Drucksache 17 / 13 667 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürn Jakob Schultze-Berndt (CDU) vom 22. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. April 2014) und Antwort Unnötige Staubildung in Frohnau durch Fehlinterpretation der Gesetzeslage durch die Senatsverwaltung? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist dem Senat die VwV FGÜ (Verwaltungs- vorschrift Fußgängerüberwege) bekannt, nach der der für die Errichtung eines Zebrastreifens eine Einspurigkeit nicht erforderlich ist („§26 3. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen überquert werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen an den Straßen mit Wartepflicht.“) und somit eine bestehende Zweispurigkeit am Zeltinger Platz in Frohnau unter bestimmten Voraussetzungen er- halten bleiben könnte? Antwort zu 1: Die Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 26 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist dem Senat bekannt. Die in VI. dieser VwV zu § 26 StVO benannten Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgän- gerüberwegen (R-FGÜ 2001) ergänzen und präzisieren diese Verwaltungsvorschriften für Fußgängerüberwege (FGÜ) aber. Hiernach dürfen FGÜ u. a. nur angelegt werden, wenn nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung über- quert werden muss. Dies gilt nach den Richtlinien also unabhängig von der Vorfahrtsregelung im weiteren Ver- lauf. Diese Vorgabe dient der Sicherheit der Fußgänge- rinnen und Fußgänger und verhindert, dass querende Fußgängerinnen und Fußgänger eventuell von parallel haltenden Kraftfahrzeugen verdeckt und dadurch gefähr- det werden. Ein Verzicht auf die Einspurigkeit am Zeltin- ger Platz ist – auch in Anbetracht der örtlichen Besonderheiten und nach eingehender Prüfung der verkehrlichen Situation durch die Straßenverkehrsbehörde – nicht mit dem Sicherheitsanspruch eines FGÜ zu vereinbaren. Frage 2: Hätte die in Frage 1 dargestellte Wartepflicht nicht besser mit Anbringung eines Stoppschildes erzeugt werden können? Frage 3: Falls Frage 2 mit „Nein“ beantwortet wird: Auf welche andere Weise könnte man diese Wartepflicht erreichen? Antwort zu 2 und 3: Nein. Die Zufahrt aus dem nörd- lichen Zeltinger Platz ist gegenüber dem aus der Burg- frauenstraße einfahrenden Verkehr durch das Zeichen 205 StVO „Vorfahrt gewähren“ wartepflichtig. Auch durch ein Stoppschild würde die Wartepflicht erzeugt werden, zusätzlich müsste die/der Fahrzeugführerin/Fahrzeug- führer in jedem Fall anhalten. Allerdings wird durch beide Verkehrszeichen, die zur Vorfahrtgewährung verpflich- ten, kein Vorrang für querungswillige Fußgängerinnen und Fußgänger geregelt, d.h. eine Wartepflicht gegenüber den Fußgängerinnen und Fußgängern lässt sich weder mit Zeichen 205 StVO noch mit Zeichen 206 StVO „Halt.Vorfahrt gewähren“ erreichen. Dies ist nur möglich durch Anordnung eines FGÜ bzw. durch signaltechnische Regelungen. Im Hinblick auf die Vorfahrtregelung im Einmündungsbereich selbst wird die bestehende Regelung aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht als ausreichend an- gesehen. Frage 4: Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass angesichts des von der Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung geforderten Rückbaus der Straße auf nur einen einzigen Fahrstreifen, der horrende Kosten in Höhe von 450.000 € am Zeltinger Platz in Frohnau für die Zebrastreifenanlage verursacht, offenbar nicht jede Möglich- keit, wie die eines preiswerten Straßenschildes, von der Senatsverkehrsverwaltung geprüft wurde, um eine günsti- ge Lösung zu finden, die mit einem Erhalt der Zweispu- rigkeit auch dem Wunsch der Frohnauer Bürger entspro- chen hätte? Antwort zu 4.: Zu den Kosten der Anlage von drei Fußgängerüberwegen wird auf die Antwort zur Schriftli- chen Anfrage Nr. 17/13666 verwiesen. Die genannten Kosten fallen insgesamt für Arbeiten der Berliner Was- serbetriebe und Maßnahmen an verschiedenen Punkten am Zeltinger Platz an, nicht für den beschriebenen Rück- bau. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 667 2 Die Verkehrssicherheit genießt oberste Priorität. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und den Erläuterungen in der Antwort zu den Fragen 1, 2 und 3 ist keine Alternative zu den angeordneten FGÜ gege- ben. Berlin, den 06. Mai 2014 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2014)