Drucksache 17 / 13 610 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 10. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Waffenbesitz und Waffeneinsatz von Neonazis in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat z.B. aus dem zentralen Waffenregister zu legalem Waffenbesitz von behördlich bekannten Neonazis – insbesondere bei Funktionären der NPD und anderer rechtsextremer Parteien und bei Organisationen der extremen Rechten wie Kame- radschaften (bitte aufschlüsseln nach Art und Anzahl der Waffen, Organisationshintergrund des Inhabers der Waf- fenbesitzkarte oder des -scheines)?, Zu 1.: Weder bei der Berliner Waffenbehörde noch im Nationalen Waffenregister (NWR) werden politische Gesinnungen oder die Zugehörigkeit zu Vereinen oder Organisationen erfasst. 2. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu legalem Waffenbesitz von Personen, die in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Verstößen gegen §§ 86, 86a und 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftaten wie Körper- verletzungsdelikten verurteilt wurden (bitte aufschlüsseln nach Art und Anzahl der Waffen, Grund der Verurtei- lung)? Zu 2.: Dem Senat liegen keine aktuellen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Legaler Waffenbesitz ist u. a. von der Zuverlässigkeit gem. § 5 Waffengesetz (WaffG) abhängig. Aufgrund der regelmäßigen Überprü- fung erfährt die Behörde von rechtskräftigen Verurteilun- gen der Waffenbesitzerin bzw. des Waffenbesitzers, beur- teilt deren waffenrechtliche Relevanz und sorgt ggf. für die Beendigung des legalen Waffenbesitzes. Verurteilun- gen, die aus dem in § 5 WaffG definierten Rahmen fallen, weil sie entweder unterhalb des genannten Strafmaßes oder außerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraums lagen, werden statistisch nicht erfasst. 3. Welche Erkenntnisse hat der Senat zur Sicherstel- lung illegaler Waffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995-2013 (bitte aufschlüsseln nach Bezirk, Gesamtzahl der Fälle, Art der Waffen und Munition, Datum der Durchsuchung, Anlass der Maß- nahme und Anzahl der Ermittlungen nach § 129 und 129a StGB)? 4. Welche Erkenntnisse hat der Senat zur Sicherstel- lung von legalen Waffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995-2013 (bitte aufschlüs- seln nach Bezirk, Art und Anzahl der Waffen und Muniti- on, Datum der Durchsuchung und Anlass der Maßnah- me)? 5. Welche Erkenntnisse hat der Senat zum Einsatz von legalen und illegalen Waffen oder Sprengstoff durch Neonazis in den Jahren 1995-2013 bei der Begehung von Straftaten aus dem Phänomenbereich PMK-rechts (bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Bezirk, Datum und Art der Straftat, Status und Art der eingesetzten Waf- fe sowie Anzahl der Ermittlungen nach § 129 und 129a StGB)? 6. Welche Erkenntnisse hat der Senat zum Einsatz von legalen bzw. illegalen Waffen und Sprengstoff durch Neonazis in den Jahren 1995-2013 bei der Begehung von Straftaten der allgemeinen und schweren Kriminalität (bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Bezirk, Datum und Art der Straftat, Verurteilungshintergrund des Täters, Status und Art der eingesetzten Waffe sowie An- zahl der Ermittlungen nach § 129 und 129a StGB)? 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat zur Herkunft der unter 4-6 erfragten Waffen hinsichtlich der Beschaf- fung (insbesondere zu Herkunftsland, Transport und La- gerung der illegalen Waffen und Sprengstoffe)? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 610 2 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu Schieß- übungen von Neonazis mit legalen wie illegalen Waffen und Sprengstoffen in den Jahren 1995-2013 (bitte auflis- ten nach Gesamtzahl der Fälle, Bezirk, Ort und Art der Schießübung, verwendete Waffen und organisatorischem Hintergrund der an den Schießübungen beteiligten Neo- nazis sowie Ermittlungen nach § 129 und 129a StGB)? Zu 3. - 8.: Zur Beantwortung dieser Fragen wurde eine automatisierte Recherche im polizeilichen Vorgangsbear- beitungssystem (POLIKS) angefordert, die aber im vor- gegebenen Zeitraum und aufgrund der großen Menge an zu bewertenden Daten nicht abgeschlossen werden konn- te. Die initiierte Recherche beinhaltet die Anfrage nach Verstößen gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffen- kontrollgesetz, das Sprengstoffgesetz sowie Branddelikte. Dabei wird darauf hingewiesen, dass eine technische Vorsortierung der Einzeldelikte lediglich nach Deliktsart, z. B. Verstoß gegen das Waffengesetz, durchgeführt wer- den kann, nicht aber in Bezug auf die Tatmotivation. Im Ergebnis können in der von der Verfassung von Berlin vorgegebenen Frist zur Beantwortung Schriftlicher Anfragen weder die erforderlichen Daten erhoben noch die gestellten Fragen beantwortet werden. Bei der Staatsanwaltschaft Berlin werden derartige Verfahren statistisch nicht gesondert erfasst. 9. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu gewerbli- chen Anmeldungen als Waffen-, bzw. Militariahändler durch Neonazis (also beispielsweise Personen, die in der Vergangenheit nach §§86, 86a, 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftatbeständen verurteilt wurden – bitte aufschlüsseln nach Bezirk, Art und Datum der gewerbli- chen Anmeldung und Art des Gewerbes)? Zu 9.: Als Waffenhandel im Sinne der Fragestellung wird hier der Handel mit Schusswaffen verstanden. Die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Handel mit diesen Waffen obliegt der Polizei Berlin, da in der Bun- desrepublik Deutschland für den Handel mit Schusswaf- fen und Munition keine allgemeine Gewerbefreiheit be- steht. Wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will, bedarf gem. §§ 2, 21 WaffG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zuverlässig sowie persönlich geeignet ist und die für den Waffenhandel notwendige Fachkunde vorweisen kann. Anträge von dem in der Fragestellung beschriebenen Personenkreis sind hier nicht bekannt. Für den Handel mit Militaria besteht hingegen Ge- werbefreiheit. Zur validen Beantwortung ist ein manueller Abgleich der beim Gewerbeamt in den zwölf Berliner Bezirken vorliegenden Gewerbedaten mit den Daten der Berliner Waffenbehörde und dem Nationalen Waffenre- gister durchzuführen. Die Beantwortung dieser Frage ist in der von der Verfassung von Berlin vorgegebenen Frist zur Beantwortung Schriftlicher Anfragen nicht möglich. Berlin, den 23. April 2014 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mai 2014)