Drucksache 17 / 13 620 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Beck (GRÜNE) vom 10. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Diskriminierung ausländischer Obdachloser Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass Menschen mit Migrationshintergrund in Einrichtungen, die sich vertraglich zur Unterbringung von Wohnungslosen verpflichtet haben, aufgrund ihrer Herkunft abgelehnt werden können, selbst wenn sie alle erforderlichen Unterlagen und eine Kostenbewilligung vorlegen können? 2. Wie viele Personen wurden in diesem Zusammenhang seit 2011 abgewiesen und woher stammten die Betroffenen? Bitte nach Einrichtung auflisten. 8. Welche Position nimmt der Senat zu der Abweisung der Menschen mit Migrationshintergrund ein und inwiefern hält er eine solche Praxis für zulässig? Zu 1., 2. und 8.: Das Land Berlin verfügt über ein sehr differenziertes und leistungsstarkes Wohnungslosenhilfesystem. Es diskriminiert in keiner Weise Personen nicht deutscher Staatsangehörigkeit. Die niedrigschwelligen Angebote der Wohnungslosenhilfe wie z. B. Beratungsstellen, Notübernachtungen, Straßensozialarbeit, ambulante medizinische Versorgung, Tagesstreffpunkte, Kältehilfe sind - außer der ambulanten medizinischen Versorgung - anonym zu nutzende Angebote, bei denen keine Einzelansprüche der Nutzerinnen und Nutzer gem. SGB XII geprüft werden. Sie können und werden auch von wohnungs- und mittellosen Personen nicht deutscher Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen. Eine solche existenzielle Hilfe wurde erst in jüngster Zeit den Flüchtlingen vom Camp am Oranienplatz im Rahmen der Kältehilfe zuteil. Ein Ausdruck dafür, dass keine hilfesuchende Person wegen ihrer Staatsangehörigkeit im Land Berlin diskriminiert wird. Daneben haben ausländische Staatsangehörige teilweise Anspruch auf individuelle Leistungen gemäß § 67 ff SGB XII in ambulanten und stationären betreuten Wohnformen. Die Differenzierungen richten sich nach dem Aufenthaltsstatus, teilweise auch nach der Staatsangehörigkeit und eventuell auch nach einer individuellen Prognose zur Dauer des Aufenthalts. Und eine weitere Hilfe erhalten ausländische Wohnungslose durch die Möglichkeit der Unterbringung nach dem Berliner Ordnungsrecht. Dafür stehen Plätze sowohl in vertragsfreien als auch in vertragsgebundenen Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Die durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) vertragsgebundenen Einrichtungen haben kein Ablehnungsrecht. Im Gegenteil besteht die vertragliche Festlegung, dass „von Berlin zugewiesene Personen“ unterzubringen sind (Anlage 1 Muster des Vertrages). Eine Ablehnung von ausländischen Wohnungslosen durch vertragsgebundene Einrichtungen wird im Land Berlin grundsätzlich nicht toleriert. Darauf wurden und werden Betreiberinnen und Betreiber der Obdachlosenunterkünfte stets hingewiesen. 3. Nach welchen Kriterien stellen diese Einrichtungen fest, ob eine Person aufgenommen wird oder nicht? 5. Wo werden die auf dieser Grundlage abgewiesenen Menschen anschließend untergebracht? Zu 3. und 5.: Die Vermittlung und Belegung von Unterbringungsplätzen für wohnungslose Menschen erfolgt durch die Bezirke als Ordnungsbehörde. Die Betreiberinnen und Betreiber von Unterbringungseinrichtungen haben sich mit Abschluss des Vertrages zur Unterbringung eingewiesener Menschen verpflichtet. Der Status einer Aufnahmepflicht schließt Aufnahmekriterien seitens der Einrichtung aus (vgl. Antwort zu 1. und 2.). Die Betreiber unterliegen hingegen für den Betrieb einer Unterbringungseinrichtung den vom Land Berlin definierten Qualitätsanforderungen (Anlage 2 - Qualitätsanforderungen). Die Senatsverwaltung Gesundheit und Soziales hat kürzlich Kenntnis davon erhalten, dass im Bezirk Mitte zwei Betreiberinnen und Betreiber von - allerdings vertragsfreien - Einrichtungen eine grundsätzliche Ablehnung von wohnungslosen Menschen aus Rumänien und Bulgarien ausgesprochen haben, die augenscheinlich der Volksgruppe der Roma angehören. Die Unterbringung erfolgte in anderen Einrichtungen. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 620 4. Welche Widerspruchsmöglichkeiten haben Betroffene dagegen? zungen. Dem Senat ist bisher kein Fall bekannt, in dem davon Gebrauch gemacht wurde. Zu 4.: Nach dem Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz (AZG) bzw. Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Berlin) ist für die Zuweisung eines Platzes in einer Einrichtung der jeweilige Bezirk als Ordnungsbehörde zuständig. Wird von diesem ein Rechtsanspruch auf Unterbringung verneint, haben Betroffene die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht bzw. vorläufigen Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Ordnungsbehörde. Ein Anspruch des obdachlosen Menschen gegen eine Betreiberin oder einen Betreiber auf Aufnahme in dessen Einrichtung besteht nicht. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen erhalten mittellose Obdachlose zur Abwendung akut drohender Obdachlosigkeit einen Unterkunftsplatz in einer behördlich vermittelten Unterkunft im Land Berlin. Die Maßnahme dient der Behebung der mit der Obdachlosigkeit verbundenen Gefahr für Leib oder Leben der Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Der Rechtsanspruch wird durch das für die Aufgabe der Unterbringung zuständige Bezirksamt gemäß AZG bzw. nach dem ASOG Berlin umgesetzt. Der Senat hat das Bewusstsein und die Überzeugung - unbeschadet der Aufgabenzuordnung nach dem AZG und dem ASOG - dass es sich bei der Unterbringung wohnungsloser Menschen um eine Zielsetzung von gesamtstädtischer Bedeutung handelt. Er unterstützt deshalb die Bezirke nach seinen Möglichkeiten z. B. bei der Erschließung von Unterkunftsmöglichkeiten. 6. Ist es zutreffend, dass das LAGeSo in entsprechenden Formularen und Unterlagen nach deutscher und ausländischer Herkunft unterscheidet und welche Kriterien legt es zugrunde? Berlin, den 25. April 2014 7. Welche weiteren Unterscheidungsmerkmale gibt es in Bezug auf die hilfesuchenden Personen? In Vertretung 6. und 7.: In den ausschließlich zur Belegungssteuerung verwendeten Formularen erfolgt eine Aufgliederung der Bewohnerschaft in bestimmte Gruppen, darunter auch deutsche und ausländische Bewohnerinnen und Bewohner (Anlage 3: Muster Freimeldeformular). Die Unterscheidung wurde gerade wegen der neben anderen Gruppen bestehenden Aufnahmepflicht für obdachlose Menschen in der Unterbringungseinrichtung als erforderlich angesehen. Gleichwohl wird das LAGeSo den Bezirken - welche für die Belegung von Obdachlosenunterkünften zuständig sind - eine Änderung dieses Vordruckes dahingehend vorschlagen, dass in der Freimeldung zukünftig nur noch nach Plätzen für weibliche und männliche Personen unterschieden wird. In der Software der Datenbank der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) wird bereits seit Jahren bei der Freimeldung lediglich nach weiblich und männlich differenziert. Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Apr. 2014) 9. Welche Möglichkeiten hat der Senat, gegen solche Einrichtungen vorzugehen und in welchen Fällen ist dies geschehen? 10. Falls nicht dagegen vorgegangen wird, wie begründet der Senat dies? 11. Wie möchte der Senat zukünftig Vorsorge treffen, dass alle anspruchsberechtigten Wohnungslosen von Vertragspartnern des Landes Berlin untergebracht werden müssen? Zu 9., 10. und 11.: Unter §§ 9 und 10 sieht der Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Betreiberin oder dem Betreiber einer Unterkunftseinrichtung Sanktionsmöglichkeiten gegen die Betreiberin oder den Betreiber vor. Sie reichen von der fristlosen Kündigung über den Rücktritt vom Vertrag bis zu Vertragsstrafen bei Pflichtverlet- 2 Vertrag Landesamt für Gesundheit und Soziales Seite 1 von 12 Objektname Datum Vertrag Das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Turmstr. 21, 10559 Berlin - Berlin - und ... - Betreiber/in schließen folgenden Vertrag: §1 (Vertragsgegenstand) (1) Der/Die Betreiber/in stellt in der ..., ... Berlin ab dem ... eine Gemeinschaftsunterkunft (GU) mit einer maximalen Kapazität von ... Unterkunftsplätzen und einer Belegungskapazität von ... Unterkunftsplätzen zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen, AsylbewerberInnen, SpätaussiedlerInnen und anderen von Berlin bestimmten Personen zur Verfügung. Untergebracht werden können auch obdachlose Personen, für die die Bezirke leistungsrechtlich zuständig sind. (2) Berlin kann bestimmen, dass die Gemeinschaftsunterkunft vollständig oder in Teilen als Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) genutzt wird. (3) Berlin entscheidet, welche Dienststelle zur Belegung berechtigt ist und mit welcher Dienststelle abgerechnet wird. (4) Der Belegungsplan ist beigefügt und Bestandteil des Vertrages (Anlage 1). 1 Vertrag Landesamt für Gesundheit und Soziales Objektname Seite 2 von 12 Datum §2 (Inhalt und Umfang der Leistungspflicht) (1) Der/Die Betreiber/in verpflichtet sich, die Gemeinschaftsunterkunft in einem vertragsgemäß geeigneten Zustand zu betreiben. Sie führt alle erforderlichen Renovierungsund Instandhaltungsarbeiten regelmäßig und bei Bedarf unverzüglich auf eigene Kosten durch. Das gilt auch für die Außen- und Grünflächen, die in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten sind. Mutwillige Zerstörungen und Beschädigungen sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (2) Für den Betrieb und die Ausstattung der Unterkunft gelten die Qualitätsanforderungen für vertragsgebundene Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2). Darüber hinaus gehende Leistungsverpflichtungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. (3) Bestimmt Berlin, dass die Gemeinschaftsunterkunft vollständig oder in Teilen als Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG genutzt wird, so ist der/die Betreiber/in verpflichtet, die sich daraus ergebenen zusätzlichen Leistungen in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere die Organisation der Verpflegung und die Versorgung der BewohnerInnen mit Sachleistungen und die rechtsverbindliche Entgegennahme und Zustellung behördlicher Schreiben. Dazu wird objektspezifisch ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Die der Betreiberin entstehenden Kosten werden in der Systematik der diesem Vertrag beigelegten Kalkulation ermittelt und fließen in den Tagessatz ein. Die Betreiberin kann durch Berlin verpflichtet werden, Teile der zusätzlichen Leistungen in Anlehnung an die LHO und VOL/A auszuschreiben. §3 (Tagessatz) (1) Berlin zahlt für jede eingewiesene Person während der Gültigkeit der Kostenübernahmeerklärung einen Tagessatz einschließlich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese von dem/der Betreiber/in für die erbrachte Leistung oder Teile dieser Leistung zu zahlen ist. Der Tagessatz errechnet sich aus den monatlichen Gesamtkosten. 2 Landesamt für Gesundheit und Soziales Vertrag Objektname Seite 3 von 12 Datum (2) Die monatlichen Gesamtkosten ergeben sich aus der Summe der monatlichen Belegungskosten, das heißt der Anzahl der im Abrechnungsmonat belegten Plätze multipliziert mit dem vorläufigen Belegungssatz in Höhe von ... € und der eventuell anfallenden monatlichen Belegausfallkosten in Höhe von ... € oder der eventuell anfallenden monatlichen Überbelegungskosten in Höhe von ... €. (3) Belegausfallkosten werden erst gezahlt, wenn mehr als 5 % der monatlichen Belegungskapazität nicht ausgelastet sind. Belegausfallkosten werden nicht für Plätze gezahlt, deren Nichtbelegung (z. B. aufgrund von Renovierungsarbeiten, Reparaturen u. a.) von dem/der Betreiber/in zu vertreten ist oder die nicht vertragsgemäß als frei gemeldet worden sind. (4) Die Kostenkalkulation (Anlage 3), die für die gesamte Laufzeit des Vertrages gilt, ist für die Höhe des Belegungssatzes, des Belegausfallsatzes und des Überbelegungssatzes und somit für die Berechnung des Tagessatzes maßgebend. (5) Mit den Tagessatzzahlungen sind alle Kosten des Unterkunftsbetriebes abgegolten. Das gilt auch für Kosten, die durch schuldhafte Verletzung der den BewohnerInnen obliegenden Sorgfaltspflichten entstanden sind. (6) Die Abrechnung der obdachlosen Personen, für die die Bezirke leistungsrechtlich zuständig sind, richtet sich nach den jeweiligen bezirklichen Regelungen. §4 (Abrechnung) (1) Zur Ermittlung des monatlichen Tagessatzes übermittelt der/die Betreiber/in das ihm/ihr zur Verfügung gestellte Formular (Anlage 4) spätestens bis zum 6. Werktag des Folgemonats. Berlin prüft die Angaben auf der Grundlage der ihr vorliegenden und sich aus den täglichen Freimeldungen ergebenden Angaben und bestätigt bis spätestens zum 10. Werktag den Tagessatz. Berlin zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. (2) Der/Die Betreiber/in muss von den HeimbewohnerInnen nach erbrachter Leistung eine persönliche Erklärung über den Zeitraum der empfangenen Leistung und ggf. die Anzahl der untergebrachten Familienmitglieder durch Unterschriften auf den von Berlin zur Verfügung gestellten Formularen einholen. 3 Landesamt für Gesundheit und Soziales Vertrag Objektname Seite 4 von 12 Datum (3) Kann die Erklärung aus Gründen, die die Betreiberin nicht zu vertreten hat, nicht eingeholt werden (Tod, Krankheit, Auszug u.a.), so sind die Gründe durch die Betreiberin auf einem zur Verfügung gestellten Formular, ggf. einer Liste, zu vermerken und durch eine rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen. (4) Der erste und der letzte Aufenthaltstag gelten als ein Tag. (5) Bei vorübergehenden Abwesenheiten wird für den Unterkunftsplatz ein Belegausfallsatz gezahlt. Über vorübergehende Abwesenheiten ist eine gesonderte Liste zu führen. Diese ist Berlin zusammen mit der Heimkostenabrechnung und jederzeit auf Verlangen vorzulegen. (6) Differenzen, Fehlbeträge und anderes können prinzipiell im darauf folgenden Monat verrechnet werden, ohne dass es notwendig ist, die vorangegangene Auszahlung unter Vorbehalt zu stellen. (7) Der/Die Betreiber/in wird künftige Änderungen dieses Abrechnungsverfahrens anerkennen. (8) Berlin behält sich vor, bei Nichterfüllung wesentlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, bei Leistungsverzug oder sonstigen Vertragsverletzungen seitens der Betreiberin, das vereinbarte Entgelt von den Abrechnungsstellen ganz oder teilweise einbehalten zu lassen. Dies gilt insbesondere im Falle der Nichteinhaltung öffentlichrechtlicher Vorschriften, die in Bezug auf den Betrieb der Unterkunft stehen und bei Minderleistungen. Insbesondere zählen dazu die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen und nicht erfolgte Mängelbeseitigungen nach Fristsetzung. Bzgl. des Personalbestandes wird auch auf die Regelung des § 5 (5) hingewiesen. §5 (Personal) (1) Vereinbart wird der folgende Personalbestand mit den kalkulatorischen monatlichen Kostenansätzen pro Vollzeitstelle für die vollständige Nutzung der Unterkunft entsprechenden der Anlage 3. 4 Landesamt für Gesundheit und Soziales Vertrag Seite 5 von 12 Objektname Datum Während der üblichen Bürozeiten, werktags (Mo-Fr) mindestens von 09:00 bis 17:00 Uhr, muss in der Gemeinschaftsunterkunft Betreuungspersonal anwesend sein, ansonsten mindestens der Wachschutz oder anderes Empfangspersonal. (2) Die oben genannte Personalausstattung wird für die Dauer der Vertragslaufzeit vereinbart. Berlin hat darüber hinaus das Recht, im Bedarfsfall eine unverzügliche Erhöhung des Personalbestandes zu fordern. Auch in diesem Fall wird der Belegungssatz unter anteiliger Berücksichtigung der oben genannten kalkulatorischen Kostensätze angepasst. (3) Der/Die Betreiber/in stellt sicher, dass das in der Gemeinschaftsunterkunft beschäftigte Personal bei Ausfall spätestens nach vier Wochen vertreten wird. Sie stellt ebenfalls sicher, dass das Personal unter Anrechnung auf die Arbeitszeit mindestens einmal pro Jahr an tätigkeitsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt. (4) Die Dienstpläne müssen im Dienstzimmer oder an anderer geeigneter Stelle sichtbar aushängen. Sie sind so zu gestalten, dass das monatlich im Voraus geplante Personal-Soll und das Personal-Ist eindeutig zu erkennen sind. Die Beschäftigten müssen die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift (Kürzel) auf den Plänen bestätigen. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums sind die Pläne im Original drei Jahre aufzubewahren. (5) Berlin hat das Recht, die Beschäftigung des Personals im vertraglich vereinbarten Umfang nachzuprüfen. Kann der Einsatz nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so ist Berlin berechtigt, die Abrechnungen auch rückwirkend zu kürzen. Der Kürzungsbetrag beläuft sich für den nicht nachgewiesenen Stellen- bzw. Personalanteil anteilig auf das Fünffache der kalkulierten Kostenansätze. (6) Sofern der festgestellte verminderte Personalbestand den örtlichen Erfordernissen nach Einschätzung Berlins genügt, kann es diesen einseitig für die Zukunft festsetzen und den Belegungssatz dauerhaft um die anteilig zu berücksichtigenden kalkulatorischen Kostenansätze reduzieren. (7) Bestimmt Berlin, dass in der GU auch durch andere Dienststellen des Landes Berlin Personen untergebracht werden, ist der/die Betreiber/in zu Anpassungen des Personalbestandes auch in Abweichung der unter § 5 (2) genannten Grundsätze verpflichtet. Dadurch evtl. entstehende Kosten (Abfindungen u. a.) trägt Berlin. 5 Vertrag Landesamt für Gesundheit und Soziales Objektname Seite 6 von 12 Datum (8) Wurden oder werden in der in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtung Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d SGB II geschaffen und/oder Arbeitsplätze eingerichtet, die im Rahmen des öffentlich geförderten Beschäftigungssektors oder durch andere arbeitsmarktpolitische Fördermöglichkeiten ganz oder teilweise finanziert werden, so sind die im Rahmen der Fördermöglichkeiten gewährten Beträge gesondert auszuweisen und bei den Personalkosten, die in die Kalkulation des Tagessatzes eingehen, durch Abzug entsprechend zu berücksichtigen. (9) Die Betreiberin gestattet den jeweils für Förderungsmöglichkeiten gemäß § 5 Abs. (8) zuständigen Träger der Arbeitsförderung auf Anfrage Berlin mitzuteilen, ob (und ggf. in welcher Höhe) der Betreiber für die in § 5 Abs. 1 genannten Stellen öffentliche Förderleistungen erhält. §6 (Nebenpflichten) (1) Der/Die Betreiber/in ist sich der im Rahmen dieses Vertrages übertragenden Verantwortung den unterzubringenden Personen wie Berlin gegenüber bewusst und stellt sicher, dass alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Vorschriften in Bezug auf den Betrieb der Unterkunft eingehalten werden. Der/Die Betreiber/in stimmt sich grundsätzlich eigenständig und eigeninitiativ mit den zuständigen Behörden ab. (2) Für den Unterkunftsbetrieb gilt die Heimordnung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 5). Am Tage der Aufnahme ist sie jedem/jeder erwachsenen neuen BewohnerIn möglichst in der jeweiligen Muttersprache gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben und in Kopie auszuhändigen. Ein Exemplar der Heimordnung ist im Zimmer gut sichtbar auszuhängen. Änderungen müssen mit Berlin abgestimmt werden. (3) MitarbeiterInnen Berlins oder von Berlin beauftragte Dritte sind angemeldete und bei Bedarf auch unangemeldete Besichtigungen und Prüfungen vor Ort gestattet. Sämtliche für eine Überprüfung der Haupt- und Nebenpflichten erforderlichen Unterlagen sind im Wohnheim im Original oder in einer durch den/die Betreiber/in beglaubigten Kopie zur Einsichtnahme aufzubewahren und auf Verlangen in Kopie auszuhändigen. 6 Landesamt für Gesundheit und Soziales Vertrag Objektname Seite 7 von 12 Datum (4) Soweit es bei Besichtigungen von Beauftragten Berlins für erforderlich gehalten wird, sind Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten von der Betreiberin unverzüglich, und sofern sie notwendig sind auch auf eigene Kosten, durchzuführen. (5) Verbindlichkeiten gegenüber den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern sind pünktlich und vollständig zu erfüllen. (6) Der/Die Betreiber/in hat sich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tage des Einzugs, davon zu überzeugen, dass die ihr zugewiesenen Personen die Anmeldung bei der Meldebehörde vorgenommen haben. Ist das nicht der Fall, so ist der/die Betreiber/in verpflichtet, den meldepflichtigen Vorgang der Meldebehörde unverzüglich anzuzeigen. (7) Die sich aus Verträgen mit Versorgungsunternehmen und anderen externen DienstleisterInnen ergebenden Verpflichtungen sind pünktlich und vollständig zu erfüllen. (8) Auf Verlangen Berlins werden Berlin oder von Berlin benannten Dritten im Wohnheim zweckentsprechende Räume zur Durchführung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (9) Zurückgelassenes Hab und Gut wird unentgeltlich für längstens 6 Monate in Verwahrung genommen, wenn der/die EigentümerInnen postalisch nicht erreichbar sein sollten. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf Gegenstände, die ohne besonderen Aufwand lagerungsfähig sind. Nach Fristablauf unterliegen die Gegenstände der freien Verwendung durch den/die Betreiber/in. Sofern dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. BewohnerInnen sind auf diese Regelung gesondert hinzuweisen. (10) Der/Die Betreiber/in erfasst in Abstimmung mit Berlin statistische Daten der in der Unterkunft untergebrachten Personen und teilt diese bei Bedarf mit. (11) Der/Die Betreiber/in versichert ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung den Mindestlohn zu gewähren, den der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt und alle anderen gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten. (12) Der/Die Betreiber/in verpflichtet sich die Vorschriften der Verordnung über die Förderung von Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Frauenförderverordnung – FFV) einzuhalten. 7 Vertrag Landesamt für Gesundheit und Soziales Objektname Seite 8 von 12 Datum §7 (Meldung) (1) Frei werdende Plätze und Plätze, deren Nichtbelegung von der Betreiberin zu vertreten sind (z.B. aufgrund von Renovierungen und Reparaturen) sind von dem/der Betreiber/in in einem von Berlin festgelegten Verfahren zu melden. §8 (Informationspflicht) (1) Der/Die Betreiber/in informiert Berlin unaufgefordert über besondere Vorfälle in der GU insbesondere wenn zu erwarten ist, dass über derartige Vorfälle in den Medien berichtet werden kann und wenn andere Behörden (z. B. Feuerwehr, Polizei, bezirkliche Ämter) bereits aktiv wurden. Dazu zählt auch die Unterrichtung über Krankheiten, die nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtig sind. (2) Der/Die Betreiber/in informiert über ausgesprochene Verwarnungen und Abmahnungen und teilt beabsichtigte Hausverbote mit. §9 (Vertragslaufzeit, Kündigungsregelung) (1) Der Vertrag beginnt am ... und hat eine Laufzeit von ... Jahren. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um ... Jahr/e/Monate, sofern er nicht mit einer Frist von ... Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. (2) Berlin kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der/die Betreiber/in die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder sich in einer Weise verhält, die dazu geeignet ist, dem Ansehen Berlins zu schaden. (3) Ausschlussgründe im Sinne von § 6 Absatz 5 c bis e VOL/A berechtigen Berlin zum Rücktritt vom Vertrag. Diese sind:  die Unzuverlässigkeit des/der Betreibers/in wegen einer nachweislichen schweren Verfehlung (z.B. Vorteilsgewährung § 333 StGB, Bestechung § 334 StGB) oder ähnliche Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,  die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und 8 Landesamt für Gesundheit und Soziales  Vertrag Objektname Seite 9 von 12 Datum vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit. (4) Liegt einer der im § 6 Absatz 5 c VOL/A genannten Ausschlussgründe vor (weil der Betreiber nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheiten begangen hat), hat der/die Betreiber/in an Berlin für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob Berlin sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Auftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche Berlins bleiben unberührt. (5) Berlin ist des Weiteren zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der/die Betreiber/in nach der Technologie von L. Ron Hubbard (Scientology) arbeitet oder Mitarbeiter nach der Technologie von L. Ron Hubbard geschult werden bzw. Kurse und/oder Seminare nach der Technologie von L. Ron Hubbard besuchen. (6) Der/Die Betreiber/in hat Berlin alle Schäden zu ersetzen, die Berlin unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern Berlin keinen höheren Schaden nachweist, hat der/die Betreiber/in an Berlin eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5% der Brutto-Auftragssumme der Restlaufzeit dieses Vertrages zu bezahlen. Dem/Der Betreiber/in bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der/die Betreiber/in diesen Nachweis, so braucht diese/r nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen. (7) Im Anschluss an eine fristlose Kündigung schließen beide Vertragspartner unter Berücksichtigung der sozialen Belange der BewohnerInnen, hier insbesondere der zu organisierenden Umzüge, eine gesonderte Vereinbarung zur Abwicklung des Unterkunftsbetriebes. (8) Beide Vertragspartner sind zu einer Vertragsanpassung verpflichtet, wenn die Belegung des Wohnheimes über einen Zeitraum von zwei Monaten auf unter 50% der vereinbarten Kapazität absinkt. Berlin kann den Vertrag in diesem Fall auch mit einer Frist von drei Monaten einseitig kündigen. 9 Landesamt für Gesundheit und Soziales Vertrag Objektname Seite 10 von 12 Datum (9) Im letzten Belegmonat ist Berlin grundsätzlich von der Zahlung von Belegausfallkosten befreit. Berlin ist dabei verpflichtet, die theoretisch anfallenden Belegausfallkosten zu minimieren. § 10 (Haftung, Verzug, Sicherheiten) (1) Die Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beträgt pro Schadensfall (nicht möglicher Unterbringung) 25,00 €. (2) Bei Verzug der gem. § 1 Abs. 2 vereinbarten schrittweisen Inbetriebnahme wird eine Vertragsstrafe für den/die Betreiber/in an Berlin in Höhe von 5% des täglichen kalkulierten Umsatzes vereinbart, sofern Berlin keinen höheren Schaden nachweist. (3) Der Nachweis einer dem Betrieb angemessenen Haftpflichtversicherung wird vereinbart. § 11 (Wirksamkeit und Übertragbarkeit) (1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. § 12 (Salvatorische Klausel) (1) Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Statt der unwirksamen Vertragsteile gilt in diesem Fall das nach Sinn und Zweck des Vertrages diesen Teilen Nächstkommende als vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 10 Landesamt für Gesundheit und Soziales Vertrag Objektname Seite 11 von 12 Datum Für Berlin Im Auftrag Name/Unterschrift Berlin, den Für den/die Betreiber/in Name/Unterschrift Berlin, den 11 Landesamt für Gesundheit und Soziales Vertrag Objektname Seite 12 von 12 Datum Anlagen: Anlage 1 – Belegungsplan Anlage 2 - Qualitätsanforderungen für vertragsgebundene Einrichtungen Anlage 3 – Kalkulation (Stand: ...) Anlage 4 - Formular zur Berechung des Tagessatzes Anlage 5 – Heimordnung (Stand: ...) 12 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 1 von 3 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 22.01.2014 I. Anforderungen an den Bau 1. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Vorschriften in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Unterkünften müssen eingehalten werden. Die Betreiber/innen stimmen sich grundsätzlich eigenständig und eigeninitiativ mit den zuständigen Behörden ab. 2. Es sollen ein barrierefreier Zugang zum Objekt möglich sein und sollen behindertengerechte Wohnmöglichkeiten in Höhe von 3% der Gesamtkapazität und behindertenfreundliche in Höhe von ebenfalls 3% der Gesamtkapazität vorgesehen werden. 3. In den Wohn- und Schlafräume sollen Einzelzimmer in der Regel mindestens 9 m² groß sein. Für jede Person müssen mindestens 6 m², für jedes Kind bis zu 6 Jahren mindestens 4 m² reiner Wohnfläche zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Neben- und sonstigen Flächen (z. B. Flure, Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume etc.) unberücksichtigt. 4. Für die im Hause wohnenden Kinder wird mindestens ein Spielzimmer vorgesehen. 5. Für die Erwachsenen wird mindestens ein Aufenthaltsraum pro Etage (bei mehreren mindestens einer mit Fernsehmöglichkeit) vorgehalten, der auch zur Nutzung für kulturelle und religiöse Zwecke geeignet sein muss. 6. Die Bereitstellung eines Internetraumes mit entsprechender Ausstattung an Hard- und Software für die Bewohnerinnen und Bewohner ist wünschenswert - Einzelheiten sind mit dem LAGeSo abzustimmen. 7. Zum Waschen und Trocknen von Wäsche müssen Räume in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Dabei sind die Waschmaschinenräume von den Trockenräumen zu trennen, sofern nicht Trockenautomaten zur Verfügung gestellt werden. Einzelheiten sind mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) abzustimmen. 8. Gemeinschaftlich genutzte Sanitäranlagen und Waschräume. a. Jederzeit zugängliche Einzelaborte und Waschräume (getrennt für Männer und Frauen) müssen sich in der Nähe und auf derselben Etage wie die Wohn- und Schlafräume befinden. b. Mindestens ein Abort für 10 Bewohner und für jeweils 15 männliche Personen zusätzlich ein PP-Becken nebst einem dazugehörigen Handwaschbecken müssen vorhanden sein. c. Für die notwendige Körperpflege müssen mindestens eine Dusche/Wanne für 15 Personen und zwei dazugehörige Handwaschbecken zur Verfügung stehen. 9. Gemeinschaftlich genutzte Küchen. a. Die Küchen sollen in der Nähe der Wohn- und Schlafräume und möglichst auf derselben Etage liegen. Sie sollen über mindestens einen Herd mit vier Kochstellen pro zehn Bewohner/innen und einem Spültisch pro zehn Bewohner/innen sowie über ausreichende Sitzmöglichkeiten zur Einnahme des Essens verfügen. b. Die Küchen müssen über Fenster und eine ausreichende Belüftung verfügen. 10. Es muss mindestens ein Büro für die Durchführung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben zur Verfügung stehen. 11. Ein Krankenzimmer ist vorzuhalten. 12. Alle Räume müssen über eine zweckentsprechende Beleuchtung verfügen und ausreichend belüftet werden können. Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 2 von 3 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 22.01.2014 II. Anforderungen an den Betrieb 1. An den Türen der zur Unterbringung vorgesehenen Räume ist die Zimmernummer und Fläche analog zum Belegungsplan kenntlich zu machen. 2. Männer und Frauen werden außerhalb von Familienverbänden getrennt untergebracht. 3. Es wird nicht mehr als eine Familie in einem Raum untergebracht. 4. Für jede Person wird eine eigene Bettstelle, ggf. ein Kinderbett, bestehend aus einem Bettgestell, einer Matratze, einem Kopfkissen und Einziehdecken in ausreichender Zahl, vorgesehen. Es dürfen höchstens zwei Bettgestelle übereinander gestellt werden. 5. Jeder Wohnraum ist pro Person mit einem Schrank, bzw. einem abschließbaren Schrankteil (mind. 50 cm breit und mit einem Rauminhalt von mind. 0,35 m³), mit einem Stuhl und einem Tischplatz auszustatten. Darüber hinaus muss eine gesonderte Möglichkeit zur Aufbewahrung von Geschirr, Lebensmitteln, Handtüchern und Bettwäsche vorgesehen werden. Pro Zimmer ist mindestens einen Abfalleimer mit Deckel und ein Kühlschrank, bzw. pro Person ein in Gemeinschaftsküchen abschließbares Kühlfach, vorzusehen. 6. In den Unterkünften, in denen die Bewohner aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur einen Anspruch auf Unterbringung mit Vollverpflegung haben, sind hinsichtlich der Verpflegung die nachfolgend genannten Bedingungen zu erfüllen: a. Es sind täglich mindestens drei (bei Bedarf individuell auch mehr) qualitativ und quantitativ ausreichende vitamin- und proteinreiche Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) auszugeben. b. Zusätzlich zu den Mahlzeiten sind alkoholfreie Getränke (Tee, Kaffee, Mineralwasser etc.) in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. c. Für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr wird die erforderliche Babybzw. Kleinkindernahrung bereitgestellt. d. Bei Zubereitung der Mahlzeiten sind die nationalen sowie die religiösen Belange der Bewohner weitestgehend zu berücksichtigen. 7. Ferner ist während des Betriebes folgendes zu gewährleisten: a. Die mindestens einmal tägliche Reinigung der Verkehrsflächen, der Küchen und der Sanitärbereiche; abgeschlossene Wohneinheiten werden durch die Bewohner gereinigt. b. Die einmalige Bereitstellung von Reinigungsmitteln und Reinigungsmaterial für die Zimmer (Grundausstattung), c. die Bereitstellung von Kochgeschirr und Besteck entsprechend der Familiengröße (Töpfe, Pfannen usw.), d. bei Bedarf müssen erforderliche Renovierungs- und Reparaturarbeiten unverzüglich durchgeführt werden, e. die Energie- und Wasserversorgung, f. die Einhaltung der in Bezug auf den Betrieb der Unterkunft geltenden Vorschriften über Feuersicherheit, Hygiene in den jeweils gültigen Fassungen, g. bei Bedarf eine unverzügliche Schädlingsbekämpfung und entsprechender Meldungen an die zuständigen Ämter, Landesamt für Gesundheit und Soziales Berliner Unterbringungsleitstelle Seite 3 von 3 Anlage 2 - Qualitätsanforderungen Stand: 22.01.2014 h. eine mindestens vierzehntägige Reinigung der Bettwäsche und eine wöchentliche Reinigung der Handtücher. 8. In der Heizperiode vom 01. Oktober bis zum 30. April, und zusätzlich wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 21:00 Uhr 12 Grad Celsius unterschreitet, ist für eine ausreichende Beheizung des Wohnheimes zu sorgen. 9. Es werden Waschmaschinen und bei Bedarf auch Trockenautomaten in ausreichender Zahl aufgestellt. Die Anzahl richtet sich nach der Belegungskapazität und wird mit dem LAGeSo abgestimmt. III. Anforderungen an das Personal, weitere Leistungen 1. Das Personal muss persönlich und fachlich für die ausgeübte Funktion bzw. Tätigkeit geeignet sein. Es soll über Berufserfahrung in der Arbeit mit dem unterzubringenden Personenkreis verfügen. Heimleiter/innen müssen zusätzlich über Leitungserfahrung und sollten über eine berufsbezogene Qualifikation und Sozialarbeiter/innen müssen über eine entsprechende Berufsausbildung verfügen. 2. In der Gemeinschaftsunterkunft müssen bei Bedarf und in Absprache mit dem LAGeSo über die Unterbringung hinausgehende Leistungen mindestens in den folgenden Bereichen organisiert und angeboten werden: a. Beratung in Wohnungsfragen, aktive Unterstützung bei der Wohnungssuche, Abstimmung mit den zuständigen Leistungssachbearbeiter/innen und Wohnungsanbieter/innen, b. Schuldenberatung und Schuldenregulierung c. Beratung bei der Schulwahl, Begleitung zur ersten Vorsprache in der Schule, grundsätzlich enge Abstimmung mit den Schulen und Kindergärten im Einzugsgebiet, d. Vermittlung von Kontakten zu Ärzten, zu Krankenhäusern u. a. für die gesundheitliche Versorgung notwendigen Institutionen, e. Vermittlung zu Konfliktberatungsstellen, vor allem und unverzüglich bei häuslicher Gewalt, f. Organisation von Sprachkursen Hausaufgaben- und Nachhilfebetreuung auch in den Räumen der Gemeinschaftsunterkunft.