Drucksache 17 / 13 618 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 08. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Sicherungsverwahrung in Berlin: Gelten Recht und Gesetz auch für die Untergebrachten? Empfang von Paketen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach § 38 Abs. 1 SVVollzG dürfen die Unterge- brachten Pakete empfangen, die auch Nahrungs- und Genussmittel enthalten. Dabei kann die Einrichtung Ge- wicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen. Welche Festsetzen und Ausnahmen wurden getroffen? Zu 1.: Ein Paket darf maximal ein Gewicht von 7,5 kg haben. In den Paketen dürfen privat zubereitete Speisen (selbstgebackener Kuchen), Alkohol oder andere berau- schende Mittel in jeder Form, Gefrier- und Frischfleisch bzw. andere leicht verderbliche Lebensmittel, Medika- mente und Tabletten (einschließlich Süßstoff und Vita- minpräparate), verlötete Dosen, Tuben und verschweißte Kunststoffbehälter, Flaschen und Gläser ohne Schraub- verschluss sowie Spraydosen, Feuerzeugbenzin und -gas nicht enthalten sein. 2. Die Annahme wie vieler Sendungen wurde seit In- krafttreten des Gesetzes abgelehnt, weil sie den Vorgaben nach § 38 Abs. 1 SVVollzG nicht entsprachen? Zu 2.: Es wurden keine Sendungen abgelehnt. 3. Nach § 38 Abs. 2 SVVollzG dürfen die Unterge- brachten Nahrungs- und Genussmittel in Form von Pake- ten oder anderen handelsüblichen Transportbehältnissen empfangen. Auch hier kann die Einrichtung einzelne Gegenstände vom Empfang ausnehmen. Welche Gegen- stände sind dies? Zu 3.: Hiervon sind ausgenommen Nahrungs- und Genussmittel in verlöteten Dosen, Tuben, verschweißten Kunststoffbehältern, Flaschen und Gläsern ohne Schraub- verschluss sowie Spraydosen. 4. Die Annahme wie vieler Sendungen wurde seit In- krafttreten des Gesetzes abgelehnt, weil sie den Vorgaben nach § 38 Abs. 2 SVVollzG nicht entsprachen? Zu 4.: Es wurden keine Sendungen abgelehnt. 5. Nach § 38 Abs. 5 SVVollzG kann der Empfang von Paketen vorübergehend untersagt werden. In wie vielen Fällen, für welche Dauer und aus welchen Gründen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes von dieser Untersagungs- möglichkeit Gebrauch gemacht? Zu 5.: Von der Untersagungsmöglichkeit wurde in keinem Fall Gebrauch gemacht. Berlin, den 24. April 2014 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Apr. 2014)