Drucksache 17 / 13 617 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 08. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Sicherungsverwahrung in Berlin: Gelten Recht und Gesetz auch für die Untergebrachten? Schulische und berufliche Qualifizierung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach § 22 Abs. 1 SVVollzG haben schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen das Ziel, den Un- tergebrachten Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. Welche Inhalte, Methoden und Organi- sationsformen der Bildungsangebote wurden den Bedürf- nissen und Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe entsprechend festgelegt? Zu 1.: Im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungs- planung werden regelmäßig mit den Untergebrachten Qualifizierungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt erörtert und ggf. in die Planung aufge- nommen. Auch für Untergebrachte der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung stehen sämtliche in der Justizvollzugsanstalt Tegel vorgehaltenen Arbeits-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie verschiedene schulabschlussbezogene oder schulvorberei- tende Maßnahmen für eine Qualifizierung zur Verfügung. Darüber hinaus sind im Bereich der Einrichtung zwei beschäftigungstherapeutische Werkstätten eingerichtet. Im Vordergrund steht hier weniger die Tatsache der Unterbringung sondern vielmehr der Umstand der man- gelnden Qualifizierung, fehlender Erfahrung mit Arbeit bzw. der Langzeitarbeitslosigkeit. Beginnend mit arbeits- therapeutischen Maßnahme und Arbeitstraining in den beschäftigungstherapeutischen Werkstätten kann zu gege- bener Zeit eine Überleitung in die Betriebe der Justizvoll- zugsanstalt Tegel erfolgen. Unterstützend werden indivi- duelle Maßnahmen wie PC-Training, Lese-/Rechtschreib- Training, persönliches Bewerbungstraining und beglei- tende Vollzugslockerungen in betriebliche Strukturen angeboten. 2. Wie vielen Untergebrachten wurde nach § 22 Abs. 3 SVVollzG seit Inkrafttreten des Gesetzes die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermög- licht? Bei wie vielen Untergebrachten wurde dies im gleichen Zeitraum aus welchen Gründen verweigert? Zu 2.: Seit Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungs- vollzugsgesetzes (SVVollzG) wurde von keinem Unter- gebrachten eine schulische oder berufliche Ausbildung begonnen. Aktuell wurde ein Untergebrachter zu einer externen Bildungsmaßnahme (Fernstudium) zu-gelassen. Ferner sind derzeit acht Untergebrachte in den beschäfti- gungstherapeutischen Werkstätten im Bereich der Siche- rungsverwahrung tätig. Verweigert wurde keine Maß- nahme. 3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um dafür Sorge zu tragen, dass schulische und berufliche Qualifi- zierungsmaßnahmen, die während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden können, in Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen nach der Entlassung fortgesetzt werden können, wie § 22 Abs. 4 SVVollzG dies vor- schreibt? Zu 3.: Im Rahmen der modularen Qualifikationsmaß- nahmen wurde mit den Zertifizierungsberechtigungen (z. B. Industrie- und Handelskammer) Vereinbarungen ge- troffen, dass die entsprechenden Maßnahmen auf dem „freien“ Arbeitsmarkt anerkannt werden und auch nach einer Entlassung weitergeführt werden können. Da es keine allgemeingültigen Maßnahmen für den Arbeits- markt gibt, wird hier auf individuelle Vermittlung gesetzt. In Vorbereitung ist hierzu eine Zusammenarbeit mit in der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen erfahrenen Organi- sationen. Berlin, den 24. April 2014 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Apr. 2014)