Drucksache 17 / 13 685 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas (GRÜNE) vom 25. April 2014 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. April 2014) und Antwort Erhalt von Ausbildungsqualität bei den Psychotherapeuten/-innen in Ausbildung (PiA) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass in der Zeit von 2009 bis 2012 von Seiten des LAGeSo die Anerkennung von Kooperati- onspartnern gemäß Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten aufgrund von personellen Engpässen nur noch durch Posteingang bestätigt wurde? Zu 1.: Anfang 2009 wurde die Verantwortung zur ord- nungsgemäßen Durchführung aller Ausbildungsbestand- teile den Ausbildungsinstituten übertragen. Die Ausbil- dungsinstitute haben dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) lediglich eine Meldung der neu ge- schlossenen Kooperationsvereinbarungen übersandt, de- ren Eingang durch das LAGeSo bestätigt wurde. Seit dem 01.07.2012 hat das LAGeSo die rechtliche Überprüfung und kostenpflichtige Anerkennung der ein- gegangenen Kooperationspartnerschaften wieder über- nommen. In diesem Zusammenhang werden nicht nur neu eingegangene Kooperationen hinsichtlich der gesetzlichen Vorgaben überprüft, parallel dazu erfolgt auch eine Auf- arbeitung bzw. rückwirkende Anerkennung der seit 2009 gemeldeten Kooperationen. 2. Welche rechtliche Bindung hat diese Bestätigung von Seiten des LAGeSo heute? 3. Welche Auswirkungen hat die Anerkennungsricht- linie für Kooperationskliniken für die geleistete Prakti- sche Tätigkeit von Seiten der PiA, die sich darauf verlas- sen haben, dass sie diese nach PsychTh-APrV Absatz 2 im Rahmen Ihrer Ausbildung in einer anerkannten Ein- richtung für Psychotherapeuten durchführen? Zu 2. und 3.: Ausbildungsabschnitte, die in diesem Zeitraum gemäß den gesetzlichen Vorgaben absolviert wurden, werden vom LAGeSo regulär anerkannt. Ausbil- dungskandidaten, die in diesem Zusammenhang einen Ausbildungsabschnitt bei einem evtl. „mangelhaften“ Kooperationspartner vor dem 01.07.2012 begonnen oder absolviert haben, dessen Unzulänglichkeit nicht offen- sichtlich war, fallen zunächst unter Bestandsschutz. Zu- künftig dürfen endgültig keine Ausbildungsteile bei einem evtl. ungeeigneten Kooperationspartner mehr aufgenom- menen werden. Die Ausbildungsinstitute wurden über diese Verfahrensweise mehrfach informiert. Sofern die Kooperationseinrichtungen den gesetzli- chen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Aus-bildungs- und Prü- fungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten - (KJ)PsychTh-APrV - entsprechen, erfolgt eine rückwirkende Anerkennung der betroffenen Institutionen. In Kooperationseinrichtungen, bei denen die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt sind, darf zukünftig kein Ausbil- dungsabschnitt mehr absolviert werden. Bereits geleistete Tätigkeiten bzw. vor dem 01.07.2012 abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach § 2 Abs. 2 (KJ)PsychTh-APrV fallen unter Bestandsschutz. 4. Welche Ausbildungsinstitute bzw. Kooperationskli- niken sind hiervon betroffen? Zu 4.: Alle Ausbildungsinstitute und ein Großteil der kooperierenden Einrichtungen sind hiervon betroffen. 5. Welche Kriterien legen der Senat und das LAGeSo bei der nachträglichen Kontrolle der Ausbildungsbefä- higung der Kooperationskliniken an? Zu 5.: Die Kooperationseinrichtungen werden gemäß den rechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 (KJ)PsychTh-APrV überprüft. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 13 685 2 6. Wie gedenkt der Senat die offenen Fragen für die betroffenen PiA zu lösen? Zu 6.: Das LAGeSo Berlin steht diesbezüglich in kon- tinuierlichem Dialog mit den Ausbildungsinstituten und ist bemüht, wohlwollend zu Gunsten der Psychothera- peutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA’s) zu handeln. 7. Gibt es weitere Bereiche im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, in denen zeitweilig oder bis heute eine vergleichbare Praxis ange- wandt wurde? Zu 7.: Nein. Berlin, den 13. Mai 2014 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Mai 2014)