Drucksache 17 / 13 635 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 09. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2014) und Antwort Novelle Bauordnung Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Änderungen der Berliner Bauord- nung werden gegenwärtig durch den Senat vorbereitet? Antwort zu 1: Die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt geplanten Änderungen der Berliner Bauordnung berücksichtigen sowohl die Erfah- rungen der letzten 8 Jahre auf dem Gebiet des Bauord- nungsrechts als auch die Rechtsentwicklung. Insbesondere sollten eine weitestgehende Anpassung an die Musterbau- ordnung 2012 (MBO), die auch auf die europäi- sche Rechtsentwicklung reagiert, eine Annäherung bauordnungsrechtlicher Anforde- rungen in der Region Berlin/ Brandenburg vor dem Hintergrund einer beabsichtigten weitgehenden Annäherung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) an die MBO und ein Regelungs- und Nachsteuerungsbedarf, der die berlinspezifischen Belange berücksichtigt, erfolgen. Die Änderung und Überarbeitung der Bauordnung für Berlin würde aber nicht zu einer strukturellen Neuausrich- tung führen. Es werden u.a. folgende Änderungen vorbereitet:  die Einführung eines Sonderbautatbestandes für „Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen“;  die Herausnahme von Tagespflegeeinrichtungen für nicht mehr als 10 Kinder aus dem Sonder- bautatbestandskatalog;  eine Vereinfachung des nachträglichen Aufbringens von Außenwand- und Dachdämmungen;  eine Änderung des Abstandsflächenrechts;  Verpflichtung des Einbaus von Kaltwasserzählern, auch im Gebäudebestand;  Verpflichtung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in Wohnungen, auch im Gebäudebestand;  Ergänzung weitergehender Tatbestände der Verfahrensfreiheit entsprechend den MBO-Fest- legungen, z. B. Windenergieanlagen bis 10 m Hö- he oder die Verfahrensfreiheit von Werbeanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten wird entspre- chend der MBO Regelung wieder auf eine Höhe von 10 m über Geländeoberfläche ausgeweitet;  Verfahrensvereinfachung durch Übernahme der brandenburgischen Regelung zur gesetzlichen Gel- tungsdauer der Baugenehmigung von drei auf sechs Jahre und der Streichung von Verlänge- rungsanträgen;  Wegfall des planungsrechtlichen Bescheids mangels Inanspruchnahme. Frage 2: Welche Änderungen der Bauordnung wurden mit dem Land Brandenburg abgestimmt (Siehe Fort- schrittsbericht über die Zusammenarbeit zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin sowie die weitere Zu- sammenlegung von Behörden und Sonderbehörden Drucksachen 17/0400 (II.B.25) und 17/1400)? Wie ist das weitere Verfahren und wie der Zeitplan für entsprechende Gesetzesänderungen in den Ländern Berlin und in Brandenburg? Ist ein paralleles Inkrafttreten von Gesetzesänderungen geplant? Antwort zu 2: Mit dem Land Brandenburg wurden sämtliche Änderungen der Bauordnung abgestimmt. Das Land Berlin befindet sich in der Vorbereitung zum Gesetzgebungsverfahren. Das Land Brandenburg ändert derzeit seine Bauordnung noch nicht, eine Ände- rung in der mit dem Land Berlin abgestimmten Form ist aber geplant. Ein paralleles Inkrafttreten ist deshalb nicht geplant. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 635 2 Frage 3: Trifft es zu, dass der Senat eine Veränderung der Regelung zu Abstandsflächen in der Bauordnung diskutiert? Welche diesbezügliche Änderung will der Senat dem Abgeordnetenhaus vorlegen? Antwort zu 3: Ja, eine Veränderung der Regelung zu den Abstandsflächen ist angedacht und wird zunächst in einer Verbändeanhörung diskutiert werden. Das Ergebnis würde dann im Gesetzgebungsverfahren dem Abgeordne- tenhaus vorgelegt werden. Frage 4: Welche Änderungen sind insbesondere im Bereich der Regelungen zu Bauprodukten geplant? Antwort zu 4: Die bisher geltende EU-Bauproduk- tenrichtlinie ist durch Art. 65 Abs. 1 der EU-Baupro- duktenverordnung vom 09. März 2011 aufgehoben wor- den. Da diese Verordnung unmittelbar in allen Mitglied- staaten gilt, bedarf sie keiner Umsetzung in nationales Recht. Die Änderungen im Bereich der Regelungen zu Bauprodukten erfolgen aufgrund der Anpassung an diese neue Rechtslage. Frage 5: Welche Regelungen für Bauprodukte plant der Senat, um grundsätzlich oder für einzelne Stoffe eine stärkere Wiederverwendung oder -verwertung im Falle des Ausbaus von Bauprodukten oder des Abrisses von Gebäuden zu erreichen und Sondermüll von Baustellen in der Zukunft weitestgehend auszuschließen? Antwort zu 5: Im Rahmen des Bauordnungsrechts sind Regelungen dazu untunlich. Frage 6: Welche Änderungen sind insbesondere im Bereich der Allgemeinen Anforderungen an das Brand- verhalten von Baustoffen und Bauteilen geplant? Antwort zu 6: Die brandschutztechnischen Anforde- rungen an Baustoffe und Bauteile werden präzisiert. Künftig dürfen nicht nur Fensterprofile, sondern Fenster insgesamt brennbar sein. Diese Erleichterung gilt aller- dings nur für (einzelne) Fenster in Außenwänden, nicht für großflächige Verglasungen oder Glasfassaden. Solar- anlagen an Außenwänden müssen, sofern sie mehr als zwei Geschosse überbrücken, ebenfalls schwer entflamm- bar sein. Sofern brennbare Baustoffe zulässig sind, dürfen diese nicht brennend abfallen oder abtropfen. Für Doppel- fassaden wird der Verzicht auf Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung auf Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 beschränkt. Frage 7: Wie ist die Position des Senats zu der Frage, im Rahmen der Bauordnung eine Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden einzuführen und wie soll diese ggf. ausgestaltet werden? Antwort zu 7: Im Entwurf für die Bauordnung für Berlin ist eine Pflicht zur Installation von Rauchwarnmel- dern geplant. Danach müssen in Wohnungen die Aufent- haltsräume (ausgenommen Küchen) und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Für Bestandsgebäude gilt, dass bestehende Wohnun- gen bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustat- ten sind. Berlin, den 30. April 2014 In Vertretung R. Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mai 2014)