Drucksache 17 / 13 627 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 08. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Sicherungsverwahrung in Berlin: Gelten Recht und Gesetz auch für die Untergebrachten? Diagnostik Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach § 7 SVVollzG schließt sich an das Aufnah- meverfahren, in dem die gegenwärtige Lebenssituation mit den Untergebrachten erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden, das Diagnostikverfah- ren an. Es dient der Vorbereitung der Vollzugs- und Ein- gliederungsplanung, muss wissenschaftlichen Erkenntnis- sen genügen und von Personen mit einschlägiger wissen- schaftlicher Qualifikation durchgeführt werden. Von welchen Beschäftigten wird das Diagnostikverfahren durchgeführt? Wie ist es im Einzelnen ausgestaltet? Wie werden insbesondere die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwir- ken kann? Zu 1.: Die Einrichtung für den Vollzug der Siche- rungsverwahrung arbeitet bei der Behandlung und Be- treuung der Untergebrachten in einem multiprofessionel- len Team. Das Aufnahmeverfahren wird von erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialdienstes und des Psychologischen Dienstes der Einrichtung durchge- führt. Das Diagnostikverfahren erstreckt sich auf Erkennt- nisse aus dem Vollzug der vorangegangenen Freiheitsstra- fe, der Persönlichkeit, der sozialen Bezüge sowie Er- kenntnissen, die für eine Beurteilung der Gefährlichkeit, für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugs- gestaltung und somit auf die für die Eingliederung des Untergebrachten notwendigen Faktoren. Diese Erkennt- nisse werden laufend aktualisiert und in der Eingliede- rungs- und Integrationsplanung fixiert. Bei Mitwirkung durch den Untergebrachten können diese Erkenntnisse in persönlichen Gesprächen mit dem Sozialdienst und dem psychologischen Dienst erfolgen. Notwendige psycholo- gische Testungen werden durch das psychologische Fach- personal durchgeführt. Sollte der Untergebrachte zu einer Mitwirkung nicht bereit sein, erfolgt die Diagnostik nach Aktenlage. Fähigkeiten (Ressourcen) der Untergebrachten werden sowohl durch Testung der Leistungs- bzw. Lern- fähigkeit als auch durch praktisches Erleben ermittelt. 2. Wie viele Diagnostikverfahren wurden seit Inkraft- treten des Gesetzes durchgeführt? Zu 2.: Für 34 derzeit in der Sicherungsverwahrung un- tergebrachte Personen wurden seit Inkrafttreten des Ge- setzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung mindes- tens eine Vollzugs- und Integrationsplanung durchgeführt. Eine weitere Planung und Aktualisierung der Diagnostik wird aufgrund eines erst aktuell vorgelegten Gefährlich- keitsgutachtens im Mai 2014 erfolgen. Bestandteil aller Planung und Erörterung in den Konferenzen sind immer diagnostische Erkenntnisse. 3. Werden auch mit den Untergebrachten, die sich be- reits vor Inkrafttreten des Gesetzes in Sicherungsverwah- rung befanden, Diagnostikverfahren durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Zu 3.: Bei allen in der Sicherungsverwahrung Unter- gebrachten wurde fortlaufend mit der Aktualisierung der Planung eine Diagnostik durchgeführt. Zwei seit dem 1. Juni 2013 neu aufgenommene Sicherungsverwahrte er- hielten eine Erstdiagnostik. Berlin, den 24. April 2014 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Apr. 2014)