Drucksache 17 / 13 658 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schlede (CDU) vom 16. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2014) und Antwort Regelung für das Zulassungsverfahren zum Referendariat Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist die Regelung für das Zulassungsverfahren zum Referendariat, die 2012 aufgestellt wurde und bis Februar 2014 gültig sein sollte, wonach ein Bewerber „bei Rücknahme der Bewerbung nach erfolgter Zusage, bei erneuter Bewerbung nicht berücksichtigt wird“ noch in Kraft? Zu 1.: Eine im Jahr 2012 aufgestellte Regelung des beschriebenen Inhalts ist hier nicht bekannt. Das Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst ist in der Verordnung über die Zulassung zum Vorberei- tungsdienst für ein Lehramt (Zulassungsverordnung - ZulVO) vom 6. September 1979 geregelt. Die letzte Än- derung stammt vom 7. Dezember 2009. Paragraph 1 Absatz 3 dieser Verordnung lautet: „Bewerberinnen und Bewerber, die binnen der ihnen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gesetzten Frist einen angebotenen Ausbildungsplatz nicht annehmen oder es schuldhaft versäumen, die Bewerbung für die Teilnah- me am Nachrückverfahren zu erneuern oder aufrecht zu erhalten, bleiben zu dem anstehenden Einstellungstermin unberücksichtigt. Die Bewerbung kann (...) zu einem späteren Bewerbungstermin wiederholt werden.“ Der Sinn dieser Regelung ist es, zu vergebende freie Plätze für den Vorbereitungsdienst innerhalb der vorgese- henen Fristen komplett auszufüllen. Meldet sich eine Bewerberin oder ein Bewerber trotz Platzangebot nicht in der gesetzten Frist zurück, so kann der Platz an die nächs- te Bewerberin oder den nächsten Bewerber auf der Warte- liste vergeben werden; der Platz wird nicht blockiert bzw. verfällt nicht. Die Regelung ist für Zeiten wichtig, in denen es mehr Bewerberinnen und Bewerber als Plätze gibt und Wartelisten geführt werden. Die letzte Änderung der Verordnung aus dem Jahr 2009 ergänzte die Regelung dementsprechend um Nachrückerlisten, die es damals gab. Die Bestimmung ist noch in Kraft. Sie wird in der in Kürze neu zu erlassenden Verordnung über den Vorberei- tungsdienst und die Zweite Staatsprüfung (VO VSL) in § 3 Absatz 3 in unveränderter Form übernommen werden. 2. Und wenn ja, ist dieses angesichts des Lehrerman- gels in Berlin noch angemessen? Zu 2.: Die Regelung hat in der aktuellen Situation, in der es ausreichend Plätze gibt, keine praktische Bedeu- tung. Solange es keine Wartelisten und mehr Plätze als Bewerberinnen und Bewerber gibt, kann auf Fristsetzun- gen und damit auf die Anwendung dieser Regelung ver- zichtet werden. Verordnungen werden jedoch für größere Zeiträume erlassen. Sollte es in Zukunft wieder einen Überhang und/oder weniger Plätze geben, ist die Rege- lung wieder anzuwenden. Berlin, den 07. Mai 2014 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mai 2014)