Drucksache 17 / 13 623 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 11. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort § 55a SchulG - Sprachförderung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. §55 SchulG sieht für Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen und bei denen ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, eine vorschulische Sprachförderung vor. Wie wird diese vorschulische Sprachförderung orga- nisiert werden? 2. Wo soll die vorschulische Sprachförderung stattfinden ? Zu 1. und 2.: Der Senat hat mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Dachverband Berli- ner Kinder- und Schülerläden (DaKS) eine „Rahmenvereinbarung zur Sprachförderung von Kindern, die im Jahr vor Eintritt in die Schule noch nicht in einer Kindertages- stätte sind“, geschlossen. Träger der freien Jugendhilfe sind dieser Rahmenvereinbarung beigetreten und bieten in ihren Kindertagesstätten die 15-stündige sprachliche För- derung im Jahr vor Eintritt in die Schule an. Diese Rah- menvereinbarung wird derzeit mit dem Ziel einer Anpas- sung an die Ausweitung der Sprachförderung auf 25 Stunden wöchentlich und 18 Monate verhandelt. Ziel des Senats ist eine Weiterentwicklung der Rahmenvereinba- rung, so dass auch künftig die vorschulische Sprachförde- rung nach § 55 Schulgesetz (SchulG) in Einrichtungen der Jugendhilfe stattfinden kann. Die Kindertagesstätten bie- ten die optimalen Voraussetzungen für eine altersange- messene sprachliche Förderung schon vor Eintritt in die Schule. 3. Welche Kapazitäten sind zur Durchführung der vorschulischen Sprachförderung notwendig und existieren diese Kapazitäten bereits? Zu 3.: Die vorschulische Sprachförderung ist durch den Beitritt der Träger der freien Jugendhilfe zur „Rahmenvereinbarung Sprachförderung von Kindern, die im Jahr vor Eintritt noch nicht in einer Einrichtung der Ju- gendhilfe sind“, abgesichert. Die Kindertagesstätten ge- ben auf dem Beitrittsformular explizit an, wie viele Plätze sie anbieten können. 4. Wie stellt der Senat sicher, dass Eltern, die erst kurze Zeit in Berlin leben und weder mit der gesetzlichen Lage noch mit der deutschen Sprache vertraut sind, nicht mit §126 SchulG in Konflikt kommen? Zu 4.: Alle Eltern, die in Berlin gemeldet sind und de- ren Kinder zum Zeitpunkt der Sprachstandsfeststellung nicht in einer Einrichtung der Jugendhilfe sind, erhalten eine Einladung zur Sprachstandsfeststellung. Mit der Einladung werden sie umfassend über die rechtlichen Grundlagen, das Verfahren und die Verpflichtung zur vorschulischen Sprachförderung bei festgestelltem Sprachförderbedarf informiert. Ergänzend dazu wird in dem Anschreiben darauf hingewiesen, dass die sozialpä- dagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätten sie gern beraten und informieren. 5. Wie viele Kinder werden nach Einschätzung des Senats zukünftig an der vorschulischen Sprachförderung teilnehmen? Rechnet der Senat mit einem Anstieg? Zu 5.: Wie bisher wird es auch künftig zu jedem Zeit- punkt des verbindlichen Sprachstandsfeststellungs- bzw. Sprachförderverfahrens möglich sein, in das Regelverfah- ren einer Kindertagesförderung durch die Beantragung eines Kitagutscheins nach dem Kindertagesförderungsge- setz (KitaFöG) zu wechseln. Der Senat rechnet daher trotz der Ausweitung des Zeitraums der Erfassung nur mit einem moderaten Anstieg der über § 55 SchulG an der verbindlichen Sprachförderung teilnehmenden Kinder. 6. Welche juristische Bedeutung wohnt dem Wort „vorschulisch“ in § 55 Ziffer 2 Satz 3 inne? Handelt es sich hier um eine Vorschule? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 623 2 Zu 6.: Bei der in § 55 Abs. 2 Satz 3 SchulG genannten vorschulischen Sprachförderung handelt es sich nicht um eine Vorschule. Die Vorklasse ist im Land Berlin durch das Schulge- setz vom 26. Januar 2004 abgeschafft worden. Die vor- schulische Sprachförderung nach § 55 SchulG hat die Förderung der Sprachkompetenz zum Ziel, da dies der Schlüssel dafür ist, Kindern die erfolgreiche Teilnahme am Schulbesuch mit Beginn der Grundschulzeit zu er- möglichen. Die Sprachförderung findet vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht in der Tageseinrichtung der Jugendhilfe und nicht in einer separaten Vorschule statt. 7. Wie stellt der Senat sicher, dass Kinder, die zur vorschulischen Sprachförderung verpflichtet werden, ein Mittagessen erhalten? 8. Was passiert, wenn Eltern, deren Kinder zur vorschulischen Sprachförderung verpflichtet werden, die Kosten für das Mittagessen nicht zahlen können oder wollen? Zu 7. und 8.: § 55 Schulgesetz verpflichtet die Eltern zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung. Die Eltern erhalten nach der Feststellung des Sprachför- derbedarfs einen Sprachfördergutschein für die 25- stündige Sprachförderung im Auftrag der Schulaufsichts- behörde. Wünschen die Eltern ein Mittagessen für ihr Kind, wird in der Beratung durch die sozialpädagogischen Fachkräfte über die Möglichkeit der Umsetzung des An- spruchs auf das beitragsfreie Kitajahr hingewiesen. Die Eltern werden ermuntert von ihrem Recht Gebrauch zu machen und einen Platz mit Mittagessen zu wählen. Soll- ten die Eltern die Kosten für das Mittagessen nicht er- bringen können, können sie den Antrag auf eine Härtefall- regelung gemäß Tagesbetreuungskostenbeteiligungsge- setz stellen. 9. Worin besteht die Sprachförderung in den Kindertagesstätten ? Zu 9.: Sprachliche Bildung in Kindertagesstätten er- folgt fortlaufend und integriert in das Alltagsgeschehen einer Kita. Sprachliche Fähigkeiten entwickeln sich, in- dem Kinder aus dem ihnen angebotenen sprachlichen und kommunikativen Angebot die Aufbauprinzipien einer jeweiligen Sprache, den Wortschatz, die dialogischen Regeln usw. entnehmen, selbst anwenden und fortlaufend anpassen und verfeinern. Durch einen anregungsreichen Kita-Alltag mit vielfältigen Gelegenheiten zum Dialog mit pädagogischen Fachkräften und anderen Mädchen und Jungen erhalten die Kinder fortlaufend die Gelegen- heit, ihre Sprachkompetenz aufzubauen. Die Entwicklung wird mit dem Berliner Sprachlerntagebuch, das für jedes Kind geführt wird, begleitet und dokumentiert. Das „Berliner Bildungsprogramm für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern“ als verpflichtende Grundlage für die pädagogische Arbeit in Berliner Kindertagesstätten enthält ein umfangreiches Kapitel zum Bildungsbereich „Kommunikation“ als Querschnittsaufgabe. In Abgren- zung zur alltagsintegrierten sprachlichen Bildung erhalten diejenigen Kinder Sprachförderung, deren Sprachent- wicklung aufgrund gezielter Beobachtung einer besonde- ren Anregung bedarf. Träger von Kindertageseinrichtun- gen in Berlin setzen hierfür häufig besondere Sprachför- derprogramme ein und unterstützen diese Kinder durch Kleingruppen- oder Einzelangebote. 10. Was genau wird bei QuaSta geprüft? Und vom wem? Zu 10.: Die Qualifizierte Statuserhebung vierjähriger Kinder in Kitas und Kindertagespflege „QuaSta“ beruht auf einer Einschätzung von Entwicklungsschritten, die Kinder diesen Alters bereits durchlaufen haben können. Diese Einschätzung wird durch die pädagogischen Fach- kräfte in den Kitas vorgenommen. Erhoben werden die „Basalen Fähigkeiten“, die „Phonologische Bewusstheit“, das „Sprachhandeln“ und „Erste Erfahrungen mit Bild- und Schriftsprache“. Berlin, den 23. April 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Apr. 2014)