schriften der geltenden Straßenverkehrsordnung? Antwort zu 1 und 8: Auf Grundlage des Straßenver- kehrsgesetzes (StVG) und im Einklang mit der geltenden, darauf beruhenden bundeseinheitlichen Rechtsverord- nung, der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sollen in Berlin sogenannte Begegnungszonen als Tempo 20- Zonen eingerichtet werden. Frage 2: Welche konkreten Projekte werden in diesem Zusammenhang gegenwärtig in Berlin umgesetzt und ggf. welche weiteren befinden sich in der Planung? Antwort zu 2: Insgesamt wurden drei Straßen als Pi- lotprojekte ausgewählt. Die erste „Berliner Begegnungszone “ wird in der Maaßenstraße in Schöneberg baulich umgesetzt. Der Baubeginn ist für Herbst 2014 anvisiert. Die Planungen für die Bergmannstraße werden noch in 2014 starten. Vorbehaltlich der Sicherstellung der Finan- zierung von Maßnahmen der Berliner Fußverkehrsstrate- gie auch nach 2015 werden im Anschluss die Planungen für den Bereich um den Checkpoint Charlie aufgenom- men. Frage 3: In welcher Größenordnung bewegt sich im Durchschnitt der finanzielle Aufwand für die Einrichtung einer Begegnungszone und welche baulichen und sonsti- gen Maßnahmen müssen dabei vorrangig umgesetzt bzw. berücksichtigt werden? Antwort zu 3: Im Rahmen der Umsetzung von „Berliner Begegnungszonen“ sind keine aufwändigen Kom- plettumbauten der Straßenräume vorgesehen. Vielmehr geht es darum, mit vergleichsweise einfachen Mitteln, das verträgliche Miteinander der unterschiedlichen Verkehrs- arten zu fördern. Merkmale mit einem hohen Wiederer- kennungswert wie die farbige Oberflächengestaltung der Einfahrbereiche sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und zur Entschleunigung des motori- sierten Verkehrs finden dabei besondere Beachtung. Frage 4: Durch wen erfolgt grundsätzlich die Finan- zierung solcher Maßnahmen? Antwort zu 4: Für die Finanzierung der drei Pilotpro- jekte sind Mittel der Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Umwelt aus dem Titel der Fußverkehrsstrategie vorgesehen. Grundsätzlich sind die Mittel für „Berliner Begegnungszonen“ im Nebennetz künftig von den Bezirken aufzubringen. Frage 5: Wie ist die Zuständigkeit bei der Beantra- gung und Umsetzung dieser Begegnungszonen im Land Berlin geregelt? Frage 6: Welche Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf die Realisierung bzw. die Ablehnung solcher Zonen obliegen den jeweilig betroffenen Bezirken? Frage 7: Auf welche Weise ist gewährleistet, dass bei der Anordnung der Einrichtung einer Begegnungszone auch der betreffende Bezirk bzw. bei räumlicher Über- schneidung die jeweiligen Bezirke in die Entscheidung einbezogen werden? Antwort zu 5 bis 7: Im Ergebnis des Modellprojektes 5 „Begegnungszonen“ der Fußverkehrsstrategie für das Land Berlin wird den Bezirken ein Leitfaden zur Umset- zung von „Berliner Begegnungszonen“ zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich obliegt es den Bezirken auf dieser Grundlage geeignete Straßenräume in „Berliner Begegnungszonen “ umzugestalten. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Markierungen und Beschilderungen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 600 2 im Zusammenhang mit der Umsetzung einer „Berliner Begegnungszone“ liegt für Straßen des Nebennetzes in der Verantwortung der Bezirke. Für Straßen des Haupt- netzes gilt, dass sämtliche Straßenbaumaßnahmen zwi- schen Bezirk und Hauptverwaltung abzustimmen sind. Frage 9: Inwieweit gelten innerhalb der Begegnungs- zonen Sonderrechte, z.B. für Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr und den Lieferverkehr? Antwort zu 9: Sonderrechte des § 35 der StVO gelten auch in Tempo 20-Zonen, die zugleich auch als einge- schränkte Haltverbotszone (Zeichen 290 StVO) ausge- wiesen werden sollen, so dass Lieferverkehr dort Be- und Entladen darf. Berlin, den 15. April 2014 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Apr. 2014)