Drucksache 17 / 13 616 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 08. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Sicherungsverwahrung in Berlin: Gelten Recht und Gesetz auch für die Untergebrachten? Schutz der Privatsphäre Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach § 3 SVVollzG ist der Vollzug der Siche- rungsverwahrung therapiegerecht und freiheitsorientiert auszugestalten. Das Leben im Vollzug ist den allgemei- nen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzupassen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzu- wirken. Nach § 4 SVVollzG ist die Persönlichkeit der Untergebrachten zu achten. Welche Maßnahmen wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes ergriffen, um diese Grundsätze der Vollzugsgestaltung umzusetzen? Zu 1.: Um die Grundsätze der Vollzugsgestaltung ent- sprechend des § 3 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG) umzusetzen, wurde ein Konzept für die Un- terbringung und Behandlung von Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt Tegel erarbeitet und umge- setzt. Dieses Konzept wurde u. a. den Mitgliedern des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenhei- ten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung am 12. Juni 2013 in der Justizvollzugsanstalt Tegel vorgestellt. Die Weitergabe und Erläuterung der zahlreichen Maßnahmen und konzeptionellen Ansätze ist im Hinblick auf die Kür- ze der Beantwortungsfrist nicht leistbar. 2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um den Schutz der Privatsphäre der Untergebrachten zu gewähr- leisten? Zu 2.: Jeder Untergebrachte hat die Möglichkeit, sich in seine, ihm zugewiesenen Zimmer zurückzuziehen. Ansonsten erfolgt die Unterbringung in Wohngruppen. Dort wird auf das Einüben sozialverträglichen Verhaltens, gegenseitiger Toleranz sowie respektvollem Umgang Wert gelegt. 3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Un- tergebrachten sowie ihr Eigentum vor anderen Unterge- brachten und Inhaftierten zu schützen? Zu 3.: Strafgefangenen ist der Zugang zum Unterbrin- gungsbereich der Sicherungsverwahrten nicht gestattet. Die Untergebrachten werden darauf hingewiesen, dass sie ihre Zimmer zu verschließen haben, wenn sie sie verlas- sen. Berlin, den 24. April 2014 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Apr. 2014)