Drucksache 17 / 13 657 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schlede (CDU) vom 16. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2014) und Antwort Berücksichtigung von Quereinsteigern für den Schuldienst Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass Lehrer/innen, die in der ehemali- gen DDR für die Unterstufe (Klassen 1 – 3) der Grundschule ausgebildet wurden und die nach der Wiederverei- nigung im Land Berlin in Klasse 1 – 4 einsetzbar waren, trotz jahrelanger erfolgreicher Tätigkeit in der Schule, derzeit als Quereinsteiger nicht berücksichtigt werden? Zu 1.: Ja. 2. Wenn ja, aus welchen Gründen werden die Bewer- ber nicht berücksichtigt? Zu 2.: Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Lehrkräftebil- dungsgesetzes können ausgeschriebene Stellen mit Be- werberinnen und Bewerbern besetzt werden, die über eine Erste Staatsprüfung oder über einen lehramtsbezogenen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss verfügen, der an einer Universität oder Fachhochschule erworben wur- de. Lehrerinnen und Lehrer, die in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zur Lehrerin/zum Lehrer für die Unter- stufe der allgemein bildenden Schule (1. bis 4. Klasse) oder als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule (Klas- sen 1 bis 4) absolviert haben, verfügen über eine Fach- schulausbildung und nicht über eine Fachhochschulaus- bildung. Sie sind daher auch im Berliner Schuldienst nach § 18 b der Schullaufbahnverordnung, die bis zum 31.12.2012 galt, als Lehrerin oder Lehrer mit Besol- dungsgruppe A 11 eingestellt worden. Berlin, den 07. Mai 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mai 2014)