Drucksache 17 / 13 639 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sabine Bangert (GRÜNE) vom 11. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. April 2014) und Antwort Wie wird das Landesmindestlohngesetz umgesetzt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Unternehmen und Einrichtungen aus wel- chen Sparten fallen in den Geltungsbereich des im De- zember 2013 beschlossenen und verkündeten Landesmin- destlohngesetzes (bitte um Auflistung über die Beschrei- bung unter §2 „Geltungsbereich“ des Gesetzes hinaus und inklusive der Unternehmen und Einrichtungen, für die §5 zu Beteiligungen des Landes und §7 zu öffentlich geför- derten Zuwendungsempfängern Anwendung finden) 2. Welche dieser Unternehmen wenden den Landes- mindestlohn bereits an und wie bewertet der Senat diese Zahlen? 3. Wie und wann hat der Senat erhoben, für welche Unternehmen und Einrichtungen das Gesetz Geltung findet? 4. Wie hat er erhoben, welche dieser Einrichtungen und Unternehmen das Gesetz bereits anwenden und falls er dieses noch nicht getan hat, wann wird er dies wie tun? Zu 1. bis 4.: Eine zentrale Erfassung sämtlicher von den Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes erfasster Stellen und Einrichtungen findet ebenso wenig statt, wie eine zentrale Erhebung der Entlohnung der in diesen Stellen und Einrichtungen Beschäftigten. Die von § 5 Landesmindestlohngesetz erfassten Beteiligungsunter- nehmen sind dem auf den Internetseiten der Senatsver- waltung für Finanzen einsehbaren aktuellen Beteiligungs- bericht 2013 zu entnehmen (http://www.berlin.de/sen/finanzen/dokumentendownl oad/vermoegen/beteiligungsberichte/beteiligungsbericht_ 2013_band_1.pdf). Hinweise auf die von § 7 Landesmindestlohngesetz erfassten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungs- empfänger sind in der Zuwendungsdatenbank unter http://www.berlin.de/sen/finanzen/service/zuwendung sdatenbank/ einsehbar. Mit Rundschreiben ArbIntFrau II B 1/2014 vom 20. Februar 2014, durch das alle vom Landesmindestlohnge- setz verpflichteten öffentlichen Einrichtungen über die unter ihrer Verantwortung in ihren jeweiligen Zuständig- keitsbereichen einzuhaltenden gesetzlichen Regelungen informiert worden sind, ist diesen u.a. aufgegeben wor- den, die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung über etwaige Probleme oder Defizite bei der Umsetzung des Landesmindestlohngesetzes zeitnah zu unterrichten. 5. In welchen Bereichen der in § 8 erfassten Entgelt- vereinbarungen im Sozialrecht wurden bislang Mindest- löhne unter 8,50 Euro gezahlt und durch welche konkre- ten Maßnahmen kontrolliert der Senat zukünftig die Ein- haltung des Landesmindestlohns? Zu 5.: Soweit Personalkosten in die Kalkulation der Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht einfließen, orientie- ren sich diese Kalkulationen am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Senat geht daher davon aus, dass Stundenentgelte unterhalb der Vor- gaben des Landesmindestlohngesetzes im Rahmen der Umsetzung der Entgeltvereinbarungen nicht vorkommen. 6. Welche Sanktionen hat die versäumte Anwendung des Landesmindestlohngesetzes für die vom Gesetz be- troffenen Einrichtungen zur Folge? Zu 6.: Sanktionen für etwaige Verstöße sind im Lan- desmindestlohngesetz nicht normiert. Der Senat geht davon aus, dass im Landesdienst und in den Beteiligungs- unternehmen keine Stundenlöhne unter 8,50 Euro gezahlt werden und sich dort somit die Frage nach Sanktionen nicht stellt. Bei Verstößen im Zuwendungsbereich sind grundsätzlich Rückforderungen im Rahmen der zuwen- dungs- und verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen möglich. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 639 2 7. Wie viele FAV-Stellen werden derzeit vom Land Berlin kofinanziert und welche finanziellen Auswirkun- gen hat die Anwendung des Landesmindestlohngesetzes für den Doppelhaushalt 2014/2015? Zu 7.: In Berlin werden derzeit vom Land Berlin 2.381 FAV-Stellen 1 in der öffentlich geförderten Beschäf- tigung kofinanziert (Stand: 01.04.2014). Die finanziellen Auswirkungen des Landesmindestlohngesetzes lassen sich derzeit nicht seriös vorhersagen. Über die Entwick- lung der Fallzahlen und die dadurch ausgelösten Mehr- kosten durch das Landesmindestlohngesetz wird dem Hauptausschuss zum 30.09.2014 ein Bericht vorgelegt. 8. Wie viele FAV-Stellen werden derzeit in Unter- nehmen des 1. Arbeitsmarkts umgesetzt? Zu 8.: Das Landesmindestlohngesetz kommt nur dort zur Geltung, wo sich das Land Berlin bei Einrichtung von Arbeitsplätzen finanziell beteiligt. Lediglich im Kontext des Förderinstrumentes “Berliner Jobcoaching in Unternehmen “ werden Zuschüsse aus Landesmitteln gezahlt, allerdings nur für das Jobcoaching selbst. Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass das Unternehmen seinen Beschäf- tigten den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zahlt. In diesem Zusammenhang werden derzeit 7 Personen statis- tisch erfasst. 9. Gibt es in diesen Unternehmen Beschäftigte, deren tarifliche Entlohnung unter der des Landesmindestlohns in Höhe von 8,50 Euro liegt? Zu 9.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8 verwie- sen. Im Hinblick auf ungeförderte Stellen in privaten Unternehmen ist ein entsprechender Mindestlohn bun- desweit zu regeln und bisher gesetzlich nicht vorgesehen. 10. Wie viele Bürgerarbeitsplätze werden derzeit im Land Berlin umgesetzt und welche finanziellen Auswir- kungen hat die Anwendung des Landesmindestlohngeset- zes für das laufende Jahr? Zu 10.: Derzeit werden vom Land Berlin 3.407 Bür- gerarbeitsplätze kofinanziert (Stand: 01.04.2014). Die finanziellen Auswirkungen des Landesmindestlohngeset- zes lassen sich derzeit aufgrund der Teilnehmerfluktuati- on nicht seriös vorhersagen. Über die Entwicklung der Fallzahlen und die dadurch ausgelösten Mehrkosten durch das Landesmindestlohngesetz wird dem Hauptausschuss zum 30.09.2014 ein Bericht vorgelegt. 1 FAV = Förderung von Arbeitsverhältnissen 11. In welcher Form hat der Senat im Haushalt 2014/2015 insgesamt Sorge für die Mehrkosten getragen, die den Unternehmen und Einrichtungen bei Beteiligun- gen des Landes oder im Falle öffentlich geförderter Zu- wendungsempfänger durch das Landesmindestlohngesetz nun entstehen? Zu 11.: Der Senat und der Haushaltsgesetzgeber haben im Haushalt 2014/2015 keine zusätzliche zentrale Vor- sorge für die den Unternehmen und Einrichtungen bei Beteiligungen des Landes oder im Fall öffentlich geför- derter Zuwendungsempfangender durch das Landesmin- destlohngesetz ggf. entstehenden Ausgaben getroffen. Das Landesmindestlohngesetz ist zeitgleich mit dem Haushaltsgesetz 2014/2015 vom Abgeordnetenhaus von Berlin am 12. Dezember 2013 beschlossen worden. Un- ternehmen und Einrichtungen bei Beteiligungen sowie Zuwendungsempfangende, die unter das Landesmindest- lohngesetz fallen, müssen eventuelle Mehrkosten aus dem Gesetz aus eigenen Mitteln tragen. Bei Zuwendungsemp- fangenden kann die zuwendungsgewährende Stelle im Einzelfall nach Prüfung entscheiden, eine mögliche Diffe- renz aus Haushaltsmitteln zu finanzieren. Berlin, den 30. April 2014 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mai 2014)