Drucksache 17 / 13 622 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 11. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort § 55a SchulG - Lerndokumentation Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Meint §55a SchulG mit Sprachdokumentation die Lerndokumentation oder das gesamte Sprachlerntage- buch? Zu 1.: Im § 55a Schulgesetz (SchulG) ist mit Sprach- dokumentation die Lerndokumentation des Sprachlernta- gebuchs gemeint. 2. Wie begründet der Senat die Weiterreichung der Sprachdokumentation von der Kindertageseinrichtung an die Schule? 3. Welche Rolle spielt die Sprachdokumentation in der Schuleingangsphase? Zu 2. und 3.: Die Entwicklung der individuellen Sprachkompetenz ist in der Lerndokumentation des Sprachlerntagebuchs festgehalten und eröffnet somit den Lehrkräften Einblicke in die vorschulischen Sprachent- wicklungsprozesse. Damit bietet die Lerndokumentation des Sprachlerntagebuchs optimale Voraussetzungen für wirkungsvolle individuelle Lernangebote, die sich an der tatsächlichen Sprachkompetenz des Kindes orientieren. 4. Welche Kenntnisse besitzt der Senat über die Verwendung der Sprachdokumentation durch die Lehr- kräfte an Grundschulen? Zu 4.: Bereits seit 2006 besitzt jedes Kita-Kind eine Lerndokumentation, welche die Eltern den Lehrkräften beim Übergang in die Schulanfangsphase zur Verfügung stellen konnten, damit Lehrkräfte in der Schulanfangspha- se bestmöglich an die individuellen Lernvoraussetzungen des Kindes anknüpfen können. Die Dokumentation der vorschulischen Sprachlernprozesse bildete in Verbindung mit den Ergebnissen der Lernausgangslagenerhebung (LauBe) und anderen diagnostischen Instrumenten die Grundlage der schulischen Förderangebote. 5. Welche Hilfestellung erhalten Lehrkräfte bei der Auswertung der Sprachdokumentation? Zu 5.: Die Ermittlung des Standes der individuellen sprachlichen Kompetenzen gehört zu den Aufgaben aller Lehrkräfte. Die in der Lerndokumentation verwendeten Indikatoren für sprachliche Kompetenzen korrespondieren mit den Indikatoren in der Lerndokumentation Sprache, die für den schulischen Bereich entwickelt wurde. Die Auswertung der Dokumentation über die Entwicklung der sprachlichen Kompetenzen ist den Lehrkräften in der Schulanfangsphase vertraut. 6. Welche Erfahrungen haben Lehrkräfte mit der Sprachdokumentation gemacht? Wo sehen Lehrkräfte Verbesserungsbedarf? Zu 6.: Eine belastbare Aussage zu Erfahrungen, die Lehrkräfte mit der Lerndokumentation gemacht haben, ist nicht möglich, da dies nicht evaluiert wurde. Die Lerndo- kumentation wird derzeit von einer Facharbeitsgruppe unter der Leitung der für Jugend zuständigen Senatsver- waltung überarbeitet. In diese Überarbeitung sind Lehr- kräfte der regionalen Sprachberaterteams für vorschuli- sche Sprachförderung einbezogen. Lehrkräfte sind somit aktiv an der Überarbeitung der Lerndokumentation betei- ligt. 7. Wie ist mit dem Unterschied umzugehen, dass Lehrkräfte von Kindern, die keine Kindertagesstätte besu- chen, keine Sprachdokumentation erhalten? Zu 7.: Jedes Kind soll die Chance haben, Lernangebo- te zu erhalten, die an die individuellen Lernvoraussetzun- gen anknüpfen. Lehrkräfte der Schulanfangsphase werden sich daher bei der Feststellung der individuellen Lernvor- aussetzungen mit denen im schulischen Kontext zur Ver- fügung stehenden Diagnoseinstrumenten zunächst auf die Kinder fokussieren, bei denen ihnen durch die fehlende Lerndokumentation keine Einblicke in die vorschulischen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 622 2 Sprachlernprozesse möglich sind und so den individuellen Kompetenzstand feststellen. 8. Welche Rolle spielen nach §55a die Sorgeberechtigten bei der Weitergabe der Sprachdokumentation an die Grundschule? Zu 8.: Die Sorgeberechtigten werden durch den Träger der Kindertageseinrichtung, die das Kind besucht, gebe- ten, auf einem dafür vorgesehenen Formular ihr schriftli- ches Einverständnis zur Weiterleitung der Lerndokumen- tation aus dem Sprachlerntagebuch ihres Kindes zu ertei- len. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kinderta- geseinrichtungen und Eltern wird die dokumentierte Spra- chentwicklung des Kindes – insbesondere im Jahr vor Schuleintritt – thematisiert. 9. Wie ist die Formulierung „in Absprache mit den Eltern“ in § 1 Abs. 4 Satz 3 KitaFög juristisch zu verstehen ? Gibt es zu §55a SchulG eine konkurrierende Gesetz- gebung? Zu 9.: Die Formulierung „in Absprache mit den Eltern “ bezieht sich auf die Notwendigkeit des schriftlich erklärten Einverständnisses zur Weitergabe der Lerndo- kumentation aus dem Sprachlerntagebuch ihres Kindes. Beide Formulierungen beziehen sich auf den gleichen Sachverhalt. Eine konkurrierende Gesetzgebung besteht nicht. 10. Wie lautet die Absprache zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Senat im Wortlaut zu §55a SchulG? Zu 10.: Die verbindliche Weitergabe der Lerndoku- mentation des Sprachlerntagebuchs ist im § 55 a SchulG geregelt. Dem Datenschutzbeauftragten obliegt es einzu- schätzen, ob datenschutzrechtliche Bedenken zu dem damit verbundenen Verfahren bestehen. Das Verfahren wurde mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. 11. Wer trägt die Kosten für das Weiterleiten der Sprachdokumentation von der Kindertagesstätte an die Schule bzw. Schulbehörde? Zu 11.: Die Kosten für das Weiterleiten der Lerndo- kumentation sind durch die Regelfinanzierung der Tages- einrichtungen über die Kostenblätter zur Rahmenverein- barung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (Rahmenvereinbarung – RV Tag) gedeckt. Berlin, den 22. April 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Apr. 2014)